{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-02-21_1_StR_786_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-02-21","aktenzeichen":"1 StR 786/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1 StR 786/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlessandro G EEE , zur Zeit unbekannten\n\nAufenthalts, geboren am GE 1959 in Modena\nE\n\nwegen sexueller Nötigung\n\n- Nebenklägerin: Sigrun Bischoff-\n\n34\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. Februar 1989 gemäß § 349 Abs. 1 StPO\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 9. August 1988\n\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres\nRechtsmittels und die dem Angeklagten durch\ndiese Revision erwachsenen notwendigen Auslagen\nzu tragen.\n\nGründe:\nDie Revision der Nebenklägerin ist unzulässig.\n\nDer Angeklagte ist wegen sexueller Nötigung und damit\nwegen eines die Nebenklägerin zum Anschluß berechtigenden\nDelikts verurteilt worden. Die von ihr \"ganz allgemein\"\nerhobene Sachbeschwerde läßt nicht ohne weiteres erkennen,\nob die Nebenklägerin - was unzulässig wäre ($S 400 Abs. 1 StPO;\nvgl. dazu BGH JZ 1988, 367 £. = BGHR StPO § 400 Abs. 1\nZulässigkeit 2) - lediglich den Strafausspruch anficht oder\nob das Ziel ihrer Revision eine Abänderung des Schuldspruchs\nist. Hierauf könnte allerdings ihr Antrag hindeuten, \"das\nangefochtene Urteil aufzuheben\". Gegen die Annahme eines\nzulässigen Revisionsäntrags in dem zuletzt genannten Sinn\nspricht jedoch entscheidend, daß die Nebenklägerin in der\n\nHauptverhandlung beantragte, den Angeklagten wegen sexueller\n\nNötigung in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von nicht weniger als zwei Jahren und sechs Monaten\nzu verurteilen (Bd. I Bl. 164 d. A.). Das gestattet den\nSchluß, daß die Nebenklägerin den Schuldspruch - da der\nAngeklagte insoweit antragsgemäß verurteilt wurde - nicht\n\nangreifen will.\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-21/1-str-786-88-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-21/1-str-786-88-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:32.065155+00:00"}}