{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-01-31_1_StR_733_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-01-31","aktenzeichen":"1 StR 733/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A?\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 733/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nBernhard Christian R ES aus 7 EEE\ngeboren am EEE 1961 ir MAR,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\n19\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Memmingen\nvom 29. Juli 1988 im Rechtsfolgenausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nZum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; insoweit.\nwar die Revision zu verwerfen.\n\nDer Rechtsfolgenausspruch hat indes keinen Bestand.\nHierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Nach den Urteilsfeststellungen war der Verkauf des\nHaschisch im Urteilsfall 4 durch Beamte der KPI Memmingen\n(UA S. 5, 6) und im Fall 5 der Urteilsgründe durch Beamte\ndes Bayerischen Landeskriminalamtes (UA S. 6/7) 'veranlaßt'\nworden. In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, daß\nbestimmte Formen der Einwirkung eines polizeilichen Lockspitzels auf den Täter ein wesentlicher Strafmilderungsgrund\n\nsein können (vgl. BGH Stv 1987, 435 m.w.Nachw.). Hiemit\nhat sich die Strafkammer - wie die Revision mit Recht\nhervorhebt - in ihren Strafzumessungserwägungen nicht\nauseinandergesetzt. Die Strafkammer hat lediglich ausgeführt, daß im Fall II 5 mildernd zu berücksichtigen sei,\ndaß durch den insoweit festgestellten Handel objektiv\nkeine Gefahr für die Bevölkerung bestand, da diese Rauschgiftmengen von der Polizei aufgekauft wurden (UA S. 19).\nEs ist nicht auszuschließen, daß die in den beiden Urteilsfällen 4 und 5 verhängten Einzelstrafen (vgl. UA S. 20)\nmilder ausgefallen wären, wenn die Strafkammer die Mitwirkung der Polizeibeamten berücksichtigt hätte. Diese beiden\nStrafen sind deshalb aufzuheben.\n\nDie Einzelstrafen in den Urteilsfällen II 1, II 2, II 3\nund II 4 der Urteilsgründe können ebenfalls nicht bestehen\nbleiben, weil sich nicht ausschließen läßt, daß deren Höhe\ndurch die Höhe der rechtsfehlerhaft erkannten Einzelstrafen\nin den Urteilsfällen II 5 und II 6 beeinflußt worden ist.\n\nDer Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis kann\nebenfalls nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat diese\ndarauf gestützt, daß der Angeklagte in den Fällen II 4 und\nII 5 mit seinem Fahrzeug nach München gefahren ist, um dort\nHaschisch und Haschischöl zu erwerben (UA S. 21). Es kann\nnicht ausgeschlossen werden, daß die erforderliche Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, soweit sie\nin der Tat zum Ausdruck kommt (vgl. BGHSt 6, 183, 185) anders\nausgefallen wäre, wenn die Strafkammer in diese Würdigung\n\n47\n\nden Umstand einbezogen hätte, daß der Angeklagte diese\nbeiden Fahrten letztlich auf Veranlassung von Strafver-\n\nfolgungsbehörden gemacht hat.\"\nDem tritt der Senat bei.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-31/1-str-733-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-31/1-str-733-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:29.636688+00:00"}}