{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-02-16_1_StR_691_88_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-02-16","aktenzeichen":"1 StR 691/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 691/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nChristoph H EB aus Bad TB, geboren am\nEEE 1970 in KO / KB,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n2F\n\nAFP\n\nDer l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 1989 gemäß § 349 Abs. 1 StPO ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Regensburg vom 22. Juli 1988\n\nwird verworfen.\n\nEs wird davon abgesehen, dem Angeklagten die\nKosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen;\nseine notwendigen Auslagen hat er jedoch zu\n\ntragen.\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seinem Schriftsatz\n\nvom 21. Dezember 1988 ausgeführt:\n\n\"Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte dieses\nRechtsmittel mit seinem \"an das Landgericht Regensburg z.H.\nHerren CB gerichteten Schreiben vom 4. August 1988\n(Bd. II Bl. 607) wirksam zurückgenommen hat. Er hat in diesem\nSchreiben folgende Erklärung abgegeben:\n\n'Heute habe ich erfahren, daß ich das Rechtsmittel\nder Revision eingelegt haben soll. Da es sich dabei\num einen Irrtum handelt, möchte ich Sie bitten, die\n\nRevision zurück zu ziehen'.\n\nMit diesem Schreiben hat der Angeklagte zum Ausdruck gebracht, daß er ein Rechtsmittel nicht einlegen wollte ('es\nhandelt sich dabei um einen Irrtum') und deshalb die Revision\n\n- 3 -\n\nzurücknehmen wolle. Daß der Angeklagte seine Erklärung\n\nals Rücknahme der Revision verstanden haben wollte, ergibt\n\nsich auch aus einem weiteren Schreiben vom 4. August 1988.\n\nIn diesem teilt er dem Vorsitzenden der Jugendkammer mit,\n\ner habe seine Revision zurückgezogen (vgl. Bd. II Bl. 608).\n\nMit dem Eingang des an Herrn c EEE gerichteten Schreibens\nam 4. August 1988 bei der Jugendkammer des Landgerichts Regensbun\n(vgl. Bd. II Bl. 609) war die Rücknahmeerklärung wirksam geworden\n(vgl. auch OLG Düsseldorf, JZ 1985, 300). Sie konnte der Angeklagte auch mit seinem Schreiben vom 5. August 1988 (Bd. II\n\nBl. 611) nicht mehr widerrufen (vgl. BGH NStZ 1986, 278 m.w.\nNachw.). Die wirksame Rücknahmeerklärung führt zur Erledigung\nder vom Verteidiger des Angeklagten eingelegten Revision (vgl.\nBGH GA 1973, 46, 47; BGH NStZ 1985, 207 m.w.Nachw.)...\n\nEs liegen keine Anhaltspunkte dafür vor - Gegenteiliges\nbehauptet selbst die Revision nicht - daß der Angeklagte bei\n\n27\n\nAbgabe seiner Rücknahmeerklärung verhandlungsunfähig und\n\ndamit nicht in der Lage gewesen sein soll, die Bedeutung\n\nseiner Erklärung zu erkennen.\"\nDem tritt der Senat bei.\n\nMaul Kuhn Foth\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-16/1-str-691-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-16/1-str-691-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:30.375137+00:00"}}