{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-03-09_1_StR_77_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-03-09","aktenzeichen":"1 StR 77/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"g2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 77/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kfz-Mechaniker Stefan \"Ü us FÜR, geboren\nem 1966 in CE SCHERE ,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n49\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n9. März 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Coburg vom 27. Oktober 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Urteil leidet an einem Erörterungsmangel, der zur\nAufhebung führt. Die auf die Bekundungen des Zeugen wii\ngestützte Feststellung des Landgerichts, nach dem Weggang\nvon Manfred 0] habe sich noch eine Person in der\nWohnung der Geschädigten aufgehalten und sei eilig die\nTreppe heruntergelaufen, hat für das Urteil nur Bedeutung,\nwenn das Landgericht davon ausgeht, diese Person sei der\nAngeklagte gewesen; sonst wäre der Umstand für die Beweisführung ohne Belang. War es aber der Angeklagte, so bedurfte\ndie Frage der Erörterung, ob er es auch war, der das in engem\nzeitlichen Zusammenhang damit wegfahrende Auto benutzte. In\ndiesem Fall hätte die Prüfung, ob das von Wachter beobachtete\nhelle Auto das des Angeklagten gewesen sein kann, zusätzliche\nMomente zur Überzeugungsbildung für oder gegen die Täterschaft\ndes Angeklagten gebracht. Das wäre selbst dann der Fall gewesen, wenn das Landgericht die Überzeugung, der Angeklagte\nsei mit diesem Auto weggefahren, nicht gewonnen hätte. Immerhin\nhielt das Landgericht - in anderem Zusammenhang - für \"wahrscheinlicher\", daß der Angeklagte mit dem Auto gekommen sei\n\n(UA S. 7). Diese Wahrscheinlichkeit wäre wesentlich geschwächt worden, wenn die sich entfernende Person mit dem\nbeobachteten Auto weggefahren, dieses aber nicht das des\n\nAngeklagten gewesen wäre.\n\nDie Sache bedarf daher neuer Verhandlung. Der neue\nTatrichter wird bei der Prüfung, ob der Angeklagte möglicherweise einen Kilometer weit zu Fuß zur Wohnung der Geschädigten\nkam, tunlich dem Umstand Beachtung schenken, daß es in der\nZeit vom Verlassen des Gasthauses durch die Beteiligten bis\nzum Weggang HM Kurz vor der Tat heftig regnete; das\nhätte beim Angeklagten - wäre er zu Fuß gegangen - möglicherweise Spuren hinterlassen, die der Geschädigten aufgefallen\n\nwären.\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nRiBGH Dr. Granderath\nist in Urlaub und kann\ndaher nicht unterschreiben.\n\nSchauenburg Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-09/1-str-77-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-09/1-str-77-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:32.939431+00:00"}}