{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-03-09_1_StR_72_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-03-09","aktenzeichen":"1 StR 72/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 72/89 BESCHLUSS\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUwe Manfred WEB aus KÜE, dort geboren\nge er\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n22\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Coburg vom 4. November 1988 im Strafausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht Bamberg - Jugendkammer - zurück-\n\nverwiesen.\nGründe:\n\nDie auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision\ndes Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Wie die Revision mit Recht geltend macht, muß bei der\nPrüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des\n§ 226 Abs. 2 StGB gegeben ist, nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs auch der seinem Wortlaut nach nur für den\nTotschlag geltende besondere Strafmilderungsgrund der Reizung\nzum Zorn (§ 213 1. Alt. StGB) berücksichtigt werden (BGHSt 25,\n222; BGH StV 1981, 524; 1983, 364/365; 1988, 528). Eine Prüfung\nder Voraussetzungen des $S 213 1. Alt. StGB war hier geboten,\nweil der Getötete dem Angeklagten aus nicht mehr aufklärbaren\n\nGründen einen Schlag ins Gesicht versetzt und dadurch dessen\n\nRacheakt heraufbeschworen hatte. Hierbei hatte sich der\nAngeklagte in affektivem Erregungszustand befunden, den\n\ner nicht völlig unter Kontrolle bringen konnte. Ein solcher\nErregungszustand kann als Zorn im Sinne von § 213 1. Alt.\nStGB bewertet werden (BGH, StV 1983, 364, 365).\n\nDie Verneinung eines minder schweren Falles nach der\nersten Alternative des § 213 StGB kann sich auf die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Es\nist nicht auszuschließen, daß die Jugendkammer bei richtiger\nRechtsanwendung den Strafrahmen des § 226 Abs. 2 StGB wegen\nder erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten\nnochmals gemildert hätte (vgl. BGH NStZ 1986, 115). Zwar hat\ndie Jugendkammer die Auffassung vertreten, eine weitere Strafmilderung scheide hier auch deshalb aus, weil 'dem Angeklagten\n... aus der Vergangenheit bekannt' gewesen sei, 'daß er unter\nAlkoholeinfluß zu Straftaten und Aggressionshandlungen neigt'\n(UA S. 18). Gegen diese Erwägung bestehen aber ebenfalls Bedenken. Die zur Tatzeit gegebene erheblich verminderte Schuldfähigkeit kann zwar dadurch ausgeglichen werden, daß der Täter\ndiesen Zustand schuldhaft herbeigeführt hat, dies aber nur dann,\nwenn er damit rechnen mußte, unter Alkoholeinwirkung strafbare\nHandlungen zu begehen, die im Ausmaß und Intensität mit der ihm\njetzt vorgeworfenen Straftat vergleichbar sind (BGHSt 35, 143,\n145/146). Aus den Darlegungen der Jugendkammer zu den früheren\nStraftaten des Angeklagten ergibt sich nicht, daß diese Voraussetzung bei ihm gegeben war.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\n07\n\nFür die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß\ndie Pflicht zu vollständiger Würdigung der Persönlichkeit\ndes Angeklagten es nahelegen kann, sich mit der von der\nEntscheidung abweichenden Stellungnahme der Jugendgerichts-\n\nhilfe auseinanderzusetzen.\nSchauenburg Maul Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-09/1-str-72-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-09/1-str-72-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:32.920482+00:00"}}