{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-02-24_1_StR_685_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-02-24","aktenzeichen":"1 StR 685/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1 StR 685/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Helmut H HE aus AU sehoren\nam EEE 195 ir En / GE.\n\nwegen Betruges\n\nwIII\n\n577\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 24. Februar 1989 gemäß S 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg\nvom 20. Juli 1988 aufgehoben. Jedoch\nbleiben die Feststellungen in den Fällen\n1, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15,\n17 und 18 bestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen. Diese hat auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe: ,\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges kann\nnicht bestehen bleiben. Die Strafkammer ist möglicherweise\nvon einem zu großen Schuldumfang ausgegangen. Sie hat - im\nRahmen der rechtlichen Würdigung - festgestellt, daß in allen\nachtzehn Teilakten die jeweiligen Gläubiger bei Kenntnis der\nwahren Sachlage die vereinbarten Leistungen nicht erbracht\nhätten (UA Seite 24). Diese pauschalen Feststellungen zum\n\nIrrtum der Gläubiger reichen aus, soweit der Angeklagte nur\neine einzige Bestellung und in geringem zeitlichen Abstand\nzwei Bestellungen aufgegeben hat (Fälle II. 1, 3, 4, 5, 6, 8,\n10, 12, 13, 15, 17 und 18 der Urteilsgründe). Ebenso genügen\nsie in den Fällen II. 9 und 14, in denen zusätzlich festgestellt ist, daß die Geschädigten nach Einstellung der Lohnzahlungen an sie auf die vom Angeklagten vorgespiegelte Zahlungsfähigkeit vertrauten und deshalb weitere Arbeitsleistungen erbrachten (UA Seite 16, 19). Anders verhält es sich jedoch bei den fortlaufenden Bestellungen, die über einen\nlängeren Zeitraum hin nach den ersten Lieferungen trotz\noffener Rechnungen erfolgt sind (II. 2, 7, 11 und 16). Hier\nhätte die Strafkammer darlegen müssen, aus welchen Gründen\nsich die jeweiligen Gläubiger trotz möglicher Kenntnis von\nder Zahlungssäumigkeit des Angeklagten (nach den Feststellungen kam es in den Fällen II. 2, 11 und 16 laufend zu Rücklastschriften; auch wurden im Fall II. 2 vom Angeklagten ausgestellte Schecks nicht eingelöst) weiterhin zur Leistung bereit fanden. Wären ihnen die schlechten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten bekannt gewesen und hätten sie gleichwohl geleistet, wäre für einen durch Täuschung hervorgerufenen Irrtum und eine dadurch bedingte Vermögensgefährdung kein\nRaum (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 - 1 StR 5/87 -\nsowie Beschlüsse vom 30. März 1987 - 1 StR 580/86 - und\n\n25. Juni 1987 - 1 StR 259/87 - mit weiteren Nachweisen).\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Hinzuzufügen ist, daß in\nden Fällen 11 und 16 zwar die Anzeigen in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum in Auftrag gegeben wurden. Jedoch kamen\ndie Lastschriften infolge mangelnder Deckung des Kontos uneingelöst zurück. Das Landgericht hätte daher darlegen\n\nmüssen, ob die Lastschriften bereits vor der Aufgabe neuer\nBestellung zurückkamen und wenn ja, warum die Gläubiger\ngleichwohl weitere Aufträge entgegengenommen und ausgeführt\n\nhaben.\n\nDa das Landgericht einen fortgesetzten Betrug angenommen\nhat, muß wegen der ungenügenden Feststellungen in den Einzelfällen 2, 7, 11 und 16 die Verurteilung insgesamt aufgehoben\nwerden. Jedoch können die Feststellungen in den übrigen\nFällen bestehen bleiben.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-24/1-str-685-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-24/1-str-685-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:32.332093+00:00"}}