{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-03-07_1_StR_6_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-03-07","aktenzeichen":"1 StR 6/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 6/89\nin der Strafsache\ngegen\n\nKlaus F EEE aus VE, Seboren am\nEEE 1955 ir - EEE,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\n6\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. März 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\n\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt MM pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EN aus EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n46\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom 8. August 1988\n\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung, begangen an seinem Hausgenossen Uwe\nS EEE , zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision\nwendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß die Strafkammer Rücktritt von einem beendeten Versuch des Totschlags\nnach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB angenommen hat. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nl. Die Strafkammer ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen,\ndaß der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, als\ner das Messer quer über den Hals des Tatopfers zog und ihm\ndurch diesen Schnitt eine lebensbedrohliche Verletzung beibrachte. Zutreffend ist auch ihre Annahme, daß dieser Tötungsversuch beendet war. Denn der Angeklagte glaubte, \"er brauche\nnichts weiter zu tun, um den Tod des Zeugen SEE herbeizuführen\" (UA S. 24). Mithin hat er nach Abschluß seiner\nHandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für\nmöglich gehalten (zur Abgrenzung von einem unbeendeten Versuch\nvgl. BGHSt 35, 90 m. w. Nachw.).\n\n2. Der Einwand der Revision, zu Unrecht sehe das Landgericht die Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt vom Totschlagsversuch nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB\nals gegeben an, greift nicht durch.\n\nSie meint, für die Anwendung dieser Vorschrift sei erforderlich, daß der Täter bis zu dem Zeitpunkt, in dem er\nden Erfolg nicht mehr abzuwenden vermag, eine neue Kausalkette in Gang setzt, die für die Nichtvollendung der Tat\nzumindest mitursächlich wird. Das trifft nicht zu. Die von\nder Revision zitierte Fundstelle (BGHSt 33, 295, 301) bezieht sich auf die zweite Alternative des S 24 Abs. 1 Satz 1\nStGB.\n\nIm vorliegenden Fall, in dem bereits, ohne daß der Angeklagte dies wußte, ein anderer Hausbewohner den Notarzt verständigt hatte, geht es allein darum, ob sich der Angeklagte\nfreiwillig und ernsthaft bemühte, die Vollendung seiner Tat\nzu verhindern. Diese Frage hat die Strafkammer auf der Grundlage der von ihr getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei\nbejaht.\n\nFehl geht das Vorbringen der Revision, wonach der Angeklagtt\nseine Freundin, Gabi 6 EEE ‚ hur gebeten haben soll,\ndem Verletzten zu helfen. Vielmehr hat er sie um Hilfe gebeten:\nDa er annahm, daß sie als Heilerziehungspflegerin \"vom Fach\"\nsei, bat er sie, \"nach dem Zeugen SEM zu sehen und ihm\nzu helfen. Außerdem bat er sie, den Notarzt zu verständigen\"\n(VA S. 17). Dieser Bitte ist die Zeugin CM nachgekommen.\nIhr sofortiges Bemühen um Verständigung des Notarztes erwies\nsich indessen als unnötig, weil ihn ein Hausmitbewohner von\nsich aus bereits angerufen hatte. In unmittelbarem Anschluß\ndaran leistete sie dem Tatopfer erste Hilfe, wobei ihr der\n\nAngeklagte nach Kräften zur Hand ging, \"weil er nicht wollte,\n\nve\n\ndaß SEE sterne\" (UA S. 17). Der Verletzte wurde\nschließlich mit dem Krankenwagen in ein Krankenhaus gebracht und dort chirurgisch versorgt.\n\nDamit hat der Angeklagte eine auf Verhinderung der Tatvollendung gerichtete Tätigkeit entfaltet, die auch unter\nBeachtung der bei Rettung eines Menschenlebens zu stellenden\nhohen Anforderungen ausreichend war (vgl. dazu BGHSt 31, 46,\n49/50; 33, 295, 302; je m. w. Nachw.).\n\nEntgegen der Meinung der Revision ist es nicht erforderlich, daß der Angeklagte selbst die aus seiner Sicht notwendigen\nHilfsmaßnahmen ergriff. Er konnte sich durchaus der Hilfe\nDritter bedienen (vgl. BGHSt 33, 295, 302). Hierzu ist den\nFeststellungen des Landgerichts zu entnehmen, daß der Angeklagte seine Freundin beauftragt hatte, den Notarzt herbei-\n\nzurufen und dem Tatopfer Hilfe zu leisten, daß er sie bei\ndiesen Hilfsmaßnahmen bereitwillig unterstützte und daß er\nsicher sein konnte, damit werde alles unternommen, was in\nder konkreten Situation zur Rettung des Verletzten notwendig\n\nund geeignet war.\n\nWie die Revision nicht in Zweifel zieht, waren diese Bemühungen des Angeklagten um Erfolgsabwendung freiwillig und\nernsthaft. Sie rechtfertigen, nachdem das Leben des Opfers\ngerettet worden ist, die ihm zuerkannte Vergünstigung des\n§ 24 StGB.\n\n3. Das angefochtene Urteil weist, wie die nach § 301 Stpo\ngebotene Prüfung ergeben hat, auch keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten auf.\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-07/1-str-6-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-07/1-str-6-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:32.760930+00:00"}}