{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-02-14_1_StR_778_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-02-14","aktenzeichen":"1 StR 778/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 4\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 778/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMax Bruno DEE zus BAM, geboren am MEMEEEEEE 1955\nin KEN ,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nwIII\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nvom 14. Februar 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt N\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Tobelander aus I]\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n24\n\nSitzung\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom\n29. September 1988 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten dieses\nRechtsmittels und die dem Angeklagten\ndadurch entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in\nTateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; es\nist dabei von einem minder schweren Fall des Raubes nach\n\nSs 249 Abs. 2 StGB ausgegangen.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Die\nBeschwerdeführerin ist der Auffassung, die Annahme eines\nminder schweren Falles des Raubes sei rechtsfehlerhaft.\n\nDas vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist in der Lage, auf der Grundlage des\numfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von\nder Tat und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein\n\nEingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich,\nwenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind,\nwenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer\nBetracht läßt oder wenn die Strafe sich so weit nach oben\noder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist (st. Rspr., vgl. z.B. BGHSt 29, 319, 320; BGHR\nStGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1 und Strafhöhe 1; BGH\nNStZ 1982, 464). Zur Strafzumessung im weiteren Sinne gehört\nauch die Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall oder ein\nbesonders schwerer Fall vorliegt (BGHR StGB § 46 Abs. 1\nStrafhöhe 1; BGH NStZ 1982, 26 und 464).\n\nDas Landgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob ein\nminder schwerer Fall des Raubes anzunehmen ist, alle wesentlichen Umstände gesehen (UA S. 17, 18) und in rechtlich\nnicht zu beanstandender Weise gewürdigt und gegeneinander\nabgewogen. Es hat ausdrücklich berücksichtigt, daß der Angeklagte \"ein erhebliches Maß an Gewalt angewendet und sein\nOpfer über mehrere Stunden in erhebliche Angst versetzt\" hat\n(UA S. 17). Es hat auch nicht übersehen, daß der Angeklagte\nerst kurz vor der Tat aus der Untersuchungshaft entlassen\nworden war und unter Bewährung stand (UA S. 18). Der Hinweis\nder Revision, sicherlich bedürften Drogenhändler und Forderungen aus Drogengeschäften keines besonderen strafrechtlichen Schutzes, aber auch ein ehemaliger Dealer wie das Tatopfer habe Anspruch auf körperliche Unversehrtheit und\npersönliche Freiheit, ist zwar richtig. Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, daß der Angeklagte eben wegen\ndieser Angriffe bestraft wurde.\n\n24\n\nDer Beschwerdeführerin ist zuzugeben, daß auch eine\nandere Beurteilung vertretbar gewesen wäre. Rechtsfehlerhaft ist die vom Landgericht vorgenommene Strafzumessung\naber nicht. Das Revisionsgericht muß diese deshalb hin-\n\nnehmen.\nSchauenburg Kuhn Foth\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-14/1-str-778-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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