{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-02-21_1_StR_631_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-02-21","aktenzeichen":"1 StR 631/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die illegale Einschleusung ausländischer Frauen, die der\nTäter gegen Vergütung Heiratswilligen vermittelt, ist nach\n$S 47 a AuslG strafbar.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nAuslG S 47 a\n\nDie illegale Einschleusung ausländischer Frauen, die der\nTäter gegen Vergütung Heiratswilligen vermittelt, ist nach\n$S 47 a AuslG strafbar.\n\nBGH, Urt. vom 21. Februar 1989 - 1 StR 631/88 - LG Bayreuth\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 631/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann umEEEEEEHESEREESEENEEESEEEREEEE , CC. GEEEEEEB, ==\n\nwegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz u. a.\n\nwIll\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nvom 21. Februar 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt uf\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EP aus EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ms\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSitzung\n\nN\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bayreuth vom\n19. Mai 1988\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nVorwurf des versuchten Betrugs sowie\nder Nötigung von Angelita MW entfällt,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines (fortgesetzten) Vergehens nach S$S 47 a Aus1lG in Tateinheit mit\nBeihilfe zu einem Vergehen nach S$S 47 Abs. 1 Nr. 5 AuslG und\nmit vier rechtlich zusammentreffenden Fällen des versuchten\nBetrugs sowie wegen versuchter Erpressung in Tateinheit mit\ndrei rechtlich zusammentreffenden Fällen der Nötigung unter\n\nEinbeziehung einer durch Urteil des Amtsgerichts Hof vom\n\n10. September 1986 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dem\nliegen Vorgänge im Zusammenhang mit der Einschleusung\nphilippinischer Frauen in die Bundesrepublik Deutschland zu\nZwecken der Ehevermittlung zugrunde. Mit seiner Revision\nrügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel führt zu Änderungen des Schuld-\n\nspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nI. Verfahrensrügen\n\nDie Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\nl. Die Revision sieht einen Verstoß gegen $S 185 GVG\ni. V. m. $S 338 Nr. 5 StPO darin, daß die gesamte Hauptverhandlung, soweit philippinische Zeuginnen vernommen wurden,\nohne Zuziehung eines Dolmetschers für die jeweilige Muttersprache dieser Zeuginnen und der früheren Mitangeklagten\n(der ebenfalls von den Philippinen stammenden Ehefrau des\nAngeklagten) stattgefunden habe. Zwar habe das Landgericht\nzwei Dolmetscher für die englische Sprache zugezogen. Doch\nseien die genannten Frauen des Englischen nicht hinreichend\nmächtig gewesen; sie hätten sich auch nur unzureichend in\n\ndeutsch ausdrücken können.\nDie Rüge ist unbegründet.\nDem Revisionsvorbringen ist zu entnehmen, daß die vom\n\nLandgericht vernommenen Zeuginnen, die mit deutschen Männern\n\nverheiratet sind, zumindest teilweise der deutschen und der\n\n(auf den Philippinen verbreiteten) englischen Sprache\nmächtig sind. In einem solchen Fall hat der Tatrichter nach\nseinem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu befinden, in\nwelchem Umfang er unter Zuziehung eines Dolmetschers verhandeln will und für welche Fremdsprache ein Dolmetscher zugezogen werden muß (vgl. RGSt 76, 177; BGHSt 3, 285; BGH\nNStZ 1984, 328; Hürxthal in KK 2. Aufl. § 259 Rdn. 3). Eine\nÜberschreitung des tatrichterlichen Ermessens ist hier nicht\n\nersichtlich,\n\nDaß der Angeklagte etwa infolge ungenügender Beteiligung geeigneter Dolmetscher Äußerungen der philippinischen\nFrauen nicht verstanden habe und daß wegen einer solchen Beeinträchtigung in seiner Verteidigung - erfolglos - das\nGericht angerufen worden sei (§ 338 Nr. 8 StPO), behauptet\n\ndie Revision nicht.\n\n2. Auch die übrigen Verfahrensrügen können nicht durch-\n\ndringen.\n\nEs handelt sich hierbei um die Ablehnung von Beweisamträgen, mit denen die Verteidigung die Vernehmung von Beamten der deutschen Botschaften in Manila und Bangkok sowie\nverschiedener Ausländerämter über die ausländerrechtliche\nPraxis in Fällen der vorliegenden Art begehrt hatte. Diese\nBeweisamträge zielten auf den Nachweis ab, daß ein entsprechender Verbotsirrtum des Angeklagten auch dann unvermeidbar gewesen wäre, wenn er amtliche Auskünfte eingeholt\nhätte. Die Strafkammer stellt aber rechtsfehlerfrei fest,\n\ndaß der Angeklagte Unrechtsbewußtsein hatte, als er die\n\n9\n\nphilippinischen Frauen einschleuste, daß er also nicht in\neinem Verbotsirrtum handelte. Auf die landgerichtliche Behandlung der erwähnten Beweisamträge kommt es deshalb nicht\n\nan.\n\nII. Sachbeschwerde\n\n1. Zum Schuldspruch:\na) Erste Tat\n\naa) Soweit der Angeklagte wegen eines (in 23 Fällen)\nfortgesetzt begangenen Vergehens nach S 47 a Abs. 1 AuslG\n\nverurteilt worden ist, hält dies der Nachprüfung stand.\n\nNach dieser durch das Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG) vom 15. Dezember 1981 (BGBl I\n1390) eingefügten Vorschrift des Ausländergesetzes, die\ndurch das Asylverfahrensgesetz vom 16. Juli 1982 (BGBl I\n946) neu gefaßt wurde, macht sich strafbar, wer einen Ausländer zu einer der in $S 47 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AuslG bezeichneten Handlungen verleitet oder ihn dabei unterstützt\nund dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen läßt. Diese Voraussetzungen sind, soweit es sich um\ndie Förderung der illegalen Einreise (S 47 Abs. I Nr. 1\nAus1G) handelt, nach den Feststellungen des Landgerichts in\n\njedem der aufgeführten Fälle gegeben.\n\nDer Einwand, die genannten Vorschriften des Ausländergesetzes seien auf Fälle der hier zu beurteilenden Art nicht\n\nanwendbar, trifft nicht zu.\n\nAllerdings befassen sich Gesetzesmaterialien und ausländerrechtliches Schrifttum nicht ausdrücklich mit der unerlaubten Einschleusung von Ausländerinnen zu Zwecken der\nEhevermittlung. Die Gesetzentwürfe der Fraktionen der SPD\nund FDP (BTDrucks. 9/800) sowie der Bundesregierung\n(BTDrucks. 9/847) erstrebten das Zurückdrängen der illegalen\nBeschäftigung in ihren sozial und wirtschaftlich schädlichen\nErscheinungsformen, nämlich illegale Arbeitnehmerüberlassung, illegale Ausländerbeschäftigung und Schwarzarbeit\n(vgl. dazu Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BTDrucks. 9/975 S. 2, 23). Doch bildete das gesetzgeberische Bestreben, durch Bekämpfung der illegalen Beschäftigung von Ausländern den deutschen Arbeitsmarkt zu\nschützen, lediglich einen Anlaß für die in § 47 a AuslG getroffene Regelung. Die Vorschrift selbst erfaßt alle Fälle,\nin denen der Täter für die gesetzlich umschriebene Förderung\nder illegalen Einreise oder des illegalen Aufenthalts einen\nVermögensvorteil erhält oder sich versprechen läßt. Ihr\nWortlaut enthält keine Beschränkung auf das Ermöglichen der\nillegalen Beschäftigung von Ausländern. Insoweit ist auch\nvon Bedeutung, daß nach S 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAusl1G i. d. F.\nder Änderungsverordnung vom 13. Dezember 1982 (BGBl I 1681)\neine Aufenthaltserlaubnis in der Form eines Sichtvermerks in\ngleicher Weise vorgeschrieben ist bei Ausländern, die beabsichtigen, sich länger als drei Monate im Geltungsbereich\n\ndes Ausländergesetzes aufzuhalten, und bei solchen, die\n\nN\n\ndarin eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen. In Fällen der\nvorliegenden Art ist die Anwendung des § 47 a AuslG auch\nvereinbar mit dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, der in\nerster Linie darin besteht, das Schlepperunwesen zu bekämpfen, d. h. die organisierte illegale Einreise (außer den\nbereits angeführten Gesetzesmaterialien vgl. Huber, Ausländer- und Asylrecht 1983 Rdn. 401; Kanein, Ausländerrecht\n4. Aufl. § 47 a Rdn. 1; Meyer in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze A 216 S 47 a Anm. 1; Kloesel/Christ,\nDeutsches Ausländerrecht S 47 a Anm. 5; v. Pollern ZAR 1987,\n12, 14). Für Fälle, in denen der Täter die illegale Einreise\noder den illegalen Aufenthalt fördert und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen läßt, hat der\nGesetzgeber einen eigenständigen Tatbestand mit einem erhöhten Strafrahmen geschaffen, weil das Tun des Schleppers\neinen besonderen Unrechtsgehalt aufweist: \"Dieser nutzt\nnämlich die Unwissenheit und die wirtschaftliche Notsituation der illegal einreisenden Ausländer aus Eigennutz aus,\ndie so leicht zu Opfern des Schleppers werden\" (BTDrucks.\n9/800 S. 11 sowie 9/847 S. 12). Maßgebend für die Strafschärfung ist demnach, daß der Täter - über die Teilnahme an\neinzelnen Verstößen gegen § 47 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AuslG\nhinaus - aus Eigennutz handelt. Diese Gründe treffen auf das\n\ndem Angeklagten vorgeworfene Verhalten zu.\nIm einzelnen gilt folgendes:\n\nWie der Angeklagte wußte, benötigten die philippinischen Frauen bei ihrer Einreise eine Aufenthaltserlaubnis\nin der Form eines Sichtvermerks, da sie nicht etwa als\nTouristen kamen, sondern beabsichtigten, sich länger als\ndrei Monate im Geltungsbereich des Ausländergesetzes aufzu-\n\nhalten (S$S 5 Abs. 2 AuslG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 DVAusiG).\n\nDaß diese Absicht bestand, hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei daraus geschlossen, daß die philippinischen Zeuginnen\n\n- eigenen Angaben zufolge - bereits bei der Abreise von den\nPhilippinen beabsichtigten, in der Bundesrepublik Deutschland zu heiraten. Diese Schlußfolgerung, die das Landgericht\naus dem festgestellten Sachverhalt gezogen hat, ist möglich\nund liegt sogar ausgesprochen nahe; zwingend braucht sie\nnicht zu sein (vgl. BGHSt 10, 208, 210; 26, 56, 63; 29, 18,\n19 £.).\n\nDie Ausländerinnen handelten auch, wie das angefochtene\n\nUrteil rechtsfehlerfrei ausführt, vorsätzlich.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts ergeben, daß der\nAngeklagte unter maßgeblicher Beteiligung seiner philippinischen Ehefrau, die den Einreisenden als Anlaufstelle und\nStützpunkt erschien, und ihrer auf den Philippinen lebenden\nAngehörigen sowie einer dort tätigen Mitarbeiterin ein\nregelrechtes System eingerichtet hatte und unterhielt, das\ndie Anwerbung heiratswilliger Frauen auf den Philippinen,\ndas Organisieren und Finanzieren ihrer Ausreise sowie ihre\nBetreuung und Beherbergung bis zur Vermittlung an einen\nheiratswilligen Deutschen umfaßte. In diesen Rahmen fiel\nauch die Zusammenarbeit, die der Angeklagte mit zwei anderen\nHeiratsvermittlern vereinbart hatte; diese wirkte sich in\nden Fällen 22 und 23 aus. Die Benutzung dieses Systems bedeutete jeweils, wie die Strafkammer zu Recht annimmt, sowohl ein Verleiten zur illegalen Einreise als auch ein\nUnterstützen bei diesem Tun. Verleiten war unter den hier\n\nfestgestellten Umständen auch in den Fällen gegeben, in\n\na8\n\ndenen die angeworbene Philippinin schon (in allgemeiner\nForm) daran interessiert war, in der Bundesrepublik Deutschland zu heiraten. Eine wesentliche Unterstützung bestand,\nabgesehen von der Zahlung der Flugkosten, darin, daß der\nAngeklagte den philippinischen Frauen behilflich war, den\ndeutschen Grenzbeamten vorzuspiegeln, sie kämen lediglich\nbesuchsweise, weshalb eine vor der Einreise in der Form\neines Sichtvermerks einzuholende Aufenthaltserlaubnis nicht\nerforderlich sei. Diesem Zweck diente unter anderem ein vom\nAngeklagten entworfenes, ihnen vor dem Abflug mitgegebenes\nSchriftstück, das sie als Touristen ausweisen sollte. Von\nbesonderer Bedeutung war, daß jede der philippinischen\nFrauen ein Rückflugticket erhielt, das sie sofort nach ihrer\nAnkunft in Frankfurt am Main dem Angeklagten oder seiner\nEhefrau aushändigen mußte; diese gaben dann das Ticket an\ndie Fluggesellschaft zurück. Manchmal wurde ihnen auch zum\nVorweisen bei der Grenzkontrolle ein Bargeldbetrag mitgegeben, den sie ebenfalls sofort nach Ankunft wieder abliefern mußten. Der Angeklagte und seine Ehefrau stellten\nsicher, daß die philippinischen Frauen unter ihrer Obhut\nstanden, bis sie - wie geplant - an einen deutschen Mann\n\nvermittelt wurden.\n\nDes weiteren begegnet die Annahme des Landgerichts, daß\nder Angeklagte die philippinischen Frauen nicht nur zur\nillegalen Einreise verleitete und sie dabei unterstützte,\nsondern daß er \"dafür\" auch einen Vermögensvorteil erhielt\noder zumindest sich versprechen ließ, keinen rechtlichen\n\nBedenken.\n\nVon wem der Täter für seine Tätigkeit einen Vermögensvorteil erhält oder zugesagt bekommt, spielt keine Rolle.\nDaher erfüllt den Tatbestand des S$S 47 a AuslG auch ein\nSchlepper, der für seine Dienste nicht von dem illegal einreisenden Ausländer, sondern von einer anderen Person oder\neiner Organisation bezahlt wird (Meyer in Erbs/Kohlhaas aaO\n$S 47 a Anm. 2 c; ebenso Kloesel/Christ aaO § 47 a Anm. 2;\nvgl. ferner v. Pollern aaO). Das konnte mithin durch\n\ndeutsche Freier geschehen.\n\n§ 47 a AuslG setzt weiter voraus, daß der Täter den\nVermögensvorteil für die Förderung der illegalen Einreise\noder des illegalen Aufenthalts erstrebt. Das bedeutet, daß\nzwischen der Förderung des illegalen Verhaltens des Ausländers und dem Erhalten oder Sichversprechenlassen eines Vermögensvorteils ein kausaler und finaler Zusammenhang bestehen muß. Dabei ist ausreichend, daß die Einschleusung des\nAusländers als Mittel zur Erlangung des Vermögensvorteils\ndienen soll (vgl. BGHSt 34, 299, 303 zu S 272 StGB). Es verhält sich, was den Zusammenhang zwischen dem Handeln des\nTäters und der Vorteilsgewährung angeht, ähnlich wie beim\nTatbestand der Bestechlichkeit nach § 332 StGB (vgl. dazu\nBGHSt 32, 290 m. w. Nachw. sowie BGH NStZ 1989, 74): Die Anforderungen an die Bestimmtheit der zu entgeltenden Hand-\n\nlungen dürfen nicht überspannt werden.\n\nEinen Vermögensvorteil stellt auch im Falle des $S 47 a\nAuslG jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage dar.\nAnders als z. B. bei Betrug oder Erpressung braucht der Ver-\n\nmögensvorteil hier kein rechtswidriger zu sein.\n\nDiese Grundsätze sind im angefochtenen Urteil be-\n\nachtet:\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts bestand in\nsämtlichen Fällen ein enger Zusammenhang zwischen dem\nOrganisieren der illegalen Einreise der philippinischen\nFrauen und deren Vermittlung an deutsche Heiratswillige.\nHierbei bildeten die der Einschleusung dienenden Tathandlungen und das Erzielen von Vermögensvorteilen sowohl wirtschaftlich als auch aus der Sicht des Angeklagten eine Einheit. Es liegt auf der Hand, daß der Angeklagte im Rahmen\nder von ihm und seiner Ehefrau betriebenen Heiratsvermittlung seinen Kunden den großen Vorteil bot, nicht selbst\n- unter Schwierigkeiten und auf kostspielige Weise - zur\nBrautschau auf die Philippinen reisen zu müssen. Als Vermögensvorteil für den Angeklagten im Rahmen des für diese\nLeistung zu zahlenden Entgelts stellte sich auch der tatsächliche Ersatz von Unkosten dar, mit denen er auf eigenes\nRisiko in Vorleistung getreten war, ohne bereits einen Erstattungsanspruch zu haben; es handelte sich um maximal\n5.000 DM pro Einschleusung. Für eine Aufspaltung der vom\nAngeklagten zu erbringenden Leistungen in verauslagte Unkosten und Vermittlungsgebühr einerseits und der von den\nKunden gezahlten Vergütung in entsprechende Einzelpositionen\nandererseits war nach den wahren Verhältnissen kein Raum. In\nwirklichkeit handelte es sich jeweils um eine Gesamtvergütung, die der deutsche Heiratswillige zu zahlen hatte. Für\ndie Kunden des Angeklagten standen allerdings unterschiedliche Vertragsgestaltungen zur Verfügung. Vielfach betrug\n\ndie vereinbarte Gesamtvergütung 14.900 DM, eine Summe, die\n\nsich in einen sogenannten Unkostenrückerstattungsbetrag von\n10.700 DM und eine sogenannte Vermittlungsgebühr von\n\n4.200 DM aufgliederte. Dieses äußere Bild hatte jedoch rein\nformalen Charakter, was sich schon aus der Pauschalierung\ndes im Einzelfall sehr unterschiedlichen Unkostenfaktors und\naus dem Ausschluß eines Rückzahlungsanspruchs des Kunden bei\nScheitern des Ehevermittlungsvertrages ergibt. Von Bedeutung ist das Entstehen von Unkosten auf Seiten des Angeklagten allerdings bei der Ermittlung des Gewinnes, der sich\nauf die Höhe der Strafe auswirkt. Das hat die Strafkammer\nrichtig gesehen. Fehlerfrei errechnet sie den Gewinn, den\nder Angeklagte durch seine Tätigkeit in 23 Fällen erlangt\nhat, mit 99.650 DM.\n\nbb) Zum Schuldumfang ist zu bemerken:\n\nDie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe ein\nfortgesetztes Vergehen nach S 47 a Abs. 1 AuslG auch insoweit begangen, als er den illegalen Aufenthalt der philippinischen Frauen (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG) förderte, weist\nkeinen Rechtsfehler auf, soweit es sich um die Fälle 1, 3,\n5, T bis 13, 15, 16, 18 bis 20 und 23 handelt.\n\nDagegen trifft sie in den Fällen 2, 4, 6, 14, 17, 21\nund 22 nicht zu: In jedem dieser Fälle hat die Ausländerin\nunmittelbar oder alsbald nach der Einreise - mithin unverzüglich - die erforderliche Aufenthaltserlaubnis beantragt\nmit der sich aus § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG ergebenden Folge,\ndaß ihr Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde\nals erlaubt galt (zu dieser Fiktion einer Aufenthaltserlaub-\n\nnis vgl. Kanein aaO S 21 Rdn. 3, 8).\n\nInsoweit verringert sich - wenn auch nicht beträcht-\n\nlich - der Schuldumfang.\n\nAuf die Gründe, die dazu geführt haben, daß in sämtlichen Fällen schließlich eine Aufenthaltserlaubnis erteilt\n\nwurde, braucht der Senat nicht einzugehen.\n\ncc) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu\neinem von seiner philippinischen Ehefrau begangenen Vergehen\nnach S 47 Abs. 1 Nr. 5 AuslG ist nicht zu beanstanden. Es\nkann unerörtert bleiben, ob das der früheren Mitangeklagten\ngemäß § 7 Abs. 3 Aus1lG auferlegte Verbot. einer selbständigen\nErwerbstätigkeit zu Recht erging (vgl. dazu OVG Lüneburg NJW\n1977, 1022). Denn dieser Verwaltungsakt, der Bestandskraft\n\nerlangte, war jedenfalls nicht nichtig.\n\ndd) Der Schuldspruch wegen versuchten Betrugs gegenüber\nKlaus Bk, Manfred NER, Herbert KM und Hans He\n(vgl. die Fälle 8, 12, 13 und 19) hat keinen Bestand.\n\nHierbei handelt es sich um Fälle, in denen bereits ein\nanderer Freier den sogenannten Unkostenrückerstattungsbetrag\nbezahlt hatte, ohne daß die Ehe mit der philippinischen Frau\nzustande kam. Diesen Betrag ließ sich der Angeklagte ein\nweiteres Mal zahlen von einem späteren Freier, den er\ndarüber im unklaren ließ, daß er für die Einschleusung eine\n\"Unkostenpauschale\" schon anderweitig erhalten hatte. Wie\n\ndie genannten Zeugen bekundet haben, war es ihnen letztlich\n\ngleichgültig, daß sich die von ihnen zu zahlende Gesamtvergütung nach den Erklärungen des Angeklagten in eine Vermittlungsgebühr und einen Unkostenrückerstattungsbetrag aufgliederte, weil sie auf jeden Fall bereit waren, sich die gewünschte Frau zu dem vom Angeklagten verlangten Preis ver-\n\nmitteln zu lassen.\n\nZwar hat die Strafkammer erkannt, daß die Vorspiegelung, die Kosten für die Einschleusung der philippinischen\nFrauen seien noch offen, nicht ursächlich war für die Vermögensverfügungen der erwähnten Kunden. Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch ihre Annahme, in diesen Fällen liege\nversuchter Betrug vor. Bei der rechtlichen Würdigung begnügt\nsich die Strafkammer mit der Erwägung, durch sein Verhalten\nhabe der Angeklagte ein Tatbestandsmerkmal des § 263 StGB,\nnämlich die Täuschungshandlung, verwirklicht und damit zur\nTatbestandserfüllung unmittelbar angesetzt. Das reicht nicht\naus. Der Versuch eines Delikts ist nur strafbar, wenn sich\nder Vorsatz des Täters auf alle Merkmale des gesetzlichen\n\nTatbestands erstreckt.\n\nWas den äußeren Tatbestand des Betrugs angeht, ist\nschon zu bezweifeln, daß spätere Freier dadurch, daß sie\ndiejenige Gesamtvergütung zahlten, die nach den Geschäftsbedingungen des Angeklagten für die Vermittlung einer von\nden Philippinen stammenden Partnerin zu entrichten war,\neinen Vermögensschaden erlitten. zu Unrecht hebt die Strafkammer im Rahmen ihrer Feststellungen auf die vom Angeklagten vorgenommene Unterscheidung zwischen einer Vermittlungs-\n\ngebühr und einem Unkostenrückerstattungsbetrag ab; denn\n\nN}\n\nC\n\ndiese Aufteilung änderte, wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt, nichts an dem einheitlichen Charakter der\njeweiligen Ehevermittlung. Der Hinweis darauf, daß die Einschleusung der philippinischen Frauen erhebliche Kosten verursacht habe, mochte einer Erläuterung der Kalkulation des\nAngeklagten dienen; der Wert der jeweiligen Vermittlung\nstand indessen nicht in Frage. Es kommt hinzu, daß der\nAusgleich von Kosten, die in anderen Fällen entstanden und\nungedeckt geblieben waren, in Betracht kam. Ein Anspruch des\nspäteren Kunden auf Herabsetzung der von ihm zu zahlenden\nVergütung lag um so ferner, als mit einer - wenn auch nicht\neinklagbaren - Rückforderung durch den früheren Kunden zu\n\nrechnen war.\n\nUnter diesen Umständen liegt aber auch die Annahme\nfern, der Angeklagte habe damit, daß er jede Vermittlung von\nder Zahlung der vollen Vergütung abhängig machte, einen\n\nrechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt. Das Landgericht\n\nnimmt zu dieser Frage nicht ausdrücklich Stellung. Der Senat\nhält es für ausgeschlossen, daß in einer neuen Verhandlung\ninsoweit nähere Feststellungen getroffen werden könnten. Es\n\nhat daher entschieden, daß der Betrugsvorwurf entfällt.\nb) Zweite Tat\nDer Schuldspruch wegen versuchter Erpressung in Tatein-\n\nheit mit drei rechtlich zusammentreffenden Fällen der Nöti-\n\ngung war dahin zu ändern, daß der Vorwurf der Nötigung von\n\nAngelita Mayer entfällt. Im übrigen ist er rechtsfehlerfrei\n\nbegründet.\n\nDem liegt nach den Feststellungen des Landgerichts\n\nfolgender Sachverhalt zugrunde:\n\nZwei andere Heiratsvermittler, mit denen der Angeklagte\nzusammenarbeitete, hatten drei philippinische Frauen\n(Angelita Mg, die auf den Philippinen Inhaberin eines\nKosmetiksalons war, sowie Florida Dumme und Irenea Sch,\ndie bei ihr beschäftigt waren) unter Vorspiegelung eines\nGratisurlaubs in die Bundesrepublik Deutschland und hier\nwiederum in das Anwesen des Angeklagten und seiner Ehefrau\ngebracht. Als die Frauen erkannten, daß sie Heiratsvermittlern in die Hände gefallen waren, erklärten sie, sie\nwollten nicht heiraten, sondern auf die Philippinen zurückkehren. Daraufhin bedrohte sie einer der erwähnten Heiratsvermittler unter maßgeblicher Mitwirkung des Angeklagten,\nman werde sie der Prostitution zuführen, wenn nicht jede von\nihnen zur Abgeltung der \"entstandenen Unkosten\" ein Schuldanerkenntnis über 9.000 DM unterzeichne für den Fall, daß\nsie nicht binnen drei Monaten heirate. Die Frauen, von denen\nder Angeklagte wußte, daß allein Angelita MIR vermögend\nwar, leisteten die verlangte Unterschrift. Zu einer Zahlung\nkam es nicht, da jede von ihnen doch noch einen deutschen\n\nMann heiratete.\n\nAuf Grund einer einwandfreien Bewertung des Gesamtgeschehens nimmt die Strafkammer an, der Angeklagte habe sich\nan dieser Tat nicht lediglich als Gehilfe, sondern als Mit-\n\ntäter beteiligt.\n\nSie hat indessen verkannt, daß bei der gegenüber\nAngelita MW begangenen Tat die Nötigung aufgeht in der\nversuchten Erpressung und deshalb im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt. Ein Fall, in dem der Täter zwei verschiedene Ziele verfolgt und das eine von ihnen erreicht\n(vgl. BGH, Urt. vom 9. November 1971 - 5 StR 374/71 - bei\nDallinger MDR 1972, 386 £.), liegt hier nicht vor.\n\n2. Zum Strafausspruch:\n\nWeil sich der Schuldumfang bei beiden Taten verringert\n\nhat, unterliegt der gesamte Strafausspruch der Aufhebung.\n\nFür die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes\nhin: Bei Bildung der Gesamtstrafe hat das Landgericht zu\nRecht die Freiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil\ndes Amtsgerichts Hof vom 10. September 1986, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war, einbezogen. Entfällt\naber die Strafaussetzung zur Bewährung wegen nachträglicher\nBildung einer Gesamtstrafe, so ist die in der Nichterstattung erbrachter Leistungen liegende Härte in der Regel dadurch auszugleichen, daß diese Leistungen gemäß S 56 f\nAbs. 3 Satz 2 StGB bei Festsetzung der Gesamtstrafe ange-\n\nmessen berücksichtigt werden (BGHSt 33, 326). Hierzu äußern\n\nsich die Urteilsgründe nicht. Die Prüfung der von der Revision erhobenen Aufklärungsrüge ergibt jedoch, daß dem Angeklagten die Bewährungsauflage erteilt worden war,\n\n50 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu leisten, von denen er\ninsgesamt 18,5 Stunden erbrachte. Deshalb wird der neue Tatrichter darüber zu entscheiden haben, in welcher Form die\nerbrachten Leistungen zu berücksichtigen sind (vgl. BGHSt\n35, 238, 243).\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-21/1-str-631-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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