{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-03-07_1_StR_755_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-03-07","aktenzeichen":"1 StR 755/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF +5\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 755/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Regierungsrat Hartmut CE zus AU. dort seboren am EB 1954,\n\nwegen Totschlags\n\nWIII\n\nus\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. März 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt MEN aus AR\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nPAE-u\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München II vom\n\n17. Mai 1988 werden verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel veranlaßten notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten trägt die Staatskasse,\n\ndie Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten trägt dieser.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nan seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die hiergegen eingelegten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft\n(deren Rechtsmittel sich auf den Strafausspruch beschränkt)\n\nhaben keinen Erfolg.\n\nII. 1. Mit einer Verfahrensrüge beanstandet die Revision des Angeklagten, daß das Landgericht zwar auf einen Beweisamtrag hin als wahr unterstellt hat, \"bei dem Angeklagten\" seien am 24. September 1984 (etwa 1 1/2 Tage nach\nder Tat) von Zeugen \"keine äußeren Verletzungen erkannt\"\nworden, daß es sich im Urteil jedoch mit diesem Umstand\nnicht befaßt hat. Der Senat sieht keinen Rechtsfehler. Die\n\nBeweisführung drängte nicht dazu, sich mit dieser Frage im\nUrteil ausdrücklich zu befassen; eine Erörterungslücke entstand dadurch nicht (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl.\n§ 244 Rdn. 71 m.w.Nachw.).\n\n2. Ob das Landgericht die Bindungswirkung der diesem\nUrteil vorangehenden Aufhebungsentscheidung des Senats im\nHinblick auf die Feststellungen des früheren landgerichtlichen Urteils zutreffend gesehen und abgegrenzt hat, kann\ndahinstehen, weil das Landgericht über die Umstände, auf die\nes ankommt, erneut Beweis erhoben hat und dabei nicht zu\nwidersprüchlichen Feststellungen gelangt ist. Die von der\nRevision geäußerte Befürchtung, Widersprüche träten deshalb\nnicht auf, weil das Landgericht \"unter dem - unbewußten -\nZwang stand, die erneuten Feststellungen denjenigen der\nersten Strafkammer anzugleichen\", teilt der Senat nicht.\n\n3. Die vom Angeklagten erhobene Sachbeschwerde beschränkt sich überwiegend darauf, die Beweiswürdigung des\nLandgerichts durch eigene Würdigung zu ersetzen; damit kann\ndie Revision keinen Erfolg haben. Auch die vom Landgericht\nvorgenommene von der Revision für falsch erachtete Bewertung\nder von den psychologischen Sachverständigen erstäatteten\nGutachten über die in Kurzras zurückgelassenen \"Briefe\" des\n\nAngeklagten zeigt keinen Rechtsfehler auf.\n\nDer Erörterung bedarf nur die Frage, ob das Landgericht\n- wie der Generalbundesanwalt meint - den Zweifelssatz verletzt hat oder ob seine Beweisführung gegen Denkgesetze verstößt. Das Landgericht hat alle anderen Möglichkeiten, wie\ndie Kinder ums Leben gekommen sein könnten, ausgeschlossen\n\n25\n\nmit Ausnahme der Tötung durch die Ehefrau oder durch den\nAngeklagten. Es hat dann auch die Tötung durch die Ehefrau\nausgeschlossen, weil diese hierzu \"weder Grund noch Anlaß\nhatte\". Das Landgericht hat gesehen, daß auch der Angeklagte\n\"im weiteren Sinn\" kein Motiv hatte, die Kinder zu töten,\nhat bei ihm aber ein \"Motiv im engeren Sinn\" gesehen, nämlich die (vorhergehende) Tötung der Ehefrau. Der vom Angeklagten verursachte Tod der Frau besitze \"als einziges festgestelltes Faktum\" das Gewicht, die Tötung der Kinder zu erklären (UA S. 93). Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu\nerinnern. Das Schwurgericht begeht nicht den Fehler, Umstände zur Beweisführung heranzuziehen, die erst zu beweisen\nsind, und stützt sich auch nicht in unzulässiger Weise auf\neine Verfahrensgestaltung (den bindend festgestellten Totschlag an der Ehefrau), die für sich keinen Beweiswert hat.\nVielmehr sieht das Schwurgericht nur einen möglichen Grund\nfür die Tötung der Kinder, den Tod der Frau, und bezieht\n\ndiesen Umstand maßgeblich in seine Überzeugungsbildung ein.\nDaß der Tod der Frau bei dieser Überlegung dem Tod der\nKinder vorangegangen sein muß, ist kein Umstand, der zuvor\neigens zu beweisen gewesen wäre; er ist vielmehr dieser\n\nÜberlegung immanent.\n\nDas Schwurgericht erwägt im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusätzlich, eine Tötung der Kinder durch die Ehefrau\nkönnte \"nur noch als Handeln in hochgradigem Affekt erklärt\nwerden\", doch gebe es hierfür \"keinen bestätigenden Anhaltspunkt\", und Umstände, die hierfür sprächen, könnten \"nicht\neinfach unterstellt werden\" (UA S. 94/95). Mit diesen Erwägungen verstößt das Landgericht nicht gegen den Zweifelssatz. Der Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt vielmehr,\n\ndaß das Landgericht die in dieser Richtung liegenden möglichen Zweifel für rein theoretisch, nicht real in Betracht\nzu ziehen, hält, weshalb sie an seiner Überzeugung nichts\nändern; dagegen ist nichts einzuwenden (vgl. Hürxthal in KK\n2. Aufl. § 261 Rdn. 4; BGH NStZ 1985, 15 bei\nPfeiffer/Miebach).\n\nHieran ändert auch die im Rahmen dieser Erörterung angestellte Erwägung nichts, das Auslöschen einer Familie bei\nAusbruch eines entsprechenden Partnerkonflikts durch einen\nTäter sei ein immer wieder anzutreffendes Phänomen. Hier\nwird nicht der schon in dem früheren Urteil und auch jetzt\nwieder im Rahmen von § 21 StGB zu Gunsten des Angeklagten\nangenommene \"länger dauernde chronische Partnerkonflikt\",\nder \"vielleicht nur einseitig beim Angeklagten\" vorhanden\nwar (UA S. 23, 96), im Rahmen des Schuldspruchs zu Lasten\ndes Angeklagten gewertet. Vielmehr wird hier eine allgemeine\nkriminologische Erfahrung mitgeteilt, die, ebenso allgemein,\nals auslösendes Moment einen \"entsprechenden Partnerkon-\n£likt\" nennt und damit die vorliegende Situation auf jeden\nFall erfaßt.\n\nAuch die Angriffe der Revision gegen die Beurteilung\nder Schuldfähigkeit und gegen den Strafausspruch zeigen\n\nkeinen Rechtsfehler auf.\n\nIII. Die Staatsanwaltschaft rügt ohne Erfolg die Be-\n\njahung eines minder schweren Falles im Hinblick auf die\nTötung der Ehefrau. Das Landgericht hat seine Auffassung,\neine schwere Beleidigung des Angeklagten durch seine Ehefrau\n\n47\n\nund eine dadurch hervorgerufene Zornesaufwallung könnten\nnicht ausgeschlossen werden, näher begründet. Ein Rechts-\n\nfehler ist nicht zu erkennen.\n\nDie Rüge schließlich, das Landgericht hätte eine Gesamtstrafe von fünfzehn (statt zehn) Jahren verhängen\nmüssen, bewegt sich allein auf dem dem Tatrichter übertragenen Gebiet der Strafzumessung. Was das Landgericht zur\nBegründung des Ergebnisses dieses Zumessungsaktes anführt,\n\nweist keinen Rechts£fehler auf.\nSchauenburg Maul Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-07/1-str-755-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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