{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-03-16_1_StR_18_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-03-16","aktenzeichen":"1 StR 18/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 18/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Gurdev , geboren am\n\ns DEREN zus\n1952 in EMMEN (1 ,\n\n2. Gurdeep W aus S EEE, geboren am\nEEE 1555 in sa Gi\n\n3. Shokeen S aus MEER, seboren am\n1959 in CC)\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 16. März 1989 gemäß S 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mannheim vom 9. August 1988 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten der Rechts-\n\nmittel zu befinden.\n\nGründe:\nDer Generalbundesanwalt hat sich wie folgt geäußert:\n\n\"Die Revisionen haben mit der Rüge der Verletzung der\nss 250, 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO Erfolg. Das Landgericht\nhat mit Beschluß vom 8. August 1988 die Verlesung der\nNiederschrift über die richterliche Vernehmung des\nZeugen Bholi Rl@gemäß S§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO angeordnet und den Beschluß ausgeführt. Dieser Gerichtsbeschluß ist wie folgt begründet:\n\n'Das Protokoll über die Vernehmung des Zeugen\n\nBholi RM, der sich zur Zeit, wie erst heute\n\nin Erfahrung gebracht, in Indien aufhält, durch\n\ndas Amtsgericht Mannheim vom 15. Januar 1988,\nBand I, Bl. 107-111 ist zu verlesen, da dem Zeugen\n\ndas Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen\ngroßer Entfernung unter Berücksichtigung der\nBedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden\nkann.’\n\nDiese Begründung hält im vorliegenden Fall rechtlicher\nNachprüfung nicht stand. Ob einem Zeugen wegen großer\nEntfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner\nAussage das Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht\nzugemutet werden kann, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Er hat dabei einerseits die Bedeutung der Sache sowie die Wichtigkeit der\nZeugenaussage und des persönlichen Eindrucks für die\nwahrheitsfindung und andererseits die Belange des\nZeugen sowie das Interesse an der beschleunigten Durchführung des Verfahrens gegeneinander abzuwägen (BGH\nNStZ 1981, 271 m.w.N.). Eine solche Abwägung, die alleir\nes dem Revisionsgericht ermöglicht, die Ermessensbetätigung auf Rechtsfehler zu überprüfen, enthält der\nGerichtsbeschluß nicht; vielmehr wird im wesentlichen\nlediglich der Gesetzeswortlaut wiederholt. Zwar befand\nsich der Aufenthaltsort des Zeugen Bholi Ri weit entfernt in Indien. Auch wurde dessen Aufenthalt erst am\nvorletzten von drei Hauptverhandlungstagen bekannt.\nDemgegenüber mußten auf der anderen Seite die Schwere\ndes Tatvorwurfs des versuchten Mordes und insbesondere\nder Umstand berücksichtigt werden, daß der Zeuge Bholi\nReiner von lediglich zwei Tatzeugen war und das\n\nLandgericht seine Feststellungen ganz wesentlich auf\ndessen Bekundungen stützte (vgl. UA S. 37 bis 51, insbesondere S. 44, 47, 51). Eine Abwägung der aufgezeigten maßgeblichen Gesichtspunkte enthält der Beschluß\ndes Landgerichts jedoch nicht. Auch wird nichts darüber\nmitgeteilt, daß die Strafkammer etwa vergeblich versucht hätte, den Zeugen Bholi Rllzu einem - nicht\nerzwingbaren - Erscheinen in der Hauptverhandlung zu\n\nbewegen.\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Angesichts dieses\ndurchgreifenden Verfahrensfehlers kommt es auf die\nweiteren Verfahrensrügen, insbesondere auf die von den\nAngeklagten Shokeen SM und Gurdeep WEM erhobene\nAufklärungsrüge, das Haupttatopfer EM sei nicht als\nZeuge vernommen worden, nicht an. Gleiches gilt für die\n\nvon allen Angeklagten erhobene Sachrüge.\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-16/1-str-18-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-16/1-str-18-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:33.245743+00:00"}}