{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-02-21_1_StR_786_88_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-02-21","aktenzeichen":"1 StR 786/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3A\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 786/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nAlessandro G EEE ‚ zur Zeit unbekannten Aufenthalts,\ngeboren am EEE 1955 ir Eu (1 AUEEE) ,\n\nwegen sexueller Nötigung\n\nDer l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Februar 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt 0)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nZA\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom 9. August\n1988 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur\nLast.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung, begangen an Frau Sigrun B EEE , Ger\nNebenklägerin, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei\nStrafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit ihrer auf den\nStrafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das\nvom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrüge\n\nErfolglos macht die Revision geltend, der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO sei gegeben: Weder im\nZusammenhang mit der Vernehmung der Zeugin > EEE noch\nbei der Vernehmung des Sachverständigen und Zeugen Dr. 2 1\nist dem Landgericht ein revisibler Verstoß gegen die Vor-\n\nschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens unterlaufen.\n\n1. Die vom Landgericht getroffenen Entscheidungen sind\nnach § 171 b Abs. 3 GVG insoweit unanfechtbar und deshalb\nder Revision entzogen (§ 336 Satz 2 StPO), als es sich um\ndie in § 171 b Abs. 1 Satz 1 GVG aufgeführten Voraussetzungen\nfür den Ausschluß der Öffentlichkeit handelt (vgl. Mayr\nin KK GVG 2. Aufl. S$S 171 b Rdn. 7, S 172 Rdn. 10). Doch kann\nin einem solchen Fall die Revision nach wie vor darauf gestützt werden, die Ausschließung der Öffentlichkeit sei nicht\ndurch einen den Anforderungen des § 174 Abs. 1 GVG entsprechenden Beschluß gedeckt (Rieß/Hilger NStZ 1987, 204,\n\n208 Fn. 341; zur Angabe des Ausschlußgrundes vgl. BGH NStZ\n1982, 169/170). In diese Richtung geht das Vorbringen der\n\nRevision.\n\n2. Die Strafkammer hatte vor Vernehmung der Zeugin\n\n> auf deren Antrag die Öffentlichkeit \"für die Dauer\nder Vernehmung\" dieser Zeugin ausgeschlossen, \"weil hierbei\nvoraussichtlich Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich\nder Zeugin zur Sprache kommen werden, deren Öffentliche Er-Öörterung schutzwürdige Interessen verletzen könnte\" (§ 171 b\nAbs. 1, Abs. 2 GVG). Dieser Beschluß galt bis zur Beendigung\nder Vernehmung. Er deckte deshalb auch den Ausschluß der\nÖffentlichkeit nach zweimaliger Unterbrechung der Vernehmung.\n\n3. Weiter hat die Strafkammer wiederum unter Hinweis auf\nS 171 b GVG für die Dauer der Vernehmung des Sachverständigen\nDr. PAR \"zum fraglichen Vorfall vom 21. Januar 1988\" die\nÖffentlichkeit ausgeschlossen und zur Begründung dieser Entscheidung auf den oben angeführten Beschluß Bezug genommen.\nDamit hat sie den Ausschlußgrund in noch ausreichendem Maße\nangegeben (vgl. hierzu BGHSt 30, 298); denn unter den hier\ngegebenen Umständen war nicht daran zu zweifeln, daß sie im\nHinblick auf die weitere Erörterung der dem Angeklagten vorge“\nworfenen Tat die Öffentlichkeit zum Schutze der Privatsphäre\nder Zeugin Bischoff ausschließen wollte.\n\nL\n\nOb der vor Vernehmung des genannten Sachverständigen\n\"als Zeuge\" von der Strafkammer erlassene Ausschließungsbeschluß den Anforderungen des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG\ngenügt, kann dahinstehen. Diese Zeugenvernehmung war keine\nneue Vernehmung, sondern nur eine Fortsetzung der Vernehmung\ndes Gutachters zu demselben Sachverhalt. Der weitere Ausschluß\nder Öffentlichkeit war daher schon durch den zu Beginn der\nVernehmung gefaßten Beschluß gedeckt.\n\nII. Sachbeschwerde\n\nZum Strafausspruch enthält das angefochtene Urteil keinen\nRechtsfehler zum Vorteil oder - was nach S 301 StPO zu prüfen\nwar - zu Lasten des Angeklagten.\n\nl. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind\nnicht zu beanstanden.\n\nRechtsfehlerfrei hat die Strafkammer angenommen, es liege\nein minder schwerer Fall im Sinne des § 178 Abs. 2 StGB vor.\nSie hat die erforderliche Gesamtwertung aller wesentlichen\nentlastenden und belastenden Umstände vorgenommen und ist\nauf dieser Grundlage zu einer vertretbaren Entscheidung gelangt (vgl. BGH NStZ 1982, 26).\n\nDie Erwägungen, mit denen das Landgericht innerhalb des\ngemilderten Strafrahmens die Strafe bemessen hat, weisen\nebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Mag die verhängte Strafe\nauch milde sein, so löst sie sich doch nicht von ihrer Be-\n\nstimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein.\n\nDemgegenüber greifen die von der Revision erhobenen Ein-\n\nwendungen nicht durch:\n\nDie Strafkammer war - unter dem Gesichtspunkt einer\nFörderung der Sachaufklärung - nicht gehindert, zugunsten\ndes Angeklagten zu berücksichtigen, daß er den objektiven\nSachverhalt teilweise eingeräumt hat, wenn diese Einlassung\n\nauch nicht das Geständnis einer strafbaren Handlung darstellte,\n\nFerner durfte strafmildernd ins Gewicht fallen, aus der\nSicht des Angeklagten habe die Geschädigte den Vorfall \"provoziert\", indem sie ihrerseits in seine Privatsphäre eingedrungen\n\nwar, worüber er erst kurz vor der Tat Gewißheit erlangte.\n\nDabei ist die Vorgeschichte der Tat, soweit ihr Hinweise\nauf eine rücksichtslose Einstellung des Angeklagten zu entnehmen sind, nicht außer Betracht geblieben. In diesem Zusamnmenhang durfte das Landgericht aber auch beachten, daß die Geschädigte immer wieder versucht hatte, Kontakt zu ihm aufzunehmen, obowhl er, wie sie wußte, sich von ihr trennen wollte.\n\nDer Umstand, daß der Zeuge c MEER kurz vor der Tat mit\ndem Angeklagten gesprochen und versucht hatte, ihn vom sofortigen\nAufsuchen der Geschädigten abzuhalten, mag gegen den Angeklagten\nsprechen, ist jedoch nicht so gewichtig, daß er ausdrücklicher\nErörterung im Rahmen der Strafzumessung bedurft hätte.\n\n2. Schließlich ist die Aussetzung der Strafvollstreckung\nzur Bewährung nicht zu beanstanden.\n\nHM\n\nDie Strafkammer, die eine günstige Sozialprognose bejaht\nhat, nimmt rechtsfehlerfrei an, unter Berücksichtigung des\nvorangegangenen Verhaltens des Tatopfers und der Tatsache,\ndaß der nicht vorbestrafte Angeklagte in dieser Sache bereits\nein halbes Jahr Untersuchungshaft erlitten hat, gebiete auch\ndie Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der verhängten Strafe nicht (§ 56 Abs. 3 StGB).\n\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-21/1-str-786-88","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171b","ref_norm":"171b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-21/1-str-786-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:30.629417+00:00"}}