{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-01-31_1_StR_792_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-01-31","aktenzeichen":"1 StR 792/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1 StR 792/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Max D (En zu: \"EEE,\ngeboren am EEE >60 ir CE,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nAG\n\nBAG\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n22. September 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung ver-\n\nurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\nDie Revision ist unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO, soweit sie dem Schuldspruch wegen schweren\n\nRaubes gilt. Im übrigen hat das Rechtsmittel Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt hat zur Verurteilung wegen\n\nversuchter schwerer räuberischer Erpressung dargelegt:\n\n\"Die Revision beanstandet insoweit mit Recht, daß\ndie Strafkammer einen strafbefreienden Rücktritt mit unzu-\n\nreichender Begründung abgelehnt hat.\n\nDie Strafkammer hat angenommen (UA S. 12), der Angeklagte habe den Versuch der Erpressung der Zeugin CE\nnicht freiwillig aufgegeben, sondern der Versuch sei fehlgeschlagen; denn der Angeklagte habe ihn infolge der Flucht\nder Zeugin CB nicht mehr so durchführen können, wie er\nihn geplant gehabt habe. Das ist mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu vereinbaren. Danach\nsind jedenfalls solche Versuche nicht fehlgeschlagen, bei den\nder Täter die Tat zwar nicht mehr planmäßig ausführen, sie\naber, wie er weiß, sofort mit anderen einsatzbereiten Mitteln\nvollenden kann (BGHSt 34, 53, 56; 35, 90, 94). Die Strafkammer hätte deshalb Prüfen müssen, welche Vorstellungen\nsich der Angeklagte über die Möglichkeiten gemacht hat,\n\nSich unbeschadet der Flucht der Zeugin CE das in dem\nJuweliergeschäft vermutete Geld doch noch anzueignen. Dazu\nhätte die Strafkammer prüfen müssen, was sich der Angeklagte\nüber den Aufbewahrungsort des Geldes vorgestellt hat, und\n\nob ihm bewußt war, was allerdings nahe lag, daß \"die Theken\nabgeschlossen\" waren (UA S. 9). Daß der Angeklagte sich das\nGeld nicht mehr von der Zeugin CM hätte aushändigen lasser\nkönnen, sondern es selbst hätte wegnehmen müssen, ist für sich\ngesehen unerheblich (vgl. BGHSt 14, 387, 390).\n\nDie Revision rügt auch mit Recht, daß es die Strafkammer\nmit unzureichender Begründung abgelehnt hat, die zweite Tat\ndes Angeklagten als minder schweren Fall im Sinne des § 250\nAbs. 2 StGB zu werten. Die Strafkammer hat bei der Prüfung\ndieser Frage nicht die erforderliche Gesamtbewertung aller\n\n20\n\nwesentlichen entlastenden und belastenden Umstände vorgenommen, sondern nur auf die Art der Ausführung der Tat\nverwiesen (UA S. 15). Wesentliche zugunsten des Angeklagten\nsprechende Umstände hat sie erst anschließend bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt. Deshalb muß der\n\nStrafausspruch insgesamt aufgehoben werden.\"\nDem tritt der Senat bei.\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-31/1-str-792-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-31/1-str-792-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:29.652745+00:00"}}