{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-01-17_1_StR_730_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-01-17","aktenzeichen":"1 StR 730/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n1 StR 730/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLorenz S I) aus Bad AM geboren\nam EEE 193% ir TEE,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n0\n\n, 0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. Januar 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt EB pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus r EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestel 1te ER in der Verhandlung,\nJustizhauptsekretär(@i pei der Verkündung\n\nals Urkundsbeante der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n70\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 18. Juli 1988 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs,\nVerletzung der Konkursamtragspflicht (§ 64 Abs. 1, S 84\nAbs. 1 Nr. 2 GmbHG) und wegen Bankrotts verurteilt. Aus\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nsowie zwei Geldstrafen von je 120 Tagessätzen wurde eine\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten ge-\n\nbildet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Gesamtstrafenausspruch beschränkt (vgl. Ruß in KK 2. Aufl. § 318 Rdn. 8; Kleinknecht/\nMeyer, StPO 38. Aufl. § 318 Rdn. 20). Die Staatsanwaltschaft\nist der Auffassung, die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe\nverletze hier die Vorschrift des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB.\nDie Revision ist unbegründet.\n\n2. Beim Zusammentreffen von Einzelfreiheits- und -geldstrafen kann der Tatrichter entgegen der Regel des § 53\nAbs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StGB von der Verhängung einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe absehen und neben der Freiheitsstrafe\n\ngesondert auf Geldstrafe erkennen. Es liegt in seinem\nan die Wert- und Zielvorstellungen des Gesetzes gebundenen Ermessen, für welche der beiden Möglichkeiten\ner sich entscheidet (BGH bei Dallinger MDR 1973, 17;\nBGH GA 1987, 80; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 53\nRdn. 3).\n\nDie im Umfang der Revision zu überprüfenden Urteilsgründe enthalten keinen Rechtsfehler. Als Strafzumessungsgrund im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB durfte das Landgericht\nbei seiner Entscheidung wertend berücksichtigen, daß das\n\n\"un-\n\nNebeneinander von Freiheits- und Geldstrafe hier eine\nbillige Härte darstellen (würde), da der Angeklagte nach\n\nwie vor bestrebt ist, die angerichteten (Betrugs-) Schäden\nwieder gutzumachen\". Diesem Gesichtspunkt kam insbesondere\ndeshalb Bedeutung zu, weil der Angeklagte einen Teil des\nSchadens bereits tatsächlich beglichen hatte. Die notwendige\nWertung des Verhaltens nach der Tat sowie die Ermöglichung\nweiterer Wiedergutmachung sind Gründe, die nicht nur die\nStrafhöhe, sondern auch die Entscheidung nach S$S 53 Abs. 2 St6B\nbeeinflussen können. Denn auch das Verhältnis der beiden\nSanktionsmittel zueinander richtet sich nach den allgemeinen\nStrafzumessungsgrundsätzen (BGH JR 1986, 70; Dreher/Tröndle\n\naaO m. w. Nachw.).\n\nDurch die Bildung einer Gesamtstrafe aus Freiheitsund Geldeinzelstrafen ist der Angeklagte entgegen der\nAuffassung der Revision auch nicht besser gestellt, als\nbei Verwirkung nur von Geld-einzel-strafen und der dann\nnotwendigen Gesamtgeldstrafe. Die Freiheitsstrafe ist, auch\nwenn ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, gegenüber einer Geldstrafe kein geringeres Übel.\n\n40\n\nDaß die Einzelfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, mag zwar im Einzelfall ein Grund sein,\nvon der Bildung einer Gesamtstrafe abzusehen, um den Angeklagten zusätzlich am Vermögen zu strafen. Diese Entscheidung im Rahmen des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ist aber dem\nTatrichter vorbehalten. Das Landgericht. ist vom Regelfall\ndes § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB ausgegangen und konnte sich\ndaher mit der gegebenen kurzen Begründung begnügen. Die\nBildung einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Ablehnung des\ns 53 Abs. 2 Satz 2 StGB bedarf nur dann einer gesonderten\nBegründung, wenn nach den besonderen Umständen des Falles\ndie Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint. Das wäre\netwa bei Verhinderung oder Erschwerung der Strafaussetzung\nzur Bewährung (BGH bei Dallinger MDR 1973, 17; BGH bei Holtz\nMDR 1985, 793; BGH StV 1986, 58) oder dann der Fall, wenn\ngerade dadurch eine besondere beamtenrechtliche Folge herbeigeführt würde (vgl. BGH wistra 1986, 256, 257). Eine solche\n\nFallgestaltung liegt hier nicht vor.\n\nSc:, uenburg Kuhn Maul\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-17/1-str-730-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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