{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-02-21_1_StR_27_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-02-21","aktenzeichen":"1 StR 27/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_ StR 27/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Orhan Ö m aus AO VERE, geboren am\nCE 196° ir OD ( TA)\n\n2. Mutlu Öz nn) aus REED, geboren am\nEEE 1970 ir CE (TA ,\n\n3. Claudio ı EEE zus FAR, geboren am\nHE 1953 in ToME (1)\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nWIII\n\n34\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu III. und IV. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach\nAnhörung der Beschwerdeführer am 21. Februar 1989 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nI. Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom\n1. Juni 1988 wird aufgehoben\n\n1. auf die Revision des Angeklagten el 1\nim Strafausspruch gegen ihn mit den Fest-\n\nstellungen;\n\n2. auf die Revision des Angeklagten LEE\nsoweit über die Gewährung von Zahlungserleichterungen nicht entschieden worden ist.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nME sowie die Revision des Angeklagten\nÖzB werden verworfen.\n\nIV. Der Angeklagte ÖzMl hat die Kosten seines\nRechtsmittel zu tragen.\n\nSF\n\nGründe:\n\n1. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten | hat mit der Aufklärungsrüge\nErfolg, das Landgericht habe, obgleich der erkrankte Vertreter der Jugendgerichtshilfe nicht mehr habe teilnehmen\nkönnen, die Verhandlung fortgesetzt und das Urteil verkündet.\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß das Tatgericht in der Regel seine Aufklärungspflicht verletzt, wenn es entgegen § 38 Abs. 3, § 50 Abs. 3\nJGG einen Vertreter der Jugendgerichtshilfe nicht heranzieht\n(BGHSt 27, 250, 251). Das ist hier freilich nicht versäumt\nworden. Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe hat auch am\nersten der beiden Sitzungstage, dem 30. Mai 1988, an der\nSitzung teilgenommen. Er konnte aber am zweiten Sitzungstag,\ndem 1. Juli 1988 wegen Krankheit nicht mehr erscheinen; auch\n\nein Vertreter stand nicht zur Verfügung (Bl. 623 d.A.).\n\nAus diesem Ablauf ergibt sich zunächst, daß der Vertreter der Jugendgerichtshilfe seine Teilnahme für geboten\nhielt; deshalb liegt es hier anders als in dem Fall, daß der\nVertreter der Jugendgerichtshilfe nach Erhalt der Terminsnachricht nicht zur Verhandlung erscheint und damit zunächst\ndavon ausgegangen werden kann, daß er für eine Beteiligung\nam Verfahren keinen Anlaß sieht (vgl. BGHSt 27, 250, 252).\nIst der Vertreter der Jugendgerichtshilfe durch Krankheit an\neiner weiteren Teilnahme und an der Abgabe seiner Stellungnahme gehindert, besteht für das Gericht kein Anlaß zu der\nAnnahme, er halte seine Teilnahme nicht mehr für geboten,\n\nund es sei von ihm ein jedenfalls für die Wahl der Rechtsfolge und für die Bemessung der Strafe bedeutsamer Beitrag\nnicht mehr zu erwarten (vgl. BGHSt 6, 354, 356; 27, 250,\n251). Wird die Verhandlung dennoch ohne ihn zu Ende geführt,\nliegt es jedenfalls im Ergebnis nicht anders als im Falle der\nunterbliebenen Ladung.\n\nBesonderheiten des zu entscheidenden Falles, die eine\nandere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Den zur Tatzeit 17 Jahre alten Angeklagten hatte der\nTod seiner Mutter im März 1986 hart getroffen; er hatte daraufhin den Besuch des Gymnasiums in der Türkei abgebrochen\nund sich schließlich im Oktober 1986 zu seinem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Vater begeben. Bei diesem Lebensweg kann ein sachdienlicher Beitrag des Vertreters der\nJugendgerichtshilfe nicht ausgeschlossen werden.\n\nDer Generalbundesanwalt stellt in seiner Antragsschrift\nvom 17. Januar 1989 die Zulässigkeit der Rüge deshalb in\nFrage, weil der Beschwerdeführer den schriftlichen Bericht\ndes Jugendamts POMMEEEEEB vom 11. Januar 1988 nicht mitgeteilt\nhat; darauf könnte es jedoch nur ankommen, wenn die Jugendgerichtshilfe trotz ordnungsgemäßer Ladung und ungehindert\ndurch Krankheit von einer Teilnahme an der Hauptverhandlung\n\nabgesehen hätte.\n\n2. Hinsichtlich des Angeklagten Loschiavone weist das\nUrteil nur insoweit einen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers auf, als nicht erörtert wird, ob gemäß S 42\nStGB für die Bezahlung der Geldstrafe eine Zahlungsfrist oder\n\nIL\n\nZahlung in Teilbeträgen in Frage kommt. Das war hier angesichts der im Urteil dargelegten Einkommensverhältnisse erforderlich (vgl. BGH, Beschl. vom 23. April 1976 - 2 StR\n106/76).\n\n3. Hinsichtlich des Angeklagten Oz hat die Nach-\n\nprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-21/1-str-27-89","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-21/1-str-27-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:30.538464+00:00"}}