{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-01-31_1_StR_802_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-01-31","aktenzeichen":"1 StR 802/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 802/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAy Erg 5 7) 3\n\nwegen Geldfälschung\n\nBAG\n\n-2- Al\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hechingen\nvom 27. September 1988 dahin abgeändert,\ndaß der Ausspruch über die Gesamtstrafe\nentfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels. Jedoch wird die Revisionsgebühr um ein Viertel ermäßigt und ein\nViertel der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren der Staats-\n\nkasse auferlegt.\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nvom 30. Dezember 1988 ausgeführt:\n\n\"Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch sowie zum Ausspruch\nüber die Strafe und die Maßregel keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n-3-\n\nDagegen kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\nnicht bestehen bleiben. Die Revision macht mit Recht\ngeltend, daß nicht feststeht, wann die Tat des Angeklagten beendet war. Es ist möglich, daß er die letzten\nGeldscheine erst nach seiner Verurteilung durch das\nAmtsgericht Nördlingen am 26. März 1987 in Verkehr\ngebracht hat. Deshalb hätte aus den beiden Einzelstrafen, die der zweiten vom Landgericht Augsburg\ngebildeten Gesamtstrafe von einem Jahr zugrunde liegen,\nsowie der jetzigen Strafe von drei Jahren und drei Monater\nkeine neue Gesamtstrafe gebildet werden dürfen. Wie die\nRevision zutreffend ausführt, ist diese Gesamtstrafenbildung wegen des Wegfalls der vom Amtsgericht Nördlingen\nbewilligten Strafaussetzung zur Bewährung für den Angeklagten ungünstiger als wenn die jetzt verhängte Strafe\n\nals solche bestehen geblieben wäre.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Da nicht zu erwarten ist, daß\nin einer neuen Hauptverhandlung geklärt werden kann, ob und\nwann die im ersten Halbjahr 1987 aufgetauchten Falsifikate\n\naA\n\n(UA S. 13) vom Angeklagten oder seinem Bruder in Verkehr ge-\n\nbracht worden sind, erübrigt sich eine Zurückverweisung der\n\nSache zur nochmaligen Prüfung dieser Frage.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-31/1-str-802-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-31/1-str-802-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:29.669738+00:00"}}