{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-02-21_1_StR_805_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-02-21","aktenzeichen":"1 StR 805/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 33\nIM NAMEN DES VOLKES\n1_StR 805/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Rudolf w CE 2. ru,\nEHER\n\ngeboren am 1963 in Ho\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Februar 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt MW in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte u\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\n33\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Traunstein\nvom 26. Mai 1988 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Vergehen des vorsätzlichen\nFahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall 3) und der\nFreiheitsberaubung (Fall 4) in Tateinheit\nstehen. Die im Fall 4 verhängte Einzelstrafe\nentfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren dem Angeklagten erwachsenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nGefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, unerlaubten Entfernens vom Unfallort,\nvorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Freiheitsberaubung\nund Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten\nverurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das\nUrteil mit der Sachrüge insoweit an, als der Angeklagte im\nFall 4 nicht wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist und\nals im Fall 5 minder schwere Fälle der Vergewaltigung und\nder sexuellen Nötigung angenommen worden sind. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der\nFälle 3 und 4, bleibt aber im übrigen ohne Erfolg.\n\n1. Die Beanstandung der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte hätte im Falle 4 wegen Vergewaltigung verurteilt\nwerden müssen, ist unbegründet. Das Landgericht hat eine\nsichere Überzeugung davon, daß die vorangegangene Gewaltanwendung die Geschädigte veranlaßt hat, den Geschlechtsverkehr über sich ergehen zu lassen, nicht gewinnen können;\ndarüber hinaus hat es auch nicht für nachgewiesen erachtet,\ndaß sich der Angeklagte bewußt war, Frau Fi dulde den\nGeschlechtsverkehr lediglich unter dem Eindruck vorangegangener und noch fortwirkender Gewaltanwendung (UA S. 15).\nRechtsfehler sind bei dieser Beurteilung nicht zu erkennen.\nEin Schuldspruch wegen Vergewaltigung kam damit nicht in\n\nFrage.\n\nEin Fehler zu Lasten des Angeklagten liegt jedoch - wie\ndas Landgericht bei der Urteilsabfassung selbst erkannt hat\n(UA S. 24) - in der Annahme von Tatmehrheit zwischen den\nTaten des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall 3)\nund der Freiheitsberaubung (Fall 4). Der Angeklagte hat nämlich die Freiheitsberaubung an Frau FOR, die er zunächst\nin seinen Pkw gezogen hatte und darin etwa eine Viertelstunde lang festhielt, dadurch fortgesetzt, daß er mit der\nFrau in ein Waldstück fuhr; während dieser Fahrt versuchte\nsie mehrfach, die Türe zu öffnen und zu fliehen, wurde aber\nstets vom Angeklagten daran gehindert, der sie mit einer\nHand festhielt und die Türverriegelung jeweils wieder schloß\n(UA S. 6). Damit überschneiden sich die Ausführungshandlungen der beiden Taten teilweise. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können.\n\n33\n\nHinsichtlich der zu einer Tat zusammengefaßten Fälle 3 und 4\nverbleibt es bei der für den Fall 3 verhängten Geldstrafe\nvon 80 Tagessätzen; die für den Fall 4 verhängte Geldstrafe\nvon 40 Tagessätzen kommt in Wegfall.\n\n2. Die Bejahung minder schwerer Fälle der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung durch das Landgericht im Fall 5\nhält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat\ndie für und gegen die Annahme der Ausnahmestrafrahmen\nsprechenden Umstände gesehen und abgewogen; Rechtsfehler\nsind ihm dabei nicht unterlaufen. Der Generalbundesanwalt,\nder das Rechtsmittel insoweit vertritt, meint zwar, hinsichtlich der sexuellen Nötigung sei unerörtert geblieben,\ndaß der Angeklagte sein Opfer dazu nötigte, auf seinen Bauch\nzu urinieren und den Urin aufzulecken; es liege nahe, daß er\ndie Frau dadurch habe demütigen wollen. Das Landgericht hat\njedoch auch diesen Aspekt erörtert und dazu bemerkt, die Geschädigte habe das Urinieren nicht als sonderlich schwerwiegend empfunden (UA S. 22). Diese Bewertung, die ersichtlich auf Äußerungen der Geschädigten in der Hauptverhandlung\nberuht, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden und\n\nist damit vom Senat so hinzunehmen.\n\n-6 -\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall der\nEinzelstrafe im Falle 4 läßt die Gesamtstrafe unberührt. Das\nLandgericht hat insoweit ausdrücklich darauf hingewiesen,\ndaß die für diesen Fall verhängte Strafe von 40 Tagessätzen\nbei der Bildung der Gesamtstrafe nicht ins Gewicht gefallen\n\nist (UA S. 24).\n\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-21/1-str-805-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-21/1-str-805-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:32.083716+00:00"}}