{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-02-28_1_StR_741_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-02-28","aktenzeichen":"1 StR 741/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF ov\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 741/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRichard Leo > EEE :.: rm - EEE\ngeboren am EEEEEES 190 in Yo Mi.\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nvom 28. Februar 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt 00)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus \"MEN\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte I]\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSitzung\n\n-3-\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Heidelberg vom\n15. September 1988 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des\nversuchten Totschlags in Tateinheit mit Totschlag freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Zunächst halten die Erwägungen, mit denen die Strafkammer sowohl beim Vorwurf des versuchten Totschlags zum\nNachteil des Nebenklägers Eduard SE als auch hinsichtlich des Vorwurfs des Totschlags zum Nachteil von Katharina\nSchäfer jeweils einen Tötungsvorsatz verneint hat, recht-\n\nlicher Nachprüfung stand.\n\nDer Bundesgerichtshof hat zwar in ständiger Rechtsprechung mehrfach ausgesprochen, es liege bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dadurch zu Tode kommen, rechnet\n\n-4-\n\nund, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, einen tödlichen Ausgang billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in solchen Fällen der Schluß von der Lebensgefährlichkeit des Handelns auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Da vor dem Tötungsvorsatz eine viel höhere\nHemmschwelle steht als vor dem Gefährdungs- oder Verletzungsvorsatz, bedarf dieser Schluß jedoch besonders sorgfältiger Prüfung. Denn auch bei objektiv gefährlichem Verhalten\nkann es im Einzelfall so liegen, daß der Täter die Gefahr\nder Tötung überhaupt nicht erkennt oder jedenfalls ernsthaft, nicht nur vage, darauf vertraut, ein solcher Erfolg\nwerde nicht eintreten. Der Schluß auf - bedingten - Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen zur inneren Tatseite auch diejenigen Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in\nFrage stellen (BGH NSt2Z 1988, 361).\n\nDiesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Die Strafkammer hat bei ihrer Überzeugungsbildung zur\ninneren Tatseite nicht verkannt, daß der Einsatz der schweren Eisenstange jeweils eine äußerst gefährliche Gewaltanwendung darstellt und es aufgrund der Art der Tatausführung\nnaheliegen kann, auf einen - zumindest bedingten - Tötungsvorsatz zu schließen. Neben dieser objektiven Gefährlichkeit\ndes Täterhandelns hat sie auch die weiteren Umstände - insbesondere Äußerungen -, die für einen bedingten oder möglicherweise sogar direkten Tötungsvorsatz des Angeklagten\nsprechen könnten, in ihre Bewertung einfließen lassen. Sie\nhat dagegen die Umstände abgewogen, die gegen einen\nTötungsvorsatz sprechen, vor allem, daß der Angeklagte\n\njeweils nur einmal, und zwar jeweils allenfalls mit mäßiger\nWucht zugeschlagen hat, und das Nachtatverhalten. Wenn sich\ndie Strafkammer aufgrund dieser sorgfältigen Abwägung aller\nmaßgeblichen Umstände nicht davon zu überzeugen vermochte,\ndaß das Vorgehen des Angeklagten von einem - zumindest\nbedingten - Tötungsvorsatz getragen war, so ist hiergegen\n\nrechtlich nichts zu erinnern.\n\n2. Die Feststellungen rechtfertigen die Annahme, die\ndem Nebenkläger zugefügte gefährliche Körperverletzung sei\ndurch Notwehr gerechtfertigt gewesen.\n\nDie hiergegen vorgebrachten Einwendungen der Staatsanwaltschaft lassen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nzu den Voraussetzungen der Notwehr und zu Berechtigung und\nUmfang der Abwehrhandlung außer Betracht.\n\nOb das Vorgehen des Angeklagten durch Notwehr ($S 32\nStGB) gerechtfertigt war, hängt entscheidend davon ab, wie\nsich die \"Kampflage\" im Zeitpunkt des Einsatzes der Eisenstange objektiv und vor allem in der Vorstellung des Angeklagten darstellte (BGH NStZ 1983, 117; ständige Rechtsprechung). Der Rahmen der erforderlichen Verteidigung wird\ndurch die gesamten Umstände bestimmt, unter welchen Angriff\nund Abwehr sich abspielen, insbesondere durch die Stärke und\nGefährlichkeit des Angreifers und die Verteidigungsmöglichkeit des Angegriffenen (BGH NSt2 1987, 322). Die Strafkammer\nhat unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze folgende Feststellungen getroffen: Der Nebenkläger hatte im Verlauf der\ndurch ihn provozierten Auseinandersetzung den Angeklagten\ngetreten und mit einem Messer verletzt (UA S. 18, 19). In\n\n-6 -\n\ndiese Auseinandersetzung hatte schließlich noch das spätere\nOpfer, Katharina suEB, eingegriffen und mit einem Besenstiel auf den Rücken des Angeklagten eingeschlagen (UA\n\nSs. 21). In dieser Situation beschloß nun der Angeklagte, der\ntätliche Auseinandersetzungen nicht gewohnt war, sich mit\neinem Gegenstand zu versehen, um den Nebenkläger zu bedrohen\nund abzudrängen (UA S. 21). Während er zu seiner Garage\nlief, um dort eine der Eisenstangen zu holen, lief der\nNebenkläger - mit einem Kehrblech \"bewaffnet\" - hinterher\nund suchte (weiterhin) bewußt die Auseinandersetzung mit dem\nAngeklagten. Aus dessen Sicht standen nun weitere Angriffe\ndes Nebenklägers bevor. Bei dieser Sachlage durfte der Angeklagte die Eisenstange einsetzen. Die Wahl dieses Verteidigungsmittels ließ eine sofortige und endgültige Beseitigung\nder Gefahr erwarten (BGH NStz 1987, 322). Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich weiterhin, daß der Angeklagte\nbeim Einsatz der Eisenstange den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet hat. Denn er hatte die Eisenstange erst\ngezielt auf den Kopf des Nebenklägers geschlagen, nachdem\ndie Drohung mit der Eisenstange und leichte Schläge gegen\nden Körper des Zeugen dessen Angriff nicht beenden konnten.\nOhne Rechtsfehler ist auch die Annahme der Strafkammer, der\nAngeklagte sei nicht verpflichtet gewesen, auf seinem\neigenen Grundstück den Angreifern auszuweichen (vgl. hierzu\nBGH NJW 1980, 2263; NJW 1983, 2267 a.E.).\n\n3, Die Feststellungen tragen schließlich auch die\nrechtliche Bewertung der Strafkammer, eine Verurteilung\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge zum Nachteil der Ehefrau des Nebenklägers scheitere daran, daß der Angeklagte\n\n37\n\nirrig von einer Nothilfelage ausgegangen sei. Wie das Landgericht feststellt, hatte sich die 81 Jahre alte gebrechliche Mutter des Angeklagten in die Auseinandersetzungen\neingemischt und versucht, den Angeklagten, den Nebenkläger\nund dessen Ehefrau mit den Worten: \"Hört auf, hört auf!\" zu\neiner Beendigung der Streitereien zu veranlassen. Hierbei\nwurde sie von einem der Beteiligten gestoßen oder geschla-\n\ngen, jedenfalls fiel sie zu Boden.\n\nDie Strafkammer ist ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte irrtümlich angenommen\nhatte, seine Mutter sei von Frau SCEEEEEB niedergeschlagen\nworden und befände sich weiterhin in höchster Gefahr (UA\nSs. 25/26). Diese Überzeugungsbildung der Strafkammer ist das\nErgebnis einer umfassenden Würdigung der erhobenen Beweise,\naufgrund derer sie dieses Vorbringen des Angeklagten als\nnicht widerlegt angesehen hat. Entgegen der Auffassung der\nStaatsanwaltschaft stellte sich die \"Kampflage\" für den Angeklagten nicht allein so dar, daß nur Katharina SED die\nMutter des Angeklagten bedrohte; dieser drohte aus der Sicht\ndes Angeklagten auch von Eduard EB Gefahr (\"er habe\ngedacht, jetzt schlügen sie auch noch seine Mutter tot; er\nsei (sich) sicher gewesen, daß seine Mutter von Frau\nSEE , möglicherweise auch Herrn SEE weiter heftig und\nmassiv geschlagen würde\", UA S. 33). Diese Annahme war auf\nden Umstand gegründet, daß Eduard SB (nach dem Schlag\nmit der Eisenstange) nicht hingefallen war, sondern weiterhin aufrecht mit der Kehrschaufel in der Hand stand und dem\näußeren Anschein nach nicht kampfunfähig war (vgl. UA\nS. 26). Im Ergebnis ist auch die Wertung des Landgerichts,\n\n-8 -\n\ndaß der Angeklagte, der seine (\"unbewaffnete\") Mutter von\nzwei Angreifern tödlich bedroht sah, mit der Eisenstange so\nwie geschehen gegen Katharina SCEEEB vorgehen durfte, nicht\nals rechtsfehlerhaft zu beanstanden. Es hat beachtet, daß\nder in vermeintlicher Notwehr oder Nothilfe Handelnde nicht\nmehr zur Abhilfe tun darf, als bei einer tatsächlichen\nNotwehr- oder Nothilfelage geboten und erforderlich wäre (UA\n$S. 58/59). Bei der Prüfung dieser Frage hat die Strafkammer\nzwar einige denkbare minder schwerwiegende Abwehrmöglichkeiten erörtert (UA S. 52, 53, 59); darauf, ob auch ein Schlag\nmit der Eisenstange auf sonstige Körperteile wie Arme oder\nBeine zur wirksamen Abwehr des befürchteten Angriffs hätte\ngenügen können, ist sie jedoch nicht ausdrücklich eingegangen. Das gefährdet indes den Bestand des Urteils nicht.\nAus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich,\ndaß das Landgericht eine derartige Abwehrmaßnahme nicht als\nerfolgversprechend ansah, nachdem sie der Angeklagte kurz\nzuvor schon gegenüber dem Nebenkläger erfolglos angewandt\n(UA S. 23) und sodann selbst der Schlag auf dessen Kopf keinen sichtbaren Abwehrerfolg erbracht hatte.\n\nOhne Rechtsfehler ist die Strafkammer zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe den Schlag mit der Eisenstange von vorne auf den Kopf von Katharina SCEEEEB seführt.\nEs lassen sich den Urteilsfeststellungen keine Anhaltspunkte\ndafür entnehmen, der Angeklagte habe Frau Schäfer erst im\n\"Hinterherlaufen\" den Schlag mit der Eisenstange versetzt.\nDie Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Bekundung des\nZeugen Bender, der Angeklagte sei seiner Schwiegermutter\n(Katharina SCEEEEE), hinterhergelaufen und habe ihr dann mit\n\n37\n\n- 9 -\n\nder Stange einen Schlag versetzt (UA S. 43), als widerlegt\nangesehen hat (UA S. 44/45), sind nicht zu beanstanden.\nEntgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat sich die\nStrafkammer jedenfalls - wie die beiden zitierten Urteilsstellen belegen - mit dem behaupteten \"Hinterherlaufen\" des\nAngeklagten befaßt.\n\nAufgrund der getroffenen Feststellungen ist auch nichts\ndagegen zu erinnern, daß die Strafkammer eine Verurteilung\nwegen fahrlässiger Begehungsweise mit der Erwägung ausschloß, der Irrtum des Angeklagten, er handele in einer\nNothilfelage, in der er das gebotene und erforderliche Verteidigungsmittel einsetzte, könne ihm nicht als schuldhaft\n\nvorgeworfen werden.\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-28/1-str-741-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-28/1-str-741-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:32.422896+00:00"}}