{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-02-21_1_StR_697_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-02-21","aktenzeichen":"1 StR 697/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 697/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kfz-Mechaniker Josef Anton Benedikt K EEE aus\n\nCU, dort geboren am EEE 1955,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nwIII\n\ngo\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 21. Februar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 Stpo einstimmig\nbeschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kempten (Allgäu)\nvom l. August 1988\n\na) in Nr. I 2 der Urteilsformel geändert\nund wie folgt neu gefaßt:\n\n\"2) eines Verbrechens der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine\nvollautomatische Selbstladewaffe (s 52 a\nAbs. I Nr. 1 WaffG) in Tateinheit mit\nvier Vergehen des Besitzes unerlaubter\nGegenstände (Ss 53 Abs. 3 Nr. 3, la Waffg),\neinem Vergehen der unerlaubten Einfuhr einer\nSchußwaffe (S 53 Abs. 1 Nr. 2 WaffG), zwei\nVergehen der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe\n(S 53 Abs. 3 Nr. la WaffG) und einem\nVergehen des unerlaubten Erwerbs\nexplosionsgefährlicher Stoffe (Ss 40\nAbs. 1 Nr. 4 SprengstoffG)\",\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n- 3 -\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nausgeführt:\n\n\"Die Strafkammer hat das Verhältnis der Zuwiderhandlungen gegen das Waffengesetz und das Sprengstoffgesetz zueinander nicht richtig beurteilt. Wie die Revision zutreffend\nausführt, überschneiden sich die Zeiträume, in denen der Angeklagte in seinen Wohn- und Geschäftsräumen die tatsächliche\nGewalt über die Waffen und die sonstigen unerlaubten Gegenstände ausübte. Deshalb besteht zwischen den Taten II. 4.,\n11. 7/8 und II. 6/9/11 nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit.\nDies gilt darüber hinaus auch im Verhältnis zu der Tat\nII. 5. Als der Angeklagte das halbautomatische Selbstladegewehr in die Bundesrepublik Deutschland einführte, übte er\nzugleich auf deutschem Hoheitsgebiet die tatsächliche Gewalt\nüber das Gewehr aus. Zwischen Einfuhr und Ausübung der tatsächlichen Gewalt ist daher Tateinheit gegeben. Dies hat zur\nFolge, daß der fortdauernde, mit den übrigen Verstößen gegen\ndas Waffengesetz tateinheitlich zusammenfallende Besitz an\ndem Gewehr die Einfuhr und die sonstigen Zuwiderhandlungen\ngegen das Waffengesetz zur Tateinheit verklammert. Daran\n\nändert nichts, daß der Angeklagte wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über das Gewehr mit Rücksicht auf die in\nder Hauptverhandlung vorgenommene Verfahrensbeschränkung\ngemäß den §§ 154, 154 a StPO nicht verurteilt worden ist.\nDenn dieser verfahrensrechtliche Umstand ist auf das\nmateriell-rechtliche Verhältnis der verwirklichten\nStraftatbestände ohne Einfluß (vgl. BGH StV 1983, 457).\n\nSchließlich unterliegt auch die Annahme eines tatmehrheitlichen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz rechtlichen\nBedenken. Soweit der Angeklagte etwa 2 kg Schwarzpulver in\nBregenz (Österreich) erworben hat, ist sein Verhalten nicht\nnach S§ 40 des Sprengstoffgesetzes strafbar. Denn das deutsche\nSprengstoffgesetz gilt nur für Zuwiderhandlungen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Allerdings hat der Angeklagte dadurch gegen S 40 Abs. 1 Nr. 4 des Sprengstoffgesetzes verstoßen, daß er ein weiteres Kilogramm Schwarzpulver\nvon dem anderweitig verfolgten Karg erworben hat. Die Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs explosionsgefährlicher\nStoffe hat daher als solche Bestand. Jedoch hat sich der Angeklagte zugleich wegen Umgangs mit explosionsgefährlichen\nStoffen strafbar gemacht. Dieser Tatbestand trifft sowohl mit\ndem Erwerb explosionsgefährlicher Stoffe als auch mit den\nZuwiderhandlungen gegen das Waffengesetz tateinheitlich zusammen. Er verbindet daher diese Straftaten zur Tateinheit.\nDie Verfahrensbeschränkung auf den unerlaubten Erwerb von\nSchwarzpulver steht dem nicht entgegen (vgl. BGH aa0).\n\n20\n\nDer Schuldspruch ist deshalb entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, zumal der Angeklagte selbst mit der Revision die Annahme von Tateinheit anstrebt. Die Schuldspruchänderung führt\nzur Aufhebung der Einzelstrafen für die Fälle 4., 5.,\n6./9./11., 7./8. und 10. der Urteilsgründe.\n\nDie drei weiteren Einzelstrafen wegen Betruges in zwei\nFällen und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug können ebenfalls keinen Bestand haben. Bei der Zumessung dieser Einzelstrafen hat das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, daß er trotz erheblicher Belastungsmomente\nnichts zur weiteren Aufklärung von Art und Umfang seines Zusammenwirkens mit dem anderweitig verfolgten GM beigetragen\nhabe (UA Seite 25). Dieses Aussageverhalten hat die Strafkammer zwar nicht strafschärfend, jedoch in der Weise zum\nNachteil des Angeklagten verwertet, daß sie dessen Geständnis\nbei den abgeurteilten Betrugsstraftaten keine besondere\nstrafmildernde Wirkung beigemessen hat. Wie die Ausführungen\nSeite 16 bis 19 des Urteils unter 5. c) deutlich machen,\nhatte die Beweisaufnahme zu dem Verdacht geführt, daß der Angeklagte über die abgeurteilten Betrugsdelikte hinaus noch in\nweiteren Fällen - und zwar gemeinsam mit dem gesondert verfolgten CM - Versicherungsgesellschaften betrogen oder dies\nversucht hat. Mit der an diesen Verdacht und das Aussageverhalten des Angeklagten hierzu anknüpfenden Strafzumessungserwägung hat das Landgericht daher dem Angeklagten abverlangt,\nsich zu möglicherweise von ihm gemeinsam mit GÜ} begangenen\nweiteren Straftaten zu äußern und diese offenzulegen, um in\nden Genuß der strafmildernden Wirkung seines Geständnisses zu\n\nden drei abgeurteilten Betrugsfällen zu kommen. Dies begegnet\nrechtlichen Bedenken. Das die drei abgeurteilten Betrugstaten\nbetreffende Geständnis des Angeklagten verlor zwar - wie die\nStrafkammer zutreffend annimmt (UA Seite 25) - dadurch an\nGewicht, daß er bei diesen Taten nur das zugab, was die Beweisaufnahme ohnehin schon zutage gefördert hatte. Dieses Geständnis wurde aber nicht darüberhinaus noch weiter dadurch\nentwertet, daß der Angeklagte sich - wozu er berechtigt war -\nnicht bereit fand, zur Aufklärung von Taten beizutragen, für\ndie sich bei der Beweisaufnahme zwar ein Verdacht ergeben\nhatte, die aber nicht Gegenstand der Urteilsfindung waren,\nweil sie ihm in der Anklage nicht vorgeworfen, bzw. im Fall\nI. 3. der Anklage gemäß S§ 154, 154 a StPO aus dem Verfahren\nausgeschieden worden waren.\n\nSchließlich kann auch die Anordnung gemäß S 69 StGB\nkeinen Bestand haben, weil sie von der rechtlich bedenklichen\nErwägung beeinflußt ist, ein innerer Wandel zum besseren im\nSinne einer inzwischen eingetretenen charakterlichen Reife\nsei nicht festzustellen gewesen, 'wie allein schon die unzureichende Aufklärungsbereitschaft des Angeklagten bei den Betrugstaten zeige’ (UA Seite 27 am Ende).\n\ngo\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge zum Schuldspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-21/1-str-697-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-21/1-str-697-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:30.606551+00:00"}}