{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-01-26_1_StR_636_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-01-26","aktenzeichen":"1 StR 636/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 636/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Terry H —yr-} aus ‚, geboren am\nGER 1945 in SAEB/ VER (ö ‚\n\nwegen Betruges\n\nBG\n\n6\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 26. Januar 1989 gemäß S 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Heilbronn vom\n\n13. Juli 1988 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben:\n\n1. in vollem Umfang, soweit es den Angeklagten Terry HR betrifft,\n\n2. hinsichtlich der Mitangeklagten Christina HM\n\na) im Schuldspruch, soweit sie wegen Betrugs\nin zwei Fällen verurteilt worden ist,\n\nb) im Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben\n\nwird.\nGründe:\n\nDie Verurteilung des Angeklagten Terry HAMM kann nicht\nbestehen bleiben, weil die Strafkammer bei beiden Betrugstaten möglicherweise von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist. Sie hat in bezug auf alle Einzelakte der fortgesetzten Handlungen festgestellt, die Täuschung über die\n\nwIII\n\nzahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit habe zur Folge gehabt, daß die Gläubiger auf die Bonität der Angeklagten vertraut und sich deshalb auf Bestellungen und Lieferungen eingelassen hätten (UA S. 15). Diese pauschalen Feststellungen\nzum Irrtum der Gläubiger reichen aus, soweit der Angeklagte\nnur eine Bestellung oder mehrere Bestellungen in geringen\nzeitlichen Abständen aufgegeben hat (Fälle 2.2.1 bis 4,\n2.2.8, 2.2.11 und 12). Sie genügen aber nicht bei fortlaufenden Bestellungen, bei denen über einen längeren Zeitraum\ntrotz offenstehender Rechnungen weitergeliefert worden ist,\nwie dies in den Fällen 2.2.5, 2.2.6, 2.2.9, 2.2.10 und 2.3\nder Fall ist. In diesen Fällen hätte die Strafkammer darlegen müssen, aus welchen Gründen sich die jeweiligen Gläubiger trotz möglicher Kenntnis von der Zahlungssäumigkeit zu\nweiteren Leistungen bereit fanden. Wären ihnen die schlechten finanziellen Verhältnisse der Angeklagten bekannt gewesen und hätten sie gleichwohl ohne weiteres geleistet, wäre\nfür einen durch Täuschung hervorgerufenen Irrtum und eine\ndadurch bedingte Vermögensverfügung kein Raum (vgl. BGH,\nUrt. vom 26. Februar 1987 - 1 StR 5/87 - sowie Beschlüsse\nvom 30. März 1987 - 1 StR 580/86 - und vom 25. Juni 1987\n\n- 1 StR 259/87).\n\nIm Falle 2.2.7 bleibt unklar, welcher Betrag dem Angeklagten als Betrugsschaden angelastet wird. Während zunächst\nvon betrügerisch erlangten Lieferungen über 91.871,62 DM und\n133.630, 55 DM die Rede ist, wird sodann festgestellt, daß\nsich die Gesamtforderung der Firma Binder auf 267.727,50 DM\nbelaufen habe. Dabei bleibt offen, ob die Firma Binder um\nden Gesamtbetrag oder nur um die Beträge von 91.871,62 DM\nund 133.630,55 DM betrügerisch geschädigt worden ist.\n\n6\n\nDa das Landgericht zwei fortgesetzte Betrugstaten angenommen hat, muß wegen der nicht ausreichenden Feststellungen\nzu den vorgenannten Teilakten die Verurteilung insgesamt\naufgehoben werden.\n\nGemäß § 357 StPO ist die Urteilsaufhebung auf die Mitangeklagte Christina HR soweit sie wegen Betruges in zwei\nFällen verurteilt worden ist, zu erstrecken, weil deren Verurteilung als Mittäterin der Betrugstaten auf demselben\nRechtsfehler beruht.\n\nNeben der Gesamtstrafe und der wegen Betruges festgesetzten Einzelstrafe ist auch die gegen die Mitangeklagte\nwegen Untreue verhängte Einzelstrafe aufzuheben, da nicht\nausgeschlossen werden kann, daß sie ohne die Verurteilung\nder Mitangeklagten wegen Betruges milder ausgefallen wäre.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-26/1-str-636-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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