{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-02-14_1_StR_808_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-02-14","aktenzeichen":"1 StR 808/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1] StR 808/88\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGiuseppe L MED aus Bad vr , geboren\nam EB 1937 ir SEE 6 %w\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nPA\n\nBZ\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPo\neinstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Heilbronn\nvom 29. Juli 1988, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat (neben dem Mitangeklagten FEW,\nder keine Revision eingelegt hat) den Angeklagten wegen\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit ihnen\nsowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben\nJahren verurteilt; zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis\nentzogen und eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt.\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.\n\nl. Die Revision ist - auch unter Berücksichtigung der\nvon der Verteidigung eingereichten Gegenerklärung - offensichtlich unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch und dem\nAusspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis gilt.\n\n2. Zum Strafausspruch dringt das Rechtsmittel mit der\nSachrüge durch. Hierzu führt der Generalbundesanwalt zu-\n\ntreffend aus:\n\n\"Der Angeklagte hatte hinsichtlich der Tat Ziff. II ı\n\nein polizeiliches Geständnis abgelegt und hierbei angegeben, die 70 qg Kokain von dem in HE lebenden\nitalienischen Staatsangehörigen PR, dessen Telefonnummer er kannte, gekauft zu haben (UA S. 8, 9, 19).\nAußerdem erklärte er sich nach seiner Festnahme bereit,\nunter den Augen der Polizei mit seinem Lieferanten a) |\nein Scheingeschäft durchzuführen, das jedoch nicht zustande\n\nkam.\n\nDas Landgericht hat die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG\nmit der Begründung verneint, ein Aufklärungserfolg sei nich\neingetreten. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen\nBedenken. § 31 Nr. 1 BtMG ist bereits dann erfüllt, wenn\nder Täter durch konkrete Angaben die Voraussetzung dafür\ngeschaffen hat, daß gegen den Belasteten im Falle seiner\nErgreifung ein Strafverfahren voraussichtlich mit Erfolg\ndurchgeführt werden kann (BGH StV 1986, 435; BGH NStZ 1989,\n77)...Es ist somit ausreichend, daß die Offenbarung zu\neinem tatsächlichen Aufklärungserfolg geführt hat (BGHSt\n31, 163, 166). Anhaltspunkte dafür, daß der Lieferant des\nAngeklagten aufgrund dessen Angaben nicht identifizierbar\n\nwar, enthält das Urteil nicht.\n\n25\n\nUnschädlich ist auch, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung von seinem früheren polizeilichen Geständnis\nabrückte und sowohl hinsichtlich des Tatortes als auch\nbezüglich des Umfangs seiner eigenen Tatbeteiligung eine\nabweichende Darstellung gab, da die Schilderung hinsichtlich des Tatbeitrags Peiranis - nämlich Lieferung von\nKokain im Wert von mindestens 7.000,-- DM - gleich blieb.\n§ 31 BtMG setzt nicht voraus, daß der Angeklagte ein umfassendes Geständnis hinsichtlich seines eigenen Tatbeitrags ablegt (BGHSt 33, 80, 81; BGH StV 1986, 436). Entscheidend ist, daß das Landgericht die früheren Angaben\ndes Angeklagten bei der Polizei für zutreffend hielt (UA\nS. 19 bis 21) und somit nach seiner Überzeugung auch bezüglich des Hintermannes ein Aufklärungserfolg eingetreten\nwar. So hat der Bundesgerichtshof (MDR 1985, 244) daher\ndie Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG selbst für den\nFall bejaht, daß der Angeklagte im Ermittlungsverfahren\nzunächst die Beteiligung seiner Mittäter bewußt verschleierte und deren Tatbeitrag erst in der Hauptverhandlung offenbarte. Es muß daher gleiches gelten, wenn der\nTäter nach Auffassung des Gerichts zutreffende Angaben\nüber die Beteiligung eines Hintermannes bereits im Ermittlungsverfahren macht, selbst wenn er in der Hauptverhand-\n\nlung hiervon der Wahrheit zuwider abweicht.\n\nEs ist auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, daß die für die Tat Ziff. II 1 verhängte Einzelstrafe von der rechtsfehlerhaften Verneinung der Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG beeinflußt wurde. Zwar hat\n\ndie Strafkammer das polizeiliche Geständnis des Angeklagten\nund dessen kooperatives Verhalten zum Zwecke der Ergreifung\nPeiranis bei der Strafzumessung erheblich zu seinen Gunsten\ngewertet (UA S. 36). Es hätte darüber hinaus das abweichende\nAussageverhalten des Angeklagten im Ermittlungsverfahren\n\nund in der Hauptverhandlung bei der Frage, ob und\nin welchem Umfang die Strafmilderung nach § 31 BtMG\ndurchzuführen ist, zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen können (vgl. BGH MDR 1985, 244). In\nAnbetracht der verhängten Einzelstrafe von 3 Jahren\neinerseits und der erheblichen Diskrepanz der je\nnach Anwendung oder Verneinung der Strafmilderung\nnach § 31 BtMG in Betracht kommenden Mindeststrafen\nkann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß das\nLandgericht zu einer geringeren als der verhängten\nEinzelstrafe gelangt wäre. Dies gilt auch für einen\nmöglichen Einfluß des aufgezeigten Rechtsfehlers\nauf die weiteren verhängten Einzelstrafen.\"\n\nSchauenburg Kuhn Foth\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-14/1-str-808-88","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":7}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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