{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-02-14_1_StR_743_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-02-14","aktenzeichen":"1 StR 743/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 743/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Uhrmachermeister Manfred G GER aus ri, dort\ngeboren am 1959,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\n23\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Februar 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus ve\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt Dr. MU aus Pin\n\nals Vertreter der Nebenkläger,\n\nJustizangestellte EENB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIII\n\nBis)\n\n- 3 -\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nAschaffenburg vom 7. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei -\ndung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\ndas Landgericht Würzburg zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten für schuldig befunden, seine im letzten Monat schwangere Ehefrau in der\nehelichen Wohnung durch mehrere Schläge mit einem Holzknüppel auf den Kopf getötet zu haben, und hat ihn wegen\nTotschlags in Tateinheit mit Abbruch einer Schwangerschaft\nzu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die gegen dieses\nUrteil eingelegten Rechtsmittel des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft haben Erfolg.\n\nII. Die Revision des Angeklagten führt auf eine den\nzeitlichen Ablauf des Geschehens am Tatabend betreffende\nAufklärungsrüge hin zur Aufhebung des Urteils. Das Landgericht hält die Einlassung des Angeklagten, er habe am Tatabend das Haus erst zwischen 22.45 Uhr und 23.15 Uhr in Begleitung eines Entführers mit seinem Auto verlassen, seine\nEhefrau sei mit einem weiteren Täter in der Wohnung zurückgeblieben, für widerlegt. Das Landgericht ist vielmehr überzeugt, der Angeklagte habe seine Frau noch vor 22.00 Uhr erschlagen und habe die Wohnung noch vor diesem Zeitpunkt verlassen; denn er sei mit seinem Personenkraftwagen noch vor\n\n22.02 Uhr durch den wenige Fahrminuten entfernten Ort\nEEE gefahren. Das Landgericht stützt sich hierbei\nwesentlich auf die Aussage des Zeugen EEE , er sei\n\n- ebenfalls im Personenkraftwagen fahrend - dem ihm bekannten, gewisse Besonderheiten aufweisenden Wagen des Angeklagten ungefähr um 22.00 Uhr bis 22.30 Uhr am Ortsende von\nCE begegnet, wobei er das vordere Kennzeichen und - im\nRückspiegel - die Zahl des hinteren Kennzeichens abgelesen\nhabe. Zusätzlich stützt sich das Landgericht auf den Umstand, daß der Zeuge unweit der Begegnungsstelle eine polizeiliche Radarkontrollstelle bemerkt hatte, die um 22.02 Uhr\nabgebaut wurde.\n\nDie Revision beanstandet, daß das Landgericht nicht den\nVersuch unternommen hat, mit Hilfe eines an diesem Abend gesendeten Fernsehfilms, von dem der Angeklagte einige Szenen\ngeschildert hat, den dargelegten zeitlichen Widerspruch auf-\n\nzuklären.\n\nDer Angeklagte hatte bei einer polizeilichen Vernehmung\nalsbald nach der Tat angegeben, im Fernsehen sei an diesem\nAbend ein \"Western\" gelaufen. Bei einer zwei Wochen später\nstattfindenden polizeilichen Vernehmung auf das Fernsehen\nangesprochen, erklärte er, er habe im Verlauf des Abends auf\nden Empfang der Satellitenprogramme SAT 1, 3 SAT oder\nTeleclub umgeschaltet. Es sei ein Westernfilm gesendet\nworden, doch habe er nicht auf den Film geachtet und vom Inhalt fast nichts mitbekommen. Bei der am selben Tag später\nstattfindenden Vernehmung durch den Ermittlungsrichter gab\nder Angeklagte zu diesem Thema an, er habe den Film nicht\nverfolgt und könne sich nur an einzelne - von ihm dann freilich näher geschilderte - Szenen erinnern.\n\nPAS]\n\nPolizeiliche Ermittlungen ergaben, daß am Tatabend im\nProgramm SAT 1 von 21.14 Uhr bis 23.00 Uhr, durch Werbung\nunterbrochen von 21.57 Uhr bis 22.03 Uhr, ein Westernfilm\ngesendet wurde; daß es möglich gewesen wäre, den Film\nzurücklaufen zu lassen und die verschiedenen Ausschnitte\nzeitlich einzuordnen; daß ferner dieser Film nur an diesem\nAbend im Programm SAT 1 ausgestrahlt und als Videofilm auf\ndem deutschen Markt nicht angeboten wurde.\n\nIm Urteil finden sich zu dem Thema Fernsehen die Feststellungen des Gerichts, der Angeklagte habe seiner Frau den\nFernseher eingeschaltet, beim Eintreffen der Polizeibeamten\nin der Wohnung sei auf dem Bildschirm das Testbild von SAT 1\nsichtbar gewesen, und es sei auf diesem Sender am Tatabend\nab 21.14 Uhr ein Wild-West-Film gesendet worden, ferner die\nEinlassung des Angeklagten, der Fernseher sei in Betrieb ge-\n\nwesen, es sei ein Wild-West-Film gelaufen.\n\nBei dieser Sachlage hätte sich das Gericht - wie die\nRevision zu Recht vorbringt - gedrängt sehen müssen, durch\neigenes Betrachten oder durch Augenscheinshilfe festzustellen, zu welcher Zeit die vom Angeklagten geschilderten\nSzenen auf dem Bildschirm erschienen. Hätte sich dabei ergeben, daß eine oder mehrere dieser Szenen nach 22.00 Uhr\ngesendet wurden, so hätte sich das Gericht mit der Frage\nkonfrontiert gesehen, ob es dessen ungeachtet davon ausgehen\nkönne, der Angeklagte habe seine Wohnung vor 22.00 Uhr verlassen. Er hätte in diesem Fall auf andere Weise vom Inhalt\ndes Films (in dem geschilderten Umfang) Kenntnis erhalten\nhaben müssen. Das liegt angesichts der geschilderten Umstände nicht so nahe, daß es von vornherein außer Betracht\n\nbleiben konnte. Der Senat verkennt nicht, daß der Angeklagte\nnach der Tat zwei Wochen lang auf freiem Fuß war und sich in\ndieser Zeit vom Inhalt des Films Kenntnis verschafft haben\nkönnte; doch berechtigen die gesamten Umstände, besonders\ndie Art, wie der Angeklagte noch am 16. Oktober 1987 gegenüber der Polizei das Thema Fernsehen behandelte, nicht ohne\nweiteres zu dem Schluß, es handele sich hier um einen vorbereiteten, für die Entscheidung unbeachtlichen Täuschungsversuch. Das Landgericht hätte sich vielmehr mit diesen Fragen\nbefassen müssen. Nach dem Inhalt des Urteils drängt sich\ndemgegenüber die Annahme auf, das Landgericht habe diesen\nWeg, weitere Aufklärung über den Verlauf des Abends zu\nschaffen, nicht erkannt und ihn deshalb weder beschritten\n\nnoch die damit zusammenhängenden Fragen erörtert.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf\nder unterbliebenen Nachforschung beruht. Zwar könnte der\nAngeklagte die Tat auch später an diesem Abend verübt haben,\ndoch stützt sich die Beweisführung des Landgerichts wesentlich auf den im Urteil festgestellten Zeitablauf, auf die\nZuverlässigkeit der Aussage des Zeugen Neubert und auf die\ndamit verbundene Widerlegung der Einlassung des Angeklagten.\nWie das Landgericht geurteilt hätte, wenn dies alles in\nFrage gestellt worden wäre, kann der Senat nicht entscheiden. Er hebt deshalb das Urteil auf.\n\nAuf die sonstigen von der Revision erhobenen Beanstandungen kommt es nicht mehr an; der neue Tatrichter kann sie\nin seine Überlegungen einbeziehen. Der Senat weist jedoch\ndarauf hin, daß die Aussagen der von dem unbekannten V-Mann\n\n23\n\nals mögliche Täter bezeichneten, in der Hauptverhandlung\nvernommenen Zeugen SWR und TEE im Urteil überaus knapp\nwiedergegeben sind. Insbesondere ist nicht zu ersehen, ob\nSEE zu der gegenüber der Polizei aufgestellten Behauptung\ndes V-Mannes befragt wurde, er habe sich am 13. September\n1987 in einer bestimmten Gaststätte in Frankfurt mit Ss\nunterhalten, SW sei da alleine gewesen. Eine Befragung zu\ndiesen und anderen Punkten hätte möglicherweise - in Verbindung mit weiteren, in der polizeilichen Aussage des V-Mannes\nenthaltenen, dem Senat durch die Aufklärungsrüge bekannten\nUmständen - die Identität des V-Mannes offengelegt oder\njedenfalls eine bessere Beurteilung der Zuverlässigkeit\n\nseiner Angaben gestattet.\n\nIII. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde, daß der Angeklagte wegen Totschlags, nicht wegen\n\nHeimtückemordes verurteilt wurde. Das Landgericht war überzeugt, das Tatopfer habe sich eines derartigen Angriffes\nnicht versehen, sei also arg- und wehrlos gewesen, und der\nAngeklagte habe diesen Umstand zumindest \"in äußerlicher\nWeise\" wahrgenommen. Dennoch hat es Mord aus Heimtücke verneint, weil zu Gunsten des zu impulsiven Aggressionen und\npanikartigen Reaktionen neigenden Angeklagten nicht auszuschließen sei, daß er sich bei Tatbegehung in einem Erregungszustand befand, der ihn hinderte, die arg- und wehrlose Lage seiner Frau in ihrer Bedeutung für die Durchführung der Tat zu erkennen. Das Urteil zeigt jedoch nicht auf,\nob das Schwurgericht sich bewußt war, daß die mit Hilfe der\nSachverständigen festgestellten Eigenheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten zwar die Annahme verständlich\nmachen, er könne leicht außer Kontrolle geraten und dabei\n\n-8-\n\nunangemessen reagieren, daß sie aber nicht ohne weiteres\nnahelegen, der Angeklagte sei dadurch auch in seiner Fähigkeit gemindert, in einer Situation wie der hier vorliegenden\nzu erkennen, daß er die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers\nausnutzt. Das hätte näher erörtert gehört.\n\nIV. Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 2\nStPO an das Landgericht Würzburg zurück.\n\nSchauenburg Kuhn Foth\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-14/1-str-743-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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