{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-02-21_1_StR_28_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-02-21","aktenzeichen":"1 StR 28/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"35\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 28/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Norbert K EEE aus vÜRREEE. seboren am\nEEE ı 935 ir x. GH- 2 GENE / vv > GE\n\nwegen Beihilfe zum Raub\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 21. Februar 1989 einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Tübingen\nvom 7. Juni 1988 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Strafausspruch des angefochtenen Urteils kann keinen\nBestand haben.\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten in ganz erheblicher\nWeise strafschärfend angelastet, daß er durch seine detaillierten Informationen einen Beitrag geleistet hat, ohne den\ndie Straftat schwerlich stattgefunden hätte. Deshalb und weil\ner auch an der Beute ursprünglich beteiligt werden sollte,\nliege der Gehilfenbeitrag des Angeklagten \"in gefährlicher\nNähe zur Mittäterschaft\" (UA S. 15).\n\nDiese Erwägung unterliegt durchgreifenden Bedenken. Zwar\nist es dem Tatrichter nicht verwehrt, eine Beihilfehandlung\nzu gewichten und gegebenenfalls ihre Nähe zur Mittäterschaft\nfestzustellen. Das erfordert jedoch eine umfassende Würdigung. Das Landgericht hätte sich daher auch damit auseinandersetzen müssen, daß der Angeklagte sich in der Folge nicht\nmehr um die Angelegenheit gekümmert und weder auf die - erst\nWochen später erfolgte - Durchführung der Tat Einfluß genommen noch - soweit bisher ersichtlich - seinen Beuteanteil\neingefordert hat. Diese Umstände legen Bedenken gegen die Annahme einer an Mittäterschaft grenzenden Beihilfe nahe.\n\nRechtlich bedenklich ist aber ferner, daß das Landgericht dem Angeklagten gleichfalls in ganz erheblicher Weise\nstrafschärfend \"seine Erzählungen zunächst gegenüber\nLoschiavone\" entgegenhält. Aus dem Urteil wird nicht ausreichend deutlich, ob der Angeklagte schon ig auf\ndie Möglichkeit eines Raubes an dem Kaufmann in Wildberg\nhingewiesen oder aber ihm nur von dessen Gewohnheiten berichtet hatte. Letzteres könnte dem Angeklagten aber allenfalls dann strafschärfend angelastet werden, wenn er damit\nrechnen mußte, ] würde die ihm mitgeteilte Information zur Durchführung eines Raubes benutzen.\n\n35\n\n-4-\n\nNach alledem war der Strafausspruch aufzuheben. Im\nübrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben.\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-21/1-str-28-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-21/1-str-28-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:30.559248+00:00"}}