{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-01-24_1_StR_708_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-01-24","aktenzeichen":"1 StR 708/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 708/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nFriedrich Johann O EEE aus CMS - PETE,\ngeboren am MEINE 1952 in Gramm.\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\nl. August 1988\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Körperverletzung, der Körperverletzung und des versuchten Totschlags in\nTateinheit mit Körperverletzung, gefährlicher\nKörperverletzung, Raub, versuchtem Diebstahl\nund Hausfriedensbruch schuldig ist,\n\nb) im Ausspruch über die in Fall B II 2 der\nUrteilsgründe verhängten Einzelstrafen und\nüber die Gesamtstrafe mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nAZ\n\nGründe:\n\nDie Revision führt aufgrund der allgemein erhobenen\nSachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs in Fall B\nII 2 der Urteilsgründe, weil die Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse durch das Landgericht rechtlicher Nachprüfung\nnicht standhält. Die Strafkammer hat - insoweit rechtsfehlerfrei - angenommen, daß die zum Nachteil der Zeugin SB\nverwirklichten Straftatbestände des Hausfriedensbruchs, der\ngefährlichen Körperverletzung und des Raubes in natürlicher\nHandlungseinheit und damit in Tateinheit zueinander stehen.\nMit gleicher Begründung hat sie auch Tateinheit zwischen\ndem versuchten Totschlag und dem versuchten Diebstahl zum\nNachteil des Zeuges CE bejaht. Sie ist jedoch - ohne\nErörterung - davon ausgegangen, daß die zum Nachteil der\nZeugin Simon und zum Nachteil des Zeugen CHE jeweils\nerfüllten Straftatbestände zueinander im Verhältnis der\nTatmehrheit (§ 53 StGB) stehen. Das ist rechtsfehlerhaft.\nNach den Feststellungen schlug der Angeklagte - der zuvor\nschon mit den beschuhten Füssen abwechselnd die Zeugen sa\nund Grosse getreten hatte - mit dem Billardstock auf den am\nBoden liegenden Zeugen CHAR mit Tötungsvorsatz und auf die\nZeugin Simon, die sich über GB geworfen hatte, mit Körperverletzungsvorsatz ein. Die hierdurch bewirkte natürliche\nHandlungseinheit zwischen versuchtem Totschlag und Körperverletzung verknüpft die beiden Handlungsreihen zum Nachteil der\nZeugen SER und CHE una führt insgesamt zur Tateinheit\nhinsichtlich aller verwirklichten Straftatbestände. Der hiernach gebotenen Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO\nnicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als ge-\n\nschehen hätte verteidigen können.\n\nInfolge der Änderung des Schuldspruchs waren die in\nFall B II 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und\n\ndeshalb auch die Gesamtstrafe aufzuheben.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils einen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.\nDie für die Tat B II 1 der Urteilsgründe verhängten\nEinzelstrafen sind durch den Rechtsfehler nicht beeinflußt.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-24/1-str-708-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-24/1-str-708-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:29.471829+00:00"}}