{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-03-14_1_StR_19_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-03-14","aktenzeichen":"1 StR 19/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"So\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 19/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Landwirt Frank O — aus WE, Senoren\nam ED 1962 im x (Ghana),\n\n2. den Installateur Daniel ME 5 aus\n\nHE, geboren am EEE 1950 in D (Cu),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n-2- so\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 14. März 1989 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n24. August 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nl. Die Revision des Angeklagten Opoku hat mit der Sachrüge Erfolg. Nach den Feststellungen unter II.l der Urteilsgründe hat der Angeklagte im Zeitraum von Mitte September\nbis Dezember 1987 insgesamt 135 gr Heroingemisch verkauft,\nund zwar insgesamt 75,5 gr an die Zeugen no, Di LM,\nFrom und CE - > EEE und mindestens 60 gr an verschiedene\nunbekannt gebliebene Abnehmer. Es ist nicht nachvollziehbar,\nwie die Strafkammer zu der Feststellung gelangte, der Angeklagte habe mindestens 60 gr an verschiedene unbekannt gebliebene Abnehmer verkauft. Hierzu hat der Generalbundesan-\n\nwalt dargelegt:\n\n\"Aus dem Urteil ergibt sich aber nur, daß diese Zeugen\nbestätigt haben, vom Angeklagten insgesamt 75,5 9\nHeroin in den angeführten Kleinmengen gekauft zu haben\n(UA S. 15). Außerdem hat der Zeuge SEE Hekundet, bei\ndem Angeklagten einmal einen blauen Beutel mit einer\n\ngrößeren Menge Heroin von mindestens 60 g Heroin gesehen’ und ihm 'einmal im Oktober 1987 geholfen’ zu\nhaben, '’ca. 60 g Heroin in Päckchen zu je 1/2 g Heroin\nzu verpacken’ (UA S. 16). Die Zeugen Di IM und FR\nhaben ebenfalls ausgesagt, ’bei Opoku auch größere\nMengen von Heroin von mindestens 60 g Heroin gesehen zu\nhaben’. Diese beiden letzteren Zeugen haben ferner bekundet, der Angeklagte sei im Asylantenheim als einer\nder größten Heroinhändler bekannt gewesen (UA S. 16).\nDagegen ergibt sich aus dem Urteil nicht, worauf die\nFeststellung der Strafkammer beruht, daß der Angeklagte\nneben den an die genannten Zeugen laufend verkauften\nKleinmengen noch mindestens weitere 60 g Heroin an unbekannt gebliebene Kleinabnehmer verkauft hat.\n\nEs muß deshalb angenommen werden, daß es sich dabei um\neine Schlußfolgerung der Strafkammer aus den Bekundungen der Zeugen NEM, Di Lund FÜR über die bei\ndem Angeklagten gesehenen Heroinmengen handelt. Bei\ndieser Schlußfolgerung handelt es sich aber, wie die\nRevision mit Recht geltend macht, nur um eine bloße\nVermutung ohne ausreichende Tatsachengrundlage. Denn es\nist völlig offen geblieben, ob und inwieweit die von\nden Zeugen bei dem Angeklagten bemerkten Heroinmengen\nmit den Mengen identisch sind, die der Angeklagte dann\n\nnach und nach an die Zeugen verkauft hat.\n\nDa diese Frage den Schuldumfang betrifft, muß das Urteil nicht nur im Strafauspruch, sondern auch im\n\nSchuldspruch aufgehoben werden.\"\n\nF 20\n\nDem tritt der Senat bei. Die Aufhebung erfaßt die gesamten Feststellungen zur fortgesetzten Tat (II 1 und II 2\nder Urteilsgründe), soweit sie den Angeklagten Opoku betreffen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten EG hat mit einer\nAufklärungsrüge Erfolg; einer Erörterung der weiter erhobenen Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde bedarf es nicht.\nDie Verurteilung des den Tatvorwurf (II 2 der Urteilsgründe)\nbestreitenden Angeklagten beruht wesentlich auf der Bekundung des Zeugen KEN , daß er beobachtet habe, wie der Angeklagte dem Mitangeklagten Of zwei eiförmige Heroinbrocken im Austausch gegen ein Geldbündel übergab; diese Bekundung hält die Strafkammer ohne weitere Erörterung für\nglaubhaft, weil sich die Aussagen des Zeugen in der Hauptverhandlung und bei der Vernehmung vor der Polizei am\n11. März 1988 decken (UA S. 17, 18, 20). Die Revision sieht\neine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß es das\nLandgericht unterlassen habe, dem Zeugen auch dessen Aussagen vor der Polizei am Tattage (2. Dezember 1987) vorzuhalten; hierzu trägt sie vor: Nach der Vernehmung des Zeugen\nin der Hauptverhandlung sei bekannt geworden, daß es ein\npolizeiliches Protokoll über die Vernehmung des Zeugen am\n2. Dezember 1987 gibt, bei der der Zeuge erklärte, er habe\nkein Heroin gesehen und auch nicht gehört, daß seine Landsleute über Heroin gesprochen haben. Deshalb habe die Verteidigung für den Fall, daß die Strafkammer die Bekundung des\nZeugen über den Austausch von Heroin und Geldbündel für\nglaubhaft halten sollte, hilfsweise beantragt, den Zeugen\nerneut darüber zu vernehmen, daß zwischen den Angeklagten\nkein Heroin verschoben worden ist. Dieser Vortrag findet in\n\ndem Urteil eine Stütze, wo ausgeführt ist (UA S. 20): \"Eine\nnochmalige Vernehmung des Zeugen ER, wie beantragt, erschien der Kammer nicht erforderlich. Die Aussage des Zeugen\nin der Hauptverhandlung deckt sich mit seiner Aussage vor\nder Polizei am 11.3.1988, wo ihm seine vorangegangene Aussage in der polizeilichen Vernehmung vom 2.12.1987 vorgehalten worden war und wo er ausdrücklich von dieser Aussage\n\nabrückte\".\n\nHierzu ergibt sich aus der Akte: Am Schluß des. Vernehmungsprotokolls vom 11. März 1988 heißt es: \"Bei meiner Vernehmung am 2.12.1987 habe ich das alles nicht gesagt, weil\nich dachte, daß die betroffenen Leute selbst sagen, was los\nist. Ich wollte ihnen keine Schwierigkeiten machen. Da es\nheute jedoch um meinen eigenen Kopf geht, habe ich mich dazu\nentschlossen, diese Angaben zu machen\". Schon vor Beginn der\nmehrwöchigen Hauptverhandlung hatte die Verteidigung\nschriftlich beanstandet, daß sich eine Niederschrift über\ndie polizeiliche Vernehmung des Zeugen Kuffour vom 2. Dezember 1987 nicht bei den Akten befindet. Auf Veranlassung der\nStrafkammer reichte die Staatsanwaltschaft diese Vernehmungsniederschrift nach; sie ging ausweislich des handschriftlichen Vermerks des Berichterstatters am 12.7.1988,\ndem Tag der Vernehmung des Zeugen Kuffour in der Hauptverhandlung, bei dem Landgericht ein; Anhaltspunkte dafür, ob\ndies vor oder nach der Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung geschah, ergeben sich aus dem Eingangsvermerk\n\nnicht.\n\nDer Senat entnimmt unter diesen Umständen der Urteilsbegründung die Gewißheit, daß dem Zeugen seine erste\n\nso\n\npolizeiliche Vernehmung vom 2. Dezember 1987 nur bei seiner\nzweiten polizeilichen Vernehmung am 11. März 1988, nicht\naber auch bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vorgehalten worden ist. Aus der Vernehmungsniederschrift vom\n\n2. Dezember 1987 ergibt sich, daß der Zeuge damals mehrfach\nbeteuert hat, in dem betreffenden Zimmer weder Heroin gesehen noch gehört zu haben, daß seine Landsleute über Drogen\nsprachen. Es drängte sich daher der Strafkammer auf, dem\nZeugen, notfalls in einer erneuten Vernehmung, seine früheren Angaben vom 2. Dezember 1987 vorzuhalten, zumal inzwischen - wie der Strafkammer in der Hauptverhandlung bekannt\ngeworden war - das Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen gemäß S 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß auf diesem Verstoß gegen die\nAufklärungspflicht das Urteil beruht.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nRiBGH Dr. Foth v. Gerlach\nist in Urlaub und\n\nkann daher nicht\n\nunterschreiben.\n\nSchauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-14/1-str-19-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-14/1-str-19-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:33.022363+00:00"}}