{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-01-24_1_StR_676_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-01-24","aktenzeichen":"1 StR 676/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BZ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 676/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank KR ÜE aus SCREEN, geboren am [BEER\nin EEE 1. ED,\n\nwegen Diebstahls\n\n+3\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n15. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen versuchten\nDiebstahls in zwei Fällen verurteilt\n\nworden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen Diebstahls\nin acht Fällen, davon in zwei Fällen versucht\", zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung\nder Verurteilung wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen\n\nund des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.\n\n1. Im Fall II 8 der Urteilsgründe hält die Beweiswürdigung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Re- ,\nvision beanstandet mit Recht, daß das Landgericht mehrere\nHilfsbeweisamträge durch Wahrunterstellung erledigt, sich\naber in der Beweiswürdigung entweder überhaupt nicht oder\nnur unzureichend mit den als wahr unterstellten Tatsachen\nauseinandergesetzt hat. Zwar müssen sich die Urteilsgründe\nnicht stets mit einer als wahr unterstellten Behauptung\nauseinandersetzen; eine Stellungnahme ist aber erforderlich,\nwenn nicht ohne weiteres zu ersehen ist, wie Beweiswürdigung\nund Wahrunterstellung in Einklang gebracht werden können,\noder wenn ohne ausdrückliche Erörterung der als wahr unterstellten Tatsachen die Überlegungen des Gerichts zum Beweisergebnis lückenhaft bleiben (vgl. BGH StV 1984, 142). So\nliegt es hier, wenn auch gewichtige Indizien für die Täterschaft des Angeklagten sprechen mögen. Als wahr unterstellt\nhat die Strafkammer u.a., daß bei dem Schweißvorgang an dem\nStahlschrank so erhebliche Ruß- und Stahlpartikel erzeugt\nwurden, daß diese bei der Person, die den Schweißvorgang\ndurchführte, in nachweisbarer Menge am Körper, insbesondere\nin den Haaren, innerhalb von sechs Stunden nach dem Vorgang\nfestzustellen sind, und ferner, daß der Angeklagte in der\nWohnung, in der er festgenommen worden ist, weder ein Bad\n‚noch eine Dusche zur Verfügung hatte. Nach den Feststellungen\nist infolge des Schweißvorgangs am Stahlschrank eine Telefonanlage durch Verrußen vollkommen unbrauchbar geworden, sie\nmußte ersetzt werden. Bei dieser Sachlage durfte sich das\nLandgericht nicht mit dem bloßen Hinweis begnügen, es vermöge die Überzeugung des Gerichts nicht zu tangieren, daß der\nAngeklagte nach seiner vorläufigen Festnahme körperlich nicht\nauf Ruß- und Schmutzantragungen untersucht worden ist, um auch\ndadurch Hinweise für seine Täterschaft zu erhalten. Vielmehr\nhätten die als wahr unterstellten Tatsachen mit den Befunden\n\n3\n\nam Tatort und den übrigen Indizien in Beziehung gesetzt\nund in die Gesamtschau aller Beweisanzeichen einbezogen\nwerden müssen. Mit Recht beanstanden die Revision und\n\nder Generalbundesanwalt ferner, daß die als wahr unterstellte Tatsache, in dem am Tatort aufgefundenen Pkw\n\nseien keine Textil- und/oder Faserspuren von der bei der\nvorläufigen Festnahme getragenen Kleidung des Angeklagten\nvorhanden gewesen, nicht in die Beweiswürdigung mit einbezogen worden ist. Dieser Umstand ist nicht ohne weiteres\nmit der Feststellung vereinbar, der Angeklagte habe ent-\n\ngegen seiner Einlassung das Fahrzeug zum Tatort gefahren.\n\nDer Senat vermag nicht mit Sicherheit auszuschließen,\ndaß die Strafkammer zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre,\nwenn sie sich mit den als wahr unterstellten Tatsachen näher\n\nauseinander gesetzt hätte.\n\n2. Die Aufhebung des Schuldspruchs in Fall II 8 zieht\nohne weiteres die Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten Diebstahls in Fall II 5 der Urteilsgründe nach sich,\nda die Strafkammer davon überzeugt war, daß der Täter in\nFall II 8 auch der Täter in Fall II 5 gewesen sein müsse.\n\n3. Infolge der Aufhebung der Verurteilung in den beiden\nvorgenannten Fällen mußte die Gesamtstrafe aufgehoben werden.\n\n4. Im übrigen hat die Revision keinen Erfolg.\n\nDer Schuldspruch wegen (vollendeten) Diebstahls in den\nsechs Fällen II 1, 2, 3, 4, 6 und 7 der Urteilsgründe hält\nrechtlicher Nachprüfung stand. Soweit die Revision hierzu\nVerfahrensrügen erhoben hat, sind sie, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO. Auch die verhängten Einzelstrafen begegnen\n\n- keinen rechtlichen Bedenken.\n\n5. Sollte der neue Tatrichter in den Fällen II5\nund 8 wiederum zu einem Schuldspruch wegen versuchten\nDiebstahls gelangen, wird es sich empfehlen, in der\nUrteilsformel zum Ausdruck zu bringen, daß der Angeklagte\ndes Diebstahls in sechs Fällen und des versuchten Diebstahls\n\nin zwei Fällen schuldig ist.\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-24/1-str-676-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-24/1-str-676-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:29.453870+00:00"}}