{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-03-14_1_StR_39_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-03-14","aktenzeichen":"1 StR 39/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 39/89\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Dieter WE aus A, geboren am GEM\nEEE 1936 in AED,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nWwIII\n\nI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. März 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 0] in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt ME pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n7\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Kempten vom\n3. November 1988 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und\ndrei Monaten verurteilt. Mit der auf die Sachrüge gestützten\nRevision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Annahme des\nLandgerichts, daß der Angeklagte vom unbeendeten Versuch des\nMordes wirksam zurückgetreten sei. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte dem\narglosen Nebenkläger in Tötungsabsicht mit einem Beil in die\nrechte Gesichtshälfte, worauf dieser zu Boden ging. Alsbald\nführte der Angeklagte einen weiteren Beilhieb von oben gegen\nden Hinterkopf rechts in Höhe des Ohres. Der zu Boden gesackte Nebenkläger blickte den Angeklagten, dessen Wut sich\nnunmehr gelegt hatte, in Todesangst an; er war zwar erheblich verletzt, konnte sich jedoch noch bewegen und selbst in\nSicherheit bringen; er war nicht so getroffen, daß dies nunmehr zum Tode führen würde. In Kenntnis dieser Situation\n\n-A-\n\nnahm der Angeklagte von seinem ursprünglichen Vorhaben, den\nNebenkläger zu töten, Abstand und legte das Beil auf den\nTisch zum Zeichen dafür, daß er keine weiteren Schläge mehr\nführen werde und daß sich das Tatopfer entfernen könne. Dem\nNebenkläger gelang es aufzustehen und sich in die unteren\nRäume zu schleppen, wo ihm - wie auch vom Angeklagten\nerwartet - unmittelbar Hilfe zuteil wurde. Der Angeklagte,\nder sah, wie sich sein Opfer entfernte, blieb am Tatort, wo\n\ner seine Festnahme abwartete.\n\n2. Diese - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen tragen die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte\nsei wegen versuchten Mordes nicht strafbar, weil er freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgegeben hat (S 24\nAbs. 1 Satz 1 StGB). Hierzu wird in der rechtlichen würdigung dargelegt:\n\n\"Der Angeklagte hatte nach dem zweiten Hieb sowohl erkannt, daß seine bisherige Handlungsweise nicht hinreichte, den Tod des Opfers einzuleiten, wenn nicht\nweitere Maßnahmen hinzukämen, als auch ohne weiteres\ndie Möglichkeit gehabt, solche Maßnahmen zu ergreifen.\nDer Angeklagte war auch nicht durch äußere Umstände gehalten, von der weiteren Durchführung seines ursprünglichen Vorhabens Abstand zu nehmen. Er handelte aus\n\neigenem autonomen Entschluß und somit freiwillig.\"\n\nDamit hat das Landgericht der Sache nach unbeendeten\nVersuch angenommen mit der Folge, daß das bloße Abstandnehmen von der weiteren Tatausführung strafbefreiend wirkt.\nNach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt\n\nIr\n\n-5-\n\nes für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch\nauf die Vorstellung des Täters nach Abschluß der letzten\nAusführungshandlung, also auf den \"Rücktrittshorizont\" an.\nDanach ist der Versuch unbeendet, wenn der Täter zu diesem\nZeitpunkt glaubt, der Erfolg werde nicht eintreten, und er\nvon weiteren Handlungen absieht, die noch zum Erfolg führen\nkönnten (BGHSt 35, 10, 11, 12 m.w.Nachw.). Diese Voraus-\n\nsetzungen liegen hier vor.\n\nDas gefundene Ergebnis wird durch weitere Erwägungen\nder Strafkammer über (sonstige) Vorstellungen des Angeklagten nach der Ausführung des zweiten (letzten) Beilhiebes\nnicht in Frage gestellt. An einer Urteilsstelle hat das\nLandgericht dargelegt: Dem Angeklagten sei \"ferner\" klargewesen, daß selbst dann, wenn die zugefügten Wunden möglicherweise zum Tode führen konnten, der Todeseintritt\ndennoch nicht zu befürchten sei, wenn weder weitere Verletzungen zugefügt noch das Opfer gehindert werde, sich ein\nStockwerk tiefer zu schleppen bzw. von dort durch Zuruf\nHilfe zu erlangen; es sei dem Angeklagten \"auch klar\" gewesen, daß selbst dann, wenn der Nebenkläger in nächster\nZeit nicht zu eigenem Handeln imstande sein würde, sein\nFehlen im Betrieb alsbald bemerkt, nach ihm gesucht und so\nihm Hilfe und Rettung zuteil werde (UA S. 7). Diese - unklaren und mißverständlichen - Erwägungen beanstandet die\nRevision mit Recht, könnten sie doch darauf hindeuten, daß\nder Angeklagte letztlich mit einem Todeseintritt rechnete,\nso daß beendeter Versuch vorlag und der Tatrichter dem Tatopfer rechtsfehlerhaft die Erfolgsabwendung überbürdete.\nIndes bleibt unklar, wie das Landgericht zu derartigen\n\n(Hilfs-)Erwägungen gelangt ist; durch den objektiv festgestellten Tatablauf, wie er sich nach dem Gesamtzusammenhang\nder Urteilsgründe für den Senat darstellt, sind sie nicht\ngedeckt. Sie bleiben im Bereich bloßer Vermutungen und haben\ndaher mit Recht, wie die mitgeteilte rechtliche Würdigung\nergibt, auf die Bewertung des Tatrichters keinen Einfluß\n\ngehabt.\n\n3, Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\neinen Rechtsfehler weder zu Gunsten noch zum Nachteil des\n\nAngeklagten (S 301 StPO) ergeben.\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-14/1-str-39-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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