{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-02-28_1_StR_36_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-02-28","aktenzeichen":"1 StR 36/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"47\nBUNDESGERICHTSHOF\n1 StR 36/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Anto J GER aus Sn ,\ngeboren am ig 1935 in EG (EEE\n\nwegen versuchten Mordes\n\nZu\n\nDer l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n28. Februar 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ingolstadt vom\n22. September 1989 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\nGründe:\n\nDer Angeklagte stach, um sich abzureagieren und einem\nanderen Gasthausbesucher \"eine zu verpassen\", diesen mit\nbedingtem Tötungsvorsatz mittels eines scharfen und spitzen\nKüchenmessers wuchtig in den Rücken. Dann zog er das Messer\naus der Wunde, blieb, es in der leicht erhobenen Faust haltend,\nstehen und ließ sich widerstandslos von anderen Gästen entwaffnen. Das Opfer wurde gerettet.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes\nverurteilt und strafbefreienden Rücktritt verneint, \"weil der\nAngeklagte alles getan hatte, was er vorgehabt hatte, nämlich\nsich mit einem Messerstich an s EEE abzureagieren\".\n\nDas hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Das\nLandgericht hat seiner Entscheidung die vom Bundesgerichtshof früher vertretene Rechtsmeinung über die Abgrenzung des\nunbeendeten vom beendeten Versuch zugrundegelegt und hat\nden insoweit in den letzten Jahren erfolgten Wandel der\nRechtsprechung nicht beachtet. Nach dieser Rechtsprechung\nkommt es sowohl dann, wenn ein genauer Tatplan nicht besteht,\nals \"auch beim Vorliegen eines festumrissenen Tatplanes ...\nfür die Abgrenzung vom unbeendeten zum beendeten Versuch\ndarauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung\nden Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält'\n(BGHSt 35, 90 im Anschluß an BGHSt 33, 295 und 31, 170; ebenso BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 5, 6;\nVersuch, unbeendeter 2 bis 4, 6, 7, 9, 11 bis 16).\n\nAllerdings sind bisher die Fälle nicht ausdrücklich eröÖrtert worden (wenn auch wohl stillschweigend mitbehandelt,\nvgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 13),\nin denen der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter von\nvornherein durch (nur) einen Hieb oder Stich sein Bestreben\nverwirklichen will, dem Widersacher einen \"Denkzettel zu verpassen\", \"sich abzureagieren\" oder den anderen kampfunfähig\nzu machen oder an weiterer Verfolgung zu hindern, und dieses\nZiel mit einem Hieb oder Stich auch erreicht. In solchen Fälle\nkommt es dem Täter auf diesen vorgreiflichen Erfolg an, um\ndessen Erreichung willen er den Tod des anderen (nur) in Kauf\nnimmt. Hat er mit dem einen Hieb oder Stich den angestrebten\nErfolg erzielt, besteht für ihn kein Anlaß mehr weiterzuhandel\nalso - anders gesehen - auch kein Grund, von einem (Tötungs-)V\nhaben zurückzutreten, das in seiner Vorstellung gar nicht mehr\nbesteht.\n\nr-\n\naM\n\nDennoch ist es auch bei einem solchen Täter im\nInteresse des - für den Rücktritt maßgeblichen - Opferschutzes gerechtfertigt, auf die Vorstellungen abzuheben,\ndie er bei Beendigung seines Handelns hat. Auch dieser\nTäter strebt ein Ziel an, dessen Erreichung mit Sicherheit erst nach dem einen Hieb oder Stich zu beurteilen\nist. Es kann sich ergeben, daß der eine Angriff wider Erwarten fehlging oder so geringe Wirkung hatte, daß er als\n\"Denkzettel\" oder als Mittel \"zum Abreagieren\" nicht taugte,\noder daß der Täter jedenfalls der Meinung ist, es sei so. Dann\nsteht auch ein solcher Täter vor der Entscheidung, ob er\ndurch einen weiteren Angriff - entgegen der ursprünglichen\nPlanung - sein Ziel weiter verfolgen und damit das Opfer\nerneut gefährden soll. Hängt aber die Frage der Zielerreichung von einer Beurteilung ab, die der Täter erst nach\nder geplanten Handlung vornimmt, so ist es auch gerechtfertigt, die Frage des strafbefreienden Rücktritts von\neiner solchen nachträglichen Beurteilung abhängig zu machen.\nDas kommt dem Schutz des Opfers zugute und führt nicht zu\neiner ungerechtfertigten Bevorzugung des Täters, der - umgekehrt - sonst, obwohl nur mit bedingtem Vorsatz handelnd,\nschlechter gestellt wäre als der mit direktem Vorsatz Angreifende.\n\n-5.-\n\nDie Sache bedarf neuer Verhandlung. Der Senat kann den\nFeststellungen nicht entnehmen, ob die äußere Situation\nnach dem Stich so war, daß der Angeklagte die Möglichkeit\nerkannte, sein Opfer werde die Verletzung nicht überleben,\noder ob dies nach den Umständen auf der Hand lag (vgl.\nBGHSt 33, 295, 299/300). Die Strafkammer hatte von ihrer\nRechtsmeinung aus keinen Anlaß, das zu prüfen.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-28/1-str-36-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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