{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-03-02_1_StR_7_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-03-02","aktenzeichen":"1 StR 7/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1 StR 7/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLudwig c ME zus VG, sehoren am\nEEE 1946 ir .\n\nwegen Geldfälschung\n\n-2- #3\n\nDer l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n14. September 1988, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels zu befinden.\n3, Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDer Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler auf. Dagegen\nkann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil das\nUrteil nicht erkennen läßt, ob das Landgericht bedacht hat,\ndaß der Angeklagte, wenn er wegen Geldfälschung zu zwei\nJahren Freiheitsstrafe verurteilt wird, nach § 59 Beamtenversorgungsgesetz seine Rechte als Ruhestandsbeanmter verliert; das ist schon bei der Prüfung, ob ein minder schwerer\nFall vorliegt, zu erörtern (BGHSt 35, 148; BGHR StGB S 46\nAbs. 1 Schuldausgleich 2; BGH, Beschl. vom 4. Juni 1985 - 4 StR\n277/85; je m.w.Nachw.).\n\nDer Senat hat erwogen, ob ein Rechtsfehler deshalb\nverneint werden könnte, weil der Tatrichter nach ständiger\nRechtsprechung nur gehalten ist, die bestimmenden Zumessungsgründe mitzuteilen. Eine erschöpfende Aufzählung aller in\nBetracht kommender Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch\nmöglich; aus dem Umstand, daß ein für die Zumessung bedeutsamer\nUmstand nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht\nohne weiteres geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn nicht\ngesehen oder nicht gewertet (BGH, Urt. vom 13. Mai 1986 - 5 StR\n143/86 m.w.Nachw., insoweit in NStZ 1986, 415 nicht abgedr.).\nOb der Zumessungsgrund der Entlassung aus dem Dienst oder des\nVerlustes der Rechte als Ruhestandsbeamter ausdrücklich genannt\nwerden muß, hängt ebenso vom Einzelfall ab wie die Frage, ob\nder Verlust des Arbeitsplatzes oder standesrechtliche Folgen\n(BGH, Beschl. vom 27. August 1987 - 1 StR 412/87; Beschl. vom\nll. August 1987 - 1 StR 306/87) zu erwähnen sind. Die sonstigen\nUmstände um Tat und Täter können dies als überflüssig erscheinen lassen. Hierbei kann nicht außer acht bleiben, daß\nder seiner Versorgungsrechte entkleidete Ruhestandsbeamte\nebenso in der Rentenversicherung nachversichert wird wie der\naus dem Dienst entfernte aktive Beamte (§ 9 Abs. 4 Angestellten-\n\nversicherungsgesetz; § 1232 Abs. 4 RVO).\n\nIm vorliegenden Fall allerdings war das Landgericht, nachdem es einen minder schweren Fall der Geldfälschung verneint\nhatte, \"angesichts der zahlreichen für den Angeklagten sprechent\nUmstände\" der Meinung, es könne \"bei dieser Mindeststrafe sein\nBewenden haben\"; die Mindeststrafe beträgt zwei Jahre. Bei\ndieser Sachlage war es geboten, deutlich zu machen, daß der\nVerlust der Rechte als Ruhestandsbeamter in die Erwägungen\n\nüber die Wahl des Strafrahmens einbezogen worden war.\n\n#3\n\nDer neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob unter\nBerücksichtigung aller zumessungserheblichen Umstände,\nauch der gegebenenfalls aus § 59 Beamtenversorgungsgesetz\nsich ergebenden Folgen, ein minder schwerer Fall vorliegt.\nwürde das bejaht werden, stünde der Strafrahmen des § 146\nAbs. 2 StGB - unter Beachtung von § 358 Abs. 2 StPO - zur\nVerfügung.\n\nBei der Einziehung des Falschgeldes verbleibt es.\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-02/1-str-7-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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