{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-01-26_1_StR_740_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-01-26","aktenzeichen":"1 StR 740/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Wer einem Berufsverbot zuwiderhandelt, weil er annimmt,\nseine dagegen eingelegte Beschwerde habe aufschiebende\nwirkung, handelt in einem den Vorsatz ausschließenden\nTatbestandsirrtum.","text_plain":"AL\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 § 145 c\n\nWer einem Berufsverbot zuwiderhandelt, weil er annimmt,\nseine dagegen eingelegte Beschwerde habe aufschiebende\nwirkung, handelt in einem den Vorsatz ausschließenden\nTatbestandsirrtum.\n\nBGH, Beschl. vom 26. Januar 1989 - 1 StR 740/88 - LG Kempten\n\n+?\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 740/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. Heinrich S Ep aus PR.\ngeboren amEE 1923 in VEEEEEEE (CSSR),\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n- zu Nr. 1 b und 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts und\nnach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 1989\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kempten\nvom 12. September 1988 aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Verstoßes\ngegen ein Berufsverbot bestraft worden\nist; insoweit wird er freigesprochen;\ndie Kosten des Verfahrens und die dem\nAngeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\n\nzur Last;\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen\n\nUntreue.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nwIII\n\n-3- #7\n\nGründe:\n\nI. Der Schuldspruch wegen fortgesetzter Untreue weist\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insoweit ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (S 349\nAbs. 2 StPO).\n\nII. Dagegen kann die Verurteilung wegen Verstoßes gegen\nein Berufsverbot (§ 145 c StGB) nicht bestehen bleiben.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts wurde dem Angeklagten durch Beschluß des Amtsgerichts Kempten vom\n23. November 1987 - zugestellt am 25. November - die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes vorläufig untersagt. Gleichwohl trat der Angeklagte in zwei Zivilverfahren weiterhin\nals Rechtsanwalt auf, indem er am 25. und 30. November 1987\nSchriftsätze verfaßte und diese beim Landgericht einreichte.\nDer Angeklagte hat sich damit verteidigt, er habe gegen das\nvorläufige Berufsverbot Beschwerde eingelegt und sei der\nAuffassung gewesen, die Beschwerde habe aufschiebende Wirkung; aus diesem Grunde sei er sich keiner verbotswidrigen\nHandlungsweise bewußt gewesen. Das Landgericht sieht in\ndieser Fehlvorstellung einen vermeidbaren Verbotsirrtum, da\nes dem Angeklagten als Rechtsanwalt ohne weiteres möglich\ngewesen sei, sich darüber zu informieren, daß der Beschwerde\nkeine aufschiebende Wirkung zukomme (S 307 StPO).\n\nDieser Beurteilung kann der Senat nicht beipflichten.\nDer Angeklagte handelte vielmehr in einem vorsatzausschlies-\n\nsenden Tatbestandsirrtum.\n\nEr nahm irrtümlich an, das Verbot bestehe wegen aufschiebender Wirkung seiner Beschwerde noch nicht, ein Tätigwerden als Rechtsanwalt sei ihm zur Zeit nicht wirksam\nuntersagt. Er irrte bei Abfassung der Schriftsätze damit\nüber die augenblickliche Geltung des Berufsverbotes. Dieser\nIrrtum bezog sich auf ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes, denn das Verbot der Berufsausübung in § 145 c StGB\nist Bestandteil des Straftatbestandes und bezieht sich nicht\n- wie etwa das Wort \"unbefugt\" in § 203 StGB - auf die Frage\nder Rechtswidrigkeit. Der Tatbestand des S 145 c StGB hat\ndas Bestehen einer strafgerichtlichen Berufsuntersagung zur\nVoraussetzung; er bildet die strafrechtliche Bewehrung eines\nnach den $S 70 StGB oder § 132 a StPO angeordneten Berufsverbots. Demgemäß verkennt, wer über die Geltung eines gegen\nihn verhängten Berufsverbots irrt, nicht nur die Rechtswidrigkeit seines Tuns, sondern bereits dessen Tatbestandsmäßigkeit (übereinstimmend Horstkotte in LK 10. Aufl.\n\n8 145 c Rdn. 17; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl.\n\n$S 145 c Rdn. 5; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 145 c\n\nRdn. 6; vgl. auch Horn in SK S 145 c Rdn. 11). Um einen\nVerbotsirrtum würde es sich nur dann handeln, wenn der Täter\ntrotz des für wirksam erachteten Verbots auf Grund normativer Fehlbeurteilung sein Verhalten für erlaubt halten\nwürde. Darum handelt es sich hier jedoch nicht. Ein Verbotsirrtum liegt auch nicht allein deswegen vor, weil dem Irrtum\neine rechtliche Fehlbeurteilung zugrundeliegt. Rechtliche\nFehlvorstellungen schließen auch sonst einen Tatbestandsirrtum nicht aus, wenn sie sich auf einen Bestandteil des\n\nTatbestandes beziehen.\n\n„7\n\nDa mangels subjektiver Voraussetzungen somit ein strafbarer Verstoß nach § 145 c StGB nicht vorliegt, muß der Angeklagte insoweit freigesprochen werden.\n\nIII. Der Freispruch hat den Wegfall der Gesamtstrafe\nzur Folge. Darüberhinaus kann aber auch die wegen Untreue\nverhängte Einzelstrafe nicht bestehen bleiben, da das Landgericht dem \"Strafzweck der Abschreckung potentieller Nachahmungstäter\" strafschärfendes Gewicht beigemessen hat (UA\nSs. 22, 23).\n\nNach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine schwerere Strafe aus generalpräventiven\nGründen grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn bereits\neine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher\nStraftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt\nworden ist (BGH NStZ 1982, 463; 1984, 409; 1986, 358; BGHR\ns§ 46 StGB Generalprävention 2). Das Urteil enthält aber\n\nkeine Feststellungen darüber, daß die Veruntreuung von Mandantengeldern durch Rechtsanwälte gemeinschaftsgefährlich\nzugenommen hat. Auch sonst sind Anhaltspunkte dafür nicht\nersichtlich.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nGranderath v. 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