{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-02-28_1_StR_32_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-02-28","aktenzeichen":"1 StR 32/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 32/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter Heinrich SEE zus ER, sehoren am\nBEER 15:5 in 2 SE,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nwIII\n\n#0\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 28. Februar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n7. September 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben; ausgenommen davon sind die\nFeststellungen zur Vorgeschichte und zum\näußeren Tatgeschehen.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\n1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe die beantragte Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten zu Unrecht abgelehnt, ist begründet. Das Landgericht hat sich der Auffassung des in der\nHauptverhandlung vernommenen Sachverständigen Dr. SelMllangeschlossen, daß \"zwar der Angeklagte in höchster Erregung gehandelt haben dürfte, aber nicht in einem Zustand der tief-\n\ngreifenden Bewußtseinsstörung. Seine Steuerungsfähigkeit sei\n\nlediglich alkoholbedingt nicht ausschließbar erheblich beeinträchtigt, nicht jedoch aufgehoben gewesen\" (UA S. 42, 43).\nDafür war mit ausschlaggebend, daß der Sachverständige die\nEinlassung des Angeklagten, er habe an das eigentliche Tatgeschehen keine Erinnerung (UA S. 25, 27), nicht als echte\nAmnesie bewertet hat. Nach den Urteilsfeststellungen hat der\nSachverständige dazu folgendes ausgeführt (UA S. 41, 42):\n\n\"Schließlich liege auch keine Amnesie vor. Die vom\nAngeklagten geschilderte Erinnerungslücke sei, da sie\nabrupt bei den ersten, nicht mehr von Abwehr geprägten\nSchlägen einsetze und nach dem letzten Schlag wieder\nende, nicht durch einen psychopathologischen Vorgang,\nalso durch eine schwere Bewußtseinsstörung oder -einengung erklärbar, auch nicht durch einen nachfolgenden\nunbewußten Verdrängungsprozeß, sondern ausschließlich\ndurch ein Nicht-wahrhaben-wollen der Tat.\"\n\nDie vom Landgericht gebilligte Auffassung des Sachverständigen, daß es zeitlich eng auf das eigentliche Tatgeschehen begrenzte totale Erinnerungslücken nicht gebe, steht\nmit den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft nicht in\nEinklang. Solche Erinnerungslücken gelten im Gegenteil gerade\nals Anzeichen für eine auf einem Affekt beruhende Bewußtseinsstörung (BGH StV 1987, 434; 1988, 57, 58; Langelüddeke/\nBresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 259; Mende in\nVenzlaff, Psychiatrische Begutachtung S. 317, 323 fs vgl.\nferner Rasch, Forensische Psychiatrie S. 210 f).\n\ntale.\n\n20\n\n-4-\n\nDarauf, daß die Darlegungen des gehörten Sachverständigen zur Bewertung einer zeitlich eng begrenzten Erinnerungslücke in der Wissenschaft jedenfalls umstritten sind,\nhatte der Angeklagte in seinem abgelehnten Hilfsbeweisamtrag\nunter eingehender Darlegung hingewiesen. Das Landgericht\ndurfte sich daher nicht damit begnügen, den Antrag mit der\nBegründung abzulehnen, gegen die Sachkunde des gehörten Sachverständigen spreche nicht, daß möglicherweise andere Sachverständige andere Kriterien zur Beurteilung von Affekttaten\nheranziehen. Insbesondere weil diese abweichende Kriterien\ndie Billigung der Rechtsprechung gefunden haben, mußte sich\ndas Landgericht damit - unter Beiziehung eines weiteren Sach-\n\nverständigen - sachlich auseinandersetzen.\n\n2. Der dargelegte Rechtsfehler berührt die Feststellung\nzur Vorgeschichte und zum äußeren Tatgeschehen nicht. Soweit\nder Beschwerdeführer dazu geltend macht, Notwehr sei rechtsfehlerhaft verneint worden, ist dieser Einwand ersichtlich\n\n-5-\n\nunbegründet. Die Frage, ob der Angeklagte den später getöteten Harry IM nit seiner Bemerkung, er müsse ihn wieder\nin die Nervenklinik bringen, habe kränken wollen, wird in der\nneuen Hauptverhandlung nochmals zu prüfen sein.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-28/1-str-32-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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