{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-03-14_1_StR_25_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-03-14","aktenzeichen":"1 StR 25/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB 1975, § 32, S 34, S 222, S 309 2. Alternative\n\na) Werden die Voraussetzungen einer fahrlässigen Brandstiftung mit Todesfolge nicht als gegeben angesehen,\nso schließt das eine Verurteilung wegen fahrlässiger\n\nTötung nicht aus.\n\nb) Zum Verhältnis von Notwehr und Notstand.","text_plain":"eY4\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja zu I u. III\n\nStGB 1975, § 32, S 34, S 222, S 309 2. Alternative\n\na) Werden die Voraussetzungen einer fahrlässigen Brandstiftung mit Todesfolge nicht als gegeben angesehen,\nso schließt das eine Verurteilung wegen fahrlässiger\n\nTötung nicht aus.\n\nb) Zum Verhältnis von Notwehr und Notstand.\n\nBGH, Urteil vom 14. März 1989 - 1 StR 25/89 - LG Tübingen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 25/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl Hermann Wilhelm B a , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 130:\n\nwegen fahrlässiger Brandstiftung u.a.\n\nWIII\n\n674\n\nSA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 14. März 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EN\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ME aus Vo.\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\nder Nebenkläger Reinhold RAM,\n\nRechtsanwalt EEE aus EEE\n\nals Vertreter der Nebenkläger,\n\nJustizangestellte N\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3 -\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund der Nebenkläger wird das Urteil des\nLandgerichts Tübingen vom 24. August 1988\nmit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch\nbleiben die äußeren Feststellungen zur Entstehung des Brandes aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel zu befinden.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nBrandstiftung (Ss 309 StGB) zu Freiheitsstrafe verurteilt und\nihn von dem Vorwurf des versuchten Totschlags freige-\n\nsprochen.\n\nDagegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und die\nNebenkläger mit der Revision. Beide Rechtsmittel haben Er-\n\nfolg.\nDas Landgericht hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte, der nach Landstreicherart umherzog,\nhatte die Nacht auf dem Heuboden in der Scheune der Eheleute\nJenth zugebracht. Als er am nächsten Morgen erwachte, entzündete er sein Feuerzeug, um auf seiner Armbanduhr nach der\nZeit zu sehen. Dabei fing das Heu, das er zum Schlafen über\n\nsich aufgehäuft hatte, Feuer, welches sich rasch ausbreitete. Als sich der Angeklagte aus seinem dick mit Heu zugedeckten Schlafsack befreite, entzündeten sich auch sein\nPullover und seine Haare. Von Angst ergriffen suchte er den\nWeg ins Freie. Er stieg in den ersten Stock hinunter und gelangte von dort über eine Leiter in das Erdgeschoß der\nScheune. Unten angekommen gewahrte er erstmals die 58jährige\nBäuerin Berta RER: Diese war gerade im Begriff, mit einer\n\nGabel Heu aus dem angrenzenden Heubarn zu holen.\n\nDer Angeklagte, der zum Scheunentor ins Freie eilte,\nerschrak über dieses \"Hindernis\", wollte sich dadurch aber\naus Angst um sein Leben auf der Flucht aus der brennenden\nScheune nicht aufhalten lassen. Die Bäuerin, die durch das\nAuftauchen des ihr fremden und brennenden Mannes ebenfalls\nerschrocken war, blieb stehen und riß möglicherweise in\neiner Schreckreaktion die Heugabel, die sie vor sich hergetragen hatte, nach oben. Allein durch ihr Stehenbleiben\nversperrte sie dem Angeklagten den weiteren Fluchtweg, da\nsie in einem durch Wagen und Gerätschaften beengten schmalen, ca. 60 bis 80 cm breiten Durchgang stand. Der Angeklagte entriß ihr deshalb, ohne ein Wort zu sagen, die Heugabel und schlug, da er in seiner Todesangst keinen anderen\nAusweg sah, ein- bis zweimal mit dem Gabelstiel auf die Frau\nein. Da die Bäuerin den Weg auch jetzt noch nicht freigab,\nkam es zu einem im einzelnen nicht näher aufklärbaren kurzen\nHandgemenge, in dessen Verlauf der Angeklagte die Frau auch\nim Halsbereich oder an ihrem Kittel fest mit beiden Händen\n\n574\n\npackte, auf die Seite drückte und vermutlich in den Futterbarn hinein zu Boden warf. Das Landgericht kann nicht aus-\n\nschließen, daß Frau Ri durch den Schreck oder den Griff an\nihren Hals bewußtlos wurde und als Folge hiervon oder später\n\ninfolge eines Brandschocks verstarb.\n\nNachdem der Angeklagte die Frau zu Boden geworfen\nhatte, rettete er sich, da er nunmehr stark brannte, aus der\nScheune, riß sich im Hof die Kleider vom Leib und suchte an\neiner nahegelegenen Wasserstelle Kühlung; er hatte Verbrennungen ersten bis dritten Grades an Nacken und Rücken erlitten. Angesichts seiner Verletzungen, der Schmerzen und\nseiner Erregung dachte er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an\ndie in der brennenden Scheune liegende Frau und verständigte\nhiervon auch nicht die herbeieilenden Dorfbewohner. Die\nScheune und die Nachbarscheune brannten vollständig nieder.\nBei den Aufräumarbeiten fand man die verkohlte Leiche von\nFrau REWEB. Die genaue Todesursache und der Todeszeitpunkt\nkonnten nicht geklärt werden. Frau Fu jedoch, da in\nden oberen Luftwegen kein Ruß gefunden wurde, bereits tot\ngewesen sein, als das Gebäude in lodernden Flammen stand.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger führen zur Aufhebung des Urteils.\n\nI.\n1. Die von den Beschwerdeführern erhobene Sachrüge muß\n\nschon deswegen Erfolg haben, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob sich der Angeklagte neben der fahrlässigen\n\n-6 -\n\nBrandstiftung (§ 309 StGB) tateinheitlich auch der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB schuldig gemacht hat. Werden\ndie Voraussetzungen einer fahrlässigen Brandlegung mit\nTodesfolge (zweite Alternative des S 309 StGB) nicht als\ngegeben angesehen, was das Landgericht - ohne dies allerdings ausdrücklich auszusprechen - offenbar getan hat, SO\nschließt das die Anwendung des § 222 StGB nicht ohne weiteres aus (RGSt 40, 325). Denn im Gegensatz zu § 309 zweite\nAlternative StGB setzt s 222 StGB nicht voraus, daß der Tod\neines Menschen die spezifische Folge des Brandes ist. Es genügt vielmehr eine kausale Verknüpfung zwischen der Brandlegung und dem Eintritt des Todes.\n\nEin ursächlicher Zusammenhang zwischen Brandlegung und\nTod ist hier vorhanden, auch wenn das Tatopfer nicht durch\nVerbrennen ums Leben gekommen sein sollte. Alle vom Landgericht für möglich gehaltenen modesursachen (Schreck, Griff\nan den Hals oder Brandschock, UA S. 10) hängen mit dem vom\nAngeklagten ausgelösten Brand zusammen; ohne den Brand wäre\nes zu diesen Folgen nicht gekommen. Der Geschehensablauf\nliegt auch nicht soweit außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, daß er dem Angeklagten als Folge der fahrlässigen\nBrandstiftung nicht mehr zugerechnet werden könnte.\n\nDer Ursachenzusammenhang ist durch das spätere Vorgehen\ndes Angeklagten gegen Frau RM auch nicht unterbrochen\nworden. Eine Unterbrechung des Kausalverlaufs läge nur vor,\nwenn ein späteres Ereignis die Fortwirkung einer früheren\nUrsachenkette beseitigt und nunmehr allein unter Eröffnung\neiner neuen Ursachenreihe den Erfolg herbeiführt (RGSt 64,\n373; BGHSt 4, 360, 362; BGH GA 1960, 112). So lag es hier\n\n5A\n\njedoch nicht. Die Brandlegung wirkte unabhängig von dem\nVorgehen des Angeklagten gegen die Bäuerin fort; ohne das\nFeuer wäre sie nicht zu Tode gekommen. Allerdings hätte der\nBrand allein ihren Tod nicht herbeigeführt, da sie sich ohne\ndas Dazwischentreten des Angeklagten ohne weiteres aus der\nScheune hätte retten können. Die Inbrandsetzung des Hauses\nund das Vorgehen des Angeklagten gegen Frau REEB nach seinem\nHerabsteigen von der Leiter haben demnach im Sinne einer\nkumulativen Kausalität zusammen den Todeserfolg bewirkt.\n\nDie unterbliebene Prüfung des § 222 StGB berührt das\nGesamtgeschehen, so daß - auch wenn die Beschwerdeführer das\nUrteil insoweit nicht angreifen - von der Aufhebung auch die\nVerurteilung wegen fahrlässiger Brandstiftung betroffen ist.\nBei der Neuverhandlung wird das Landgericht unter Beachtung\nder Grundsätze von BGHSt 31, 96 erneut zu prüfen haben, ob\nstatt einer fahrlässigen Tötung der erschwerte Fall einer\nBrandstiftung (zweite Alternative des § 309 StGB) vorliegt.\nIn einem solchen Fall käme daneben § 222 StGB allerdings\nnicht mehr in Betracht (BGHR S 309 StGB Konkurrenzen 1).\n\n2. Zum Tatgeschehen in der Scheune enthalten die Feststellungen des Landgerichts Unklarheiten und Widersprüche.\n\nDas Vorgehen des Angeklagten gegen die Bäuerin war\nunter dem Gesichtspunkt der Körperverletzung mit Todesfolge\n($S 226 StGB) oder der fahrlässigen Tötung (S 222 StGB) zu\nprüfen.\n\n-8 -\n\na) Unklar ist zunächst, von welcher Todesursache das\nLandgericht ausgeht und welche Tathandlung des Angeklagten\nes der strafrechtlichen Beurteilung zugrundelegt. Im Rahmen\nder Feststellungen zum Tatgeschehen führt die Strafkammer\naus, sie könne nicht ausschließen, daß Frau RR durch den\nSchreck oder den Griff an ihren Hals bewußtlos wurde und als\nFolge hiervon oder später infolge eines Brandschocks verstarb. Danach kommt als alleinige Ursache für die Bewußtlosigkeit und den anschließenden Tod auch der Schreck in\nBetracht, den das Tatopfer durch die Begegnung mit dem\nbrennenden Angeklagten erlitt (UA S. 10). Die Auslösung\neiner Schreckreaktion durch das bloße Erscheinen des\nAngeklagten in der Scheune stellt aber für sich keine\nHandlung dar, die Gegenstand eines strafrechtlichen Vorwurfs\nsein kann. Bei der Würdigung der Beweise kommt die Strafkammer denn auch zu dem Ergebnis, daß möglicherweise ein\nZustand von großer Angst und Schrecken eingetreten sei, der\nzusammen mit dem kurzen Griff an den Hals des Tatopfers zur\nBewußtlosigkeit geführt hat (UA S. 21). Diese Ausführungen\nstehen jedoch in Widerspruch zu der Feststellung, der\nSchreck oder der Griff an den Hals könne die Bewußtlosigkeit\nbewirkt haben. Abgesehen davon bleibt überhaupt offen, wie\ndas Landgericht zu der Auffassung kommt, Bewußtlosigkeit und\nTod könnten auch durch Schreck ausgelöst worden sein. Der\nSachverständige hat von einer solchen Möglichkeit ausweislich der Urteilsgründe nichts erwähnt (UA S. 20). Sie ist\nnach dem festgestellten Sachverhalt auch nicht wahrscheinlich, wenn nicht gar ausgeschlossen. Nachdem Frau REEEB über\ndas Auftauchen des brennenden Mannes stark erschrocken war\n(UA S. 9), ging der Angeklagte noch mit der Heugabel gegen\nsie vor; außerdem kam es danach zwischen beiden zu einem\nHandgemenge (UA S. 10).\n\n574\n\nb) Unklar und widersprüchlich sind die Ausführungen der\nStrafkammer auch zu der Frage, welche Bedeutung dem Zubodenwerfen des Tatopfers zukommt. Bei den Feststellungen zum\nTatgeschehen erwähnt das Landgericht eine solche Handlung\nlediglich, ohne dabei zu erörtern, welche Folgen das Zubodenwerfen gehabt hat. Es bleibt insbesondere unklar, ob\ndas Zubodenwerfen als Ursache für die Bewußtlosigkeit und\nden anschließenden Tod angesehen werden kann (vgl. UA\nS. 10). Bei der rechtlichen Würdigung knüpft die Strafkammer\ndemgegenüber daran an, daß der Angeklagte die Frau \"gepackt\nund zuletzt zu Boden geworfen hat \" (UA S. 23). Danach wäre\ndas Zubodenwerfen mit der Folge der Bewußtlosigkeit Anknüpfungspunkt der strafrechtlichen Prüfung.\n\nAbgesehen von diesen Widersprüchlichkeiten beruht schon\ndie Feststellung, der Angeklagte habe die Frau auf die Seite\ngedrückt und \"vermutlich\" in den Futterbarn hineingeworfen\n(VA S. 10) auf einer ungenügenden Beweiswürdigung. Das Landgericht sieht es als unwiderlegt an, daß der Angeklagte die\nFrau \"gepackt und beiseite gestoßen hat\" (UA S. 19). Es\nsetzt sich dabei aber nicht mit den Einlassungen des Angeklagten auseinander, bei denen er weit mehr ihn selbst\nBelastendes eingestanden oder wenigstens als möglich dargestellt hatte. Im Vorverfahren hatte er eingeräumt, er habe\n\"Frau RÜÜR niedergeschlagen und liegen gelassen\" (UA S. 12).\nIn der Hauptverhandlung hatte er angegeben, er habe \"sie\nmöglicherweise mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen\" und\nsie dann hinter dem Ackerwagen \"abgelegt\" (UA S. 12). Dies\nhätte das Landgericht in seinen Überlegungen miteinbeziehen\n\nmüssen.\n\n- 10 -\n\n3, Rechtsfehlerhaft ist ferner die Begründung, mit der\ndas Landgericht einen versuchten Totschlag durch Unterlassen\n\nverneint hat.\n\nAufgrund seines vorangegangenen Vorgehens gegen die\nBäuerin war der Angeklagte, nachdem er sich im Freien die\nKleider vom Leib gerissen hatte, verpflichtet, etwas zur\nRettung der in der brennenden Scheune liegenden Frau zu\nunternehmen, was zumindest durch Verständigung der herbeieilenden Dorfbewohner hätte geschehen können. Von einer\nsolchen Pflicht geht zwar auch das Landgericht aus. Es hat\njedoch einen Tötungsvorsatz verneint, weil sich der Angeklagte nach Verlassen der Scheune der Gefahrenlage für die\nFrau gar nicht bewußt gewesen sei, da er angesichts seiner\neigenen lebensgefährlichen Situation zunächst an sich dachte\n(UA S. 26).\n\nDiese Feststellung beruht auf einer unvollständigen Beweiswürdigung. Offensichtlich hat das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, er habe angesichts seiner eigenen\nVerletzungen und eines gewissen Schocks nicht mehr an die\nFrau und eventuelle Schritte zu ihrer Rettung gedacht, als\nunwiderlegt angesehen (vgl. UA Ss. 10, 13). Eine Auseinandersetzung damit, warum die Einlassung unwiderlegbar sei, weist\ndas Urteil jedoch nicht auf. Zu einer Erörterung hätte aber\nim Hinblick auf das frühere Aussageverhalten des Angeklagten\nAnlaß bestanden. Der Angeklagte hatte nämlich im Vorverfahren (nach verharmlosenden Darstellungen) schließlich\neingeräumt, den Brand durch Unachtsamkeit gelegt und bei der\nFlucht aus der Scheune die Frau niedergeschlagen und liegengelassen zu haben (UA s. 12). Hätte das Landgericht diese\n\nSA\n\n- 11 -\n\nEinlassung mit in seine Überlegung einbezogen, hätte es die\nin der Hauptverhandlung gebrachte Einlassung des Angeklagten, er habe an die Frau nicht mehr gedacht, möglicherweise\nals widerlegt angesehen.\n\nWelche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem letzten\nSatz auf Seite 26 UA zukommt, ist nicht klar. Die Überlegung, es sei zumindest entschuldbar, daß der Angeklagte\nunter den gegebenen Umständen nichts zur Rettung der Frau\nunternommen habe, deutet darauf hin, daß das Landgericht ein\nvorsätzliches, wenn auch entschuldbares Unterlassen für mög-\n\nlich hielt.\n\nFür den Fall, daß das Landgericht in der neuen Verhandlung die Einlassung des Angeklagten als widerlegt ansehen\nsollte, käme nicht nur versuchter Totschlag, sondern versuchter Verdeckungsmord in Betracht. Eine vollendete Unterlassungstat scheidet aus, weil das Landgericht bisher nicht\nhat feststellen können, wann der Tod der Bäuerin eintrat.\n\nII.\n\nZur Aufhebung des Urteils führt schließlich auch die\nvon den Nebenklägern erhobene Aufklärungsrüge.\n\nDas Landgericht hat, um den Ort der Auseinandersetzung\nfestzustellen, die Zeugen Reinhold RER und Manfred BEE zum\nStandort der Leiter vernommen. Mit Hilfe dieser Zeugen hat\nes den Standort nicht genau klären können und ist deshalb zu\nGunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß \"die Leiter\n\n- 12 -\n\nin einer Entfernung von fünf bis sechs Metern vom offenen\nScheunentor herabführte und dort - also im schmalen Bereich - die Auseinandersetzung stattfand\" (UA Ss. 18). Mit\nder Anhörung dieser beiden Zeugen hätte sich das Landgericht\nnicht begnügen dürfen. Vor Anwendung des Zweifelsatzes hätte\nes vielmehr im Rahmen der Aufklärungspflicht die vorhandenen\nBeweismittel ausschöpfen müssen. ES bot sich an, zu der Beweisfrage auch noch die Tochter des Tatopfers und die Eheleute Jenth zu hören, die teilweise im Gerichtssaal anwesend\nwaren und die örtlichen Verhältnisse genau kannten. Zwar\nhatte das Landgericht Frau U bereits in der Sitzung vom\n17. August 1988 als Zeugin gehört. Jedoch wurde sie ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 17, 18) nicht zum Standort der\n\nLeiter vernommen.\n\nAuf der unterbliebenen Vernehmung der Zeugen kann das\nUrteil beruhen. Der Standort der Leiter und der Ort der Auseinandersetzung sind schon für die Frage von Bedeutung, ob\nFrau RÜÜR überhaupt ein Hindernis für den Angeklagten bildete oder ob der Angeklagte an ihr hätte vorbeilaufen\nkönnen. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, daß die\nStrafkammer die Glaubwürdigkeit des Angeklagten, vor allem\nseine Einlassung zum Tatgeschehen in der Scheune und seine\nBehauptung, er habe nach Verlassen der Scheune an die Frau\nnicht mehr gedacht, anders bewertet hätte, wenn dessen Angaben zum Ort der Auseinandersetzung widerlegt worden\n\nwären.\n\n- 13 -\n\nIII.\n\nFür die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes\n\nhin:\n\n1. Das Landgericht ist bei der rechtlichen Würdigung\ndavon ausgegangen, daß sich der Angeklagte dadurch, daß Frau\nRöhm ihm auf seiner Flucht aus der brennenden Scheune den\nWeg versperrte, in einer \"objektiven Notwehrlage\" befand (UA\nSs. 23). In dem bloßen Stehenbleiben der Frau in dem schmalen\nDurchgang hat es einen Angriff auf das Leben des Angeklagten\ngesehen (UA S. 24).\n\nNotwehr - wie auch der rechtfertigende Notstand (§ 34\nStGB) - setzt eine drohende Rechtsgüterverletzung, also eine\nGefahrenlage voraus. Eine derartige Gefährdung des Angeklagten durch Frau Röhm hat das Landgericht bisher nicht\nfestgestellt. Zwar bildete die Bäuerin durch ihr bloßes\nStehenbleiben in dem engen Durchgang ein Hindernis für den\nins Freie strebenden Angeklagten. Jedoch ergab sich allein\naus dem (unbewußten) Versperren des Fluchtweges nicht ohne\nweiteres eine Gefahr für den Angeklagten. Diesem mußte es\nnach Lage der Dinge darum gehen, sich die Kleider vom Leib\nzu reißen oder sonstwie das Feuer an ihm zu löschen. Daran\nwar er aber durch die in der Scheune stehende Bäuerin nicht\ngehindert. Eine Notwendigkeit, deswegen ins Freie zu rennen,\nkann nicht ohne weiteres angenommen werden. Jedenfalls hat\ndas Landgericht in dem angefochtenen Urteil nicht geprüft,\n\n-14 -\n\nob der Angeklagte sich auch innerhalb der Scheune hätte von\nseinen Kleidern befreien oder das Feuer sonstwie ersticken\nkönnen. Möglicherweise hätte er Frau RER einfach bitten\nkönnen, ihm beim Löschen des Feuers an seinem Leibe behilflich zu sein. In diesem Fall könnte von einer Gefährdung des\nAngeklagten erst dann die Rede sein, wenn die Frau ihn daran\ngehindert oder sich geweigert hätte, ihm zu helfen.\n\n2. Sollte das Landgericht in der neuen Verhandlung zu\ndem Ergebnis kommen, daß sich der Angeklagte in einer Gefahrenlage befand, wird zu prüfen sein, ob das Vorgehen des\nAngeklagten gegen die Frau statt unter Notwehrgesichtspunkten nach Notstandsrecht gemäß § 34 StGB zu beurteilen ist.\nEine Rechtfertigung durch Notwehr kommt nicht allein deswegen in Betracht, weil das bloße Stehenbleiben als Angriff\nauf das Leben des Angeklagten gewertet wird. Für eine Verteidigung durch Notwehr ist vielmehr nur dann Raum, wenn die\nGefährdung von einem rechtswidrigen Angriff ausgeht. Fehlt\nes an der Rechtswidrigkeit des Angriffs, kommt eine Rechtfertigung allein unter Notstandsgesichtspunkten in Betracht\n(Hirsch in LK 10. Aufl. § 34 Rdn. 73; Lenckner in Schönke/\nSchröder, StGB 23. Aufl. § 34 Rdn. 30, 31; Vorbemerkung\nss 32 ff. Rdn. 9; S 32 Rdn. 17, 21 - jeweils m.w.Nachw.).\n\nIm vorliegenden Fall war das Verhalten der Frau - auf\nder Grundlage der bisherigen Feststellungen - nicht rechtswidrig. Frau REM befand sich in ihrer eigenen Scheune,\nwährend der Angeklagte sich dort rechtswidrig aufhielt. Das\nbloße Stehenbleiben auf dem eigenen Grund und Boden bei dem\nAnsichtigwerden eines Eindringlings kann schon deswegen\n\nPe}\n\nSf\n\n- 15 -\n\nnicht rechtswidrig sein, weil der Frau gegenüber dem Angeklagten unter normalen Umständen sogar ein Festnahmerecht\nzugestanden hätte (S 127 StPO). Ihr Verhalten wurde nicht\ndadurch rechtswidrig, daß sie den Eingriff in ihre Rechtssphäre aus der Sicht des Angeklagten möglicherweise zu\ndulden hatte. Denn die Duldungspflicht desjenigen, von dem\neine Gefahr ausgeht, ergibt sich aus § 34 StGB; sie ist das\nSpiegelbild der sich aus § 34 StGB ergebenden Eingriffsrechte des Notstandsübenden (vgl. Lenckner in Schönke/\nSchröder aaO Vorbemerkung SS 32 ff. Rdn. 10; Hirsch in LK\naaO vor § 32 Rdn. 65). Gesichtspunkte des § 34 StGB können\nnicht zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit eines Angriffs im\nRahmen des S§ 32 StGB herangezogen werden.\n\nDas Landgericht wird ggf. bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 34 StGB ferner zu erwägen haben, ob der\nAngeklagte zur Abwendung der Gefahr das geeignete Mittel\nangewendet hat. Bei der Frage, ob und in welchem Umfang der\nim Notstand Handelnde in fremde Rechte eingreifen darf, wird\nauch zu berücksichtigen sein, daß die Notstandssituation\nnicht vom Tatopfer, sondern vom Angeklagten selbst durch\nrechtswidriges Eindringen in die Scheune und deren Inbrandsetzung herbeigeführt worden ist (vgl. Lenckner aa0 § 34\nRdn. 30; Hirsch aaO $S 34 Rdn. 73).\n\n- 16 -\n\nFür den Fall eines Notstandsexzesses des Angeklagten\nwird ferner zu prüfen sein, ob dem Tatopfer im Verlaufe der\nweiteren Auseinandersetzung möglicherweise seinerseits ein\nNotwehrrecht zustand.\n\nSchauenburg Kuhn ulsamer\n\nFoth v. 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