{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-02-23_1_StR_12_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-02-23","aktenzeichen":"1 StR 12/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 12/89 BESCHLUSS\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Arzt Dr. med. Johannes K EEEEB zus ME ,\ngeboren am EEE 1922 ir vv AMMEMEE / SEEN,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n23. Februar 1989 beschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Beschuldigten\n\ngegen die im Urteil des Landgerichts München I\nvom 21. Juli 1988 getroffene Entscheidung über\ndie Kosten des Verfahrens und die notwendigen\n\nAuslagen wird verworfen.\n\nDer Beschuldigte hat die Kosten seiner Beschwerde\n\nzu tragen.\nGründe:\n\nDie sofortige Beschwerde, mit der sich der Beschuldigte\ndagegen wendet, daß ihm das Landgericht die gesamten Kosten\ndes Verfahrens auferlegt hat, ist zulässig (S§ 464 Abs. 3 StPO),\nhat jedoch keinen Erfolg.\n\nEs entspricht der Vorschrift des § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO,\ndaß der Beschuldigte, gegen den ein Berufsverbot angeordnet\nworden ist, die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug zu\n\ntragen hat.\n\nDie Urteilsgründe geben hier keinen Anlaß, besondere\nAuslagen des Verfahrens und besondere notwendige Auslagen\ndes Beschuldigten nach § 465 Abs. 2 StPO der Staatskasse\naufzuerlegen (vgl. dazu BGHSt 25, 109 sowie BGHR StPO\n§ 465 Abs. 2 Billigkeit 1).\n\nAllerdings konnte dem Beschwerdeführer, worauf dieser\nzutreffend hinweist, nicht nachgewiesen werden, daß ihm der\nTatbestand einer fahrlässigen Tötung von Klaus EEE zur\nLast liegt. Diese Beurteilung beruht indessen nur darauf, daß\n\ndie Strafkammer die Voraussehbarkeit des tödlichen Ausgangs\nfür den Beschuldigten nicht für erwiesen hielt (UA S. 321/\n322). Dagegen wurde seine Einlassung, der Tod dieses Patienten\nhabe eine andere Ursache als eine Levomethadonvergiftung, wider\nlegt (UA S. 307 bis 312). Die hierzu angestellten Untersuchung\nsind daher nicht zugunsten des Beschuldigten ausgegangen. Diese\nUntersuchungen waren auch zur gesetzlich gebotenen Sachaufklärung veranlaßt (vgl. BGHSt 26, 29, 33/34).\n\nEs ist im übrigen nicht zu beanstanden, daß der Beschuldigt\nauch diejenigen Auslagen zu tragen hat, die insoweit entstanden sind, als es sich um den nach § 154 a Abs. 2 StPo\nausgeschiedenen Vorwurf der fahrlässigen Tötung in weiteren\nzwei Fällen sowie von weiteren Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz handelte (vgl. UA S. 322/323).\n\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-23/1-str-12-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-23/1-str-12-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:32.175056+00:00"}}