{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-03-14_1_StR_810_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-03-14","aktenzeichen":"1 StR 810/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nı StR 810/88 BESCHLUSS\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nKonstantin W ER aus EEE, dort geboren am\nGER 19:°.\n\nWIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 14. März 1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts Ellwangen vom\n\n28. September 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen. Diese\nhat auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu befinden.\n\nGründe:\nDer Generalbundesanwalt hat sich wie folgt geäußert:\n\n\"Die Anordnung gemäß § 63 StGB kann aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben. Sie setzt voraus, daß\nder Beschuldigte eine ‘rechtswidrige Tat’ begangen hat. Zu\ndieser gehören grundsätzlich auch die inneren Merkmale des\ndurch die Tat verwirklichten Straftatbestands (vgl. BGHSt 3,\n287, 288; 10, 355, 357). Deshalb muß regelmäßig auch der\ninnere Tatbestand erörtert werden, soweit dies nach der gei-Stigen Beschaffenheit des Täters möglich ist. Dies gilt insbesondere, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Willensrichtung dafür entscheidend ist, ob sich die Handlung des Täters\nals ein Verbrechen nach S 306 StGB oder als Vergehen nach\n\n-3-\n\ns 309 StGB darstellt (vgl. RG JW 1935, 532 Nr. 37, 2368\n\nNr. 18; RG HRR 1937 Nr. 603). Zur inneren Tatseite des § 306\nNr. 2 StGB enthält das angefochtene Urteil keine ausreichenden Feststellungen. Zwar führt das Landgericht zutreffend\naus, daß der Beschuldigte in objektiver Hinsicht den Tatbestand der schweren Brandstiftung verwirklicht habe (vgl.\nBGHSt 20, 246, 247; BGH NStZ 1981, 220). Seine weitere Annahme, der Beschuldigte habe - bezogen auf den Tatbestand des\ns 306 Nr. 2 StGB - vorsätzlich gehandelt (UA Seite 6), findet\njedoch in dem festgestellten Sachverhalt keine ausreichende\nStütze. Aus ihm ergibt sich lediglich, daß der Beschuldigte\ndie ihm gehörende Bettdecke absichtlich angezündet hat (UA\nSeite 3, 5). Dagegen ist nicht festgestellt, daß es dem Beschuldigten darum ging, durch das Anzünden der Bettdecke\neinen Gebäudebrand herbeizuführen, oder er sich im Zeitpunkt\nseiner Tathandlung jedenfalls vorstellte, das Feuer könne von\nder angezündeten Bettdecke auf sonstige Einrichtungsgegenstände und von dort auf Bestandteile des Gebäudes übergreifen, und dies billigend in Kauf nahm. Ein ’natürlicher Vorsatz’ der schweren Brandstiftung nach $S 306 Nr. 2 StGB versteht sich nach dem äußeren Tathergang und angesichts des\ngeistigen Zustandes des Beschuldigten auch nicht von\n\nselbst\".\n\n47\n\nDem schließt sich der Senat an. Sollte sich in der neuen\nVerhandlung eine vorsätzliche Inbrandsetzung des Gebäudes\nnicht feststellen lassen, wird die Kammer prüfen müssen, ob\ndie Unterbringung des Beschuldigten aus Anlaß einer fahrlässigen Inbrandsetzung nach S 309 StGB in Betracht kommt.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-14/1-str-810-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-14/1-str-810-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:33.109357+00:00"}}