{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-01-26_1_StR_770_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-01-26","aktenzeichen":"1 StR 770/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1_StR_770/88 BESCHLUSS\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nHannelore WE , geborene SEE, aus\nCO /Ortsteiı SEE, Seboren am\nGOEEEEEEER 1 940 in pro,\n\n+8\n\nAS\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 26. Januar 1989 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom 30. August\n1988 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat \"wegen versuchten Totschlags\", begangen an ihrem Ehemann \"im Zustand der Schuldunfähigkeit\",\ndie Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet und das zur Tat benutzte Messer eingezogen. Die Revision der Beschuldigten, mit der sie einen\nVerstoß gegen § 261 StPO und die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, hat Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:\n\n\"Die vom Landgericht angeordnete Unterbringung nach\n§ 63 StGB kann nicht bestehen bleiben.\n\nAllerdings wird der Bestand dieser Anordnung nicht dadurch gefährdet, daß die Schwurgerichtskammer die Voraussetzungen des § 20 StGB nicht positiv feststellt, sondern\n- im Anschluß an den Sachverständigen Dr. SCH - 1edig-\n\nlich zugunsten der Beschuldigten von deren Vorliegen ausgeht\n\n- 3 -\n\n(vgl. UA S. 15 zweiter Absatz i.V.m. UA S. 14 erster\nAbsatz). Denn das Landgericht ist dem Sachverständigen\nerkennbar auch darin gefolgt, daß die Schuldfähigkeit\n\nder Beschuldigten zur Tatzeit zumindest, also sicher\nerheblich beeinträchtigt gewesen ist. Zwar vermag die\n\nvom Sachverständigen zunächst bejahte erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit die Unterbringungsanordnung\nnicht zu tragen, weil nicht festgestellt ist, daß sie das\nFehlen der Unrechtseinsicht tatsächlich bewirkt hat (vgl.\nBGHSt 21, 27, 28; 34, 22, 26/27). Jedoch hat der Sachverständige darüber hinaus eine erhebliche Einschränkung auch\ndes Hemmungsvermögens angenommen. Hiervon - und nicht von\neiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit - ist ersichtlich auch die Schwurgerichtskammer ausgegangen. Dies\nbelegen die weiteren Urteilsdarlegungen, so die Feststellung,\ndie Beschuldigte könne im Zustand der Alkoholisierung ihre\nImpulse nicht mehr kontrollieren (UA S. 17).\n\nIndessen hat die Maßregel nach § 63 StGB aus einem anderen\nGrund keinen Bestand. Sie kommt nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes nur bei Personen in Betracht, bei denen\ndie Schuldunfähigkeit oder die erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wird (BGHSt 34, 22,\n\n27; 34, 313, 314; BGH NStZ 1982, 218; 198, 429). Diese Voraussetzungen sind im Urteil bisher nicht ausreichend sicher\ndargetan. Zwar leidet die Beschuldigte an einem chronischen\norganischen Psychosyndrom, das zu einer Wesensänderung geführt hat (UA S. 13 a, 17). Der festgestellte Sachverhalt\nergibt aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit, daß\nbereits dieser geistige Dauerdefekt unabhängig von der\naktuellen psychischen Verfassung und der alkoholischen Beeinflussung der Beschuldigten zur Tatzeit deren Hemmungsvermögen\n\nAS\n\nauf Dauer erheblich herabsetzt. Vielmehr deutet die\nFeststellung, aus dem Tatgeschehen werde erkennbar, daß\n\ndie Beschuldigte im Zustand der Alkoholisierung ihre\n\nImpulse nicht mehr kontrollieren könne (UA S. 17), darauf\n\nhin, daß zur Tatzeit ihre Steuerungsfähigkeit letztlich\naufgrund des Alkoholgenusses erheblich eingeschränkt war.\nEbenso können die auf UA S. 13 a/14 wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sc verstanden werden.\nIn Fällen, in denen nicht der vorhandene geistige Defekt,\nsondern letztlich der Alkoholgenuß die erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens verursacht hat, kann jedoch § 63\nStGB lediglich dann angewendet werden, wenn der Täter in\nkrankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist oder an einer\nkrankhaften Alkoholsucht leidet (BGHSt 34, 313, 314 mit\nRechtsprechungsnachweisen). Für eine krankhaft herabgesetzte.\nAlkoholverträglichkeit der Beschuldigten fehlt es an jeglichen\nAnhaltspunkten. Dagegen gibt es im Urteil gewichtige Hinweise\ndarauf, daß die Beschuldigte krankhaft alkoholsüchtig ist,\nauch wenn es ihr vor September 1987 zeitweilig gelungen ist,\nalkoholische Getränke zu vermeiden, und ihr übermäßiger Alkoholkonsum anscheinend in erster Linie in familiären und ehelichen\nSchwierigkeiten und Problemen begründet ist (UA S. 4, 5). Eine\neindeutige Feststellung dahin, daß sie an einer krankhaften\n\n- durch das chronische organische Psychosyndrom bedingten -\nAlkoholsucht leidet, ist im Urteil aber nicht getroffen. Eine\nso beschaffene Sucht wird durch die im Urteil: festgestellte\nAlkoholabhängigkeit (vgl. UA S. 14 oben) noch nicht belegt.\n\nAuch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können\nnicht aufrechterhalten werden. Die Revision weist zutreffend\nauf einen Widerspruch in der tatrichterlichen Beweiswürdigung\nhin. Das Landgericht stellt fest, daß weder in der Küche noch\n\nam Türeingang zur Küche irgendwelche Blutspuren gefunden wurden\n\n(VA S. 12). Mit diesem objektiven Befund widerlegt es\n\ndie Behauptung der Beschuldigten, die Tat habe sich im\nBereich der Tür vom Eßzimmer zur Küche zugetragen, und\n\nfolgt deshalb der Aussage des Geschädigten, aus der sich\nergibt, daß die Beschuldigte nicht in Notwehr gehandelt\n\nhat. An anderer Stelle im Urteil (UA S. 9) wird demgegenüber\ndie Einlassung der Beschuldigten in der Hauptverhandlung\ndahin wiedergegeben, die Tat habe sich in der Tür zum Wohnzimmer abgespielt. War dies die Einlassung der Beschuldigten\nin der Hauptverhandlung, ließ sie sich jedenfalls mit dem\nFehlen von Blutflecken in der Tür zur Küche nicht widerlegen.\nWelche der einander widersprechenden Schilderungen die Beschuldigte in der Hauptverhandlung tatsächlich vorgebracht\nhat, ist auch anhand der sonstigen Urteilsausführungen nicht\nsicher zu klären.\"\n\nSchauenburg Ulsamer . Maul\n\nGranderath v. 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