{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-01-17_1_StR_593_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-01-17","aktenzeichen":"1 StR 593/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 593/88\n\nin der Strafsache\ngegen\n. Wolfgang R ED aus FREE, dort geboren am\nGER 196°,\n. Horst Dieter GC EEE zus TEE dort geboren\nam EEE\n\n1959,\n. Dieter Ge EN aus FE, dort geboren am\n1964,\n. Reinhold Ernst S aus FEB dort geboren\nom GE 1564,\n. Thomas Alfred 5 EEE aus FB, dort geboren am\nam En 1964,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 17. Januar 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Maul,\nDr. Foth,\n\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Bruns\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus Na\n\nals Verteidiger des Angeklagten FÜ.\nRechtsanwalt 8 aus ns\nals Verteidiger des Angeklagten Cu.\nRechtsanwalt ES aus ccm\nSHARE ,\n\nals Verteidiger des Angeklagten\n\nRechtsanwalt EEE aus EEE\nals Verteidiger des Angeklagten Sa,\nJustizangestellte WB in der Verhandlung,\n\nJustizhauptsekretär WW bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIII\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 11. März 1988 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision sowie die durch\ndieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt\ndie Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, den Angeklagten\nGebelein zusätzlich in Tateinheit mit Körperverletzung, verurteilt, Gebelein zu vier Jahren sechs Monaten, Gellinger,\nSchmidt und Saaber je zu drei Jahren, Regel zu zwei Jahren\nFreiheitsstrafe. Mit der auf die Sachbeschwerde gestützten\nRevision greift die Staatsanwaltschaft den Strafausspruch\nan. Sie hält bei allen Angeklagten wesentlich höhere Strafen\nfür geboten und erachtet unabhängig davon die dem Angeklagten Regel gewährte Strafaussetzung für rechtsfehlerhaft. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen hatten die Angeklagten den Eindruck gewonnen, die Geschädigte \"wolle Geschlechtsverkehr\nund sei gegebenenfalls auch zum Verkehr mit verschiedenen\nPartnern bereit\"; das schloß Verkehr in Gegenwart anderer\njedenfalls nicht aus, so daß die insoweit angebrachte Beanstandung der Revision ohne Erfolg bleibt. Wenn die Revision\n\nin diesem Zusammenhang zusätzlich darauf hinweist, auch nach\nder Vorstellung der Angeklagten hätte die Geschädigte es\nnicht hinnehmen wollen, daß sie beim Verkehr \"jeweils von\nden übrigen Angeklagten festgehalten werde\", so übersieht\nsie, daß, hätten die Angeklagten die Vorstellung gehabt, die\nGeschädigte billige das Festhalten, dadurch der Schuldspruch\nwegen Vergewaltigung in Frage gestellt würde; ein Strafschärfungsgrund ist hier nicht übersehen worden.\n\nAuch der Vorwurf, das Landgericht habe zu Unrecht zugunsten der Angeklagten Ce. SCHE, SS@EB und Regel\ngewertet, daß sie die späteren Exzesse des Angeklagten\nGebelein nicht billigten, sondern daß CE und SCENE\nzur Heimfahrt drängten sowie Regel die Frau vor weiteren\nSchlägen Gebeleins schützte, deckt keinen Rechtsfehler auf.\nDer Exzeß eines anderen kann gebilligt werden, ohne daß der\nBilligende dadurch schon zum Mittäter wird; mißbilligt er\nihn, so kann das bei der Strafzumessung berücksichtigt\n\nwerden.\n\nZu Unrecht ist die Revision der Auffassung, die verhängten Strafen stellten keinen gerechten Schuldausgleich\ndar. Die Strafkammer hat richtig gesehen, daß die Tat in Art\nund Umfang ihrer Ausführung (Geschlechtsverkehr und Mundverkehr mit mehreren Männern, zum Teil mehrmals mit demselben,\njeweils in Gegenwart der anderen, insgesamt drei Stunden\nlang) sehr schwer wiegt, daß andererseits die Geschädigte\ndie ersichtlich stark alkoholisierten Angeklagten in ungewöhnlicher Weise provoziert hat, indem sie mehreren von\nihnen teils in der Gaststätte, teils im Auto, in das sie\n\nfreiwillig eingestiegen war, von sich aus an die Geschlechtsteile griff und sonstige sexualbezogene Handlungen\nbeging. Die zuerkannten Strafen liegen unter Berücksichtigung des gesamten Ablaufs des Abends im Bereich des dem\nLandgericht zustehenden Beurteilungsspielraumes; von einem\nunerträglichen Mißverhältnis kann nicht gesprochen werden.\nDas gilt auch für die gegen den Angeklagten Regel verhängte\nStrafe. Ihm kam zusätzlich \"sein nachdrücklicher Beitrag zur\n\nAufklärung\" zugute.\n\nBei diesem Angeklagten kann entgegen der Auffassung der\nRevision auch nicht beanstandet werden, daß das Landgericht\ndie Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat.\nIn rechtlich nicht angreifbarer Weise ist die Strafkammer\nnach Abwägung der in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte zu\nder Auffassung gelangt, es lägen in der Gesamtschau besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vor. Schließlich bedarf keiner besonderen Erörterung, daß das Landgericht der Meinung war, die Verteidigung der Rechtsordnung\nerfordere nicht eine Verbüßung der Strafe; die Befürchtung,\ndie rechtstreue Bevölkerung könne die Strafaussetzung hier\nals unverständliches Zurückweichen des Rechts vor dem Ver-\n\nbrechen empfinden, liegt fern.\n\nBei den Angeklagten MB und Regel lagen jeweils die\nVoraussetzungen einer Gesamtstrafenbildung mit Verurteilungen vom 6. Oktober 1986 (Regel) und vom 14. Oktober 1986\n(Schmidt) vor. Die Strafkammer hat keine Gesamtstrafen gebildet, weil \"die aktuellen Zentralregisterauszüge ... erst\nam Nachmittag des ersten Tages der Hauptverhandlung, dem\n10.3.88, eingingen, der Verteidiger des Angeklagten Sa\n\n-6 -\n\nwegen einer anderweitigen Strafverteidigung ab 11.3.88 für\ndie Hauptverhandlung nicht mehr zur Verfügung stand, die für\ndie Gesamtstrafenbildung erforderlichen Akten am 10.3.88\n\nnicht mehr beigezogen werden konnten\".\n\nDie Revision weist zwar mit Recht darauf hin - was auch\ndie Strafkammer nicht verkennt -, daß der Tatrichter zur\nnachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe gemäß S 55 StGB,\nwenn die Voraussetzungen vorliegen, verpflichtet ist und sie\nnicht dem Verfahren nach S 460 StPO überlassen darf. Indes\nist anerkannt, daß letzteres zulässig sein kann, wenn aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen keine sichere\nEntscheidung gefällt werden kann und die Hauptverhandlung\nallein deshalb mit weiteren erheblichen Zeitaufwand fordernden Ermittlungen belastet würde (BGHSt 23, 98, 99 m.w.\nNachw.). So lag es hier. Ohne Akten und möglicherweise weitere Ermittlungen konnte die Strafkammer nicht entscheiden,\nzumal § 58 StGB zu beachten war. Ob die Hauptverhandlung\n\n- wie BGH aaO dies verlangt - in bezug auf die notwendigen\nUnterlagen genügend sorgfältig vorbereitet war, vermag der\nSenat nicht zu beurteilen; auch die Revision trägt hierzu\n\nnichts vor.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-17/1-str-593-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-17/1-str-593-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:29.075316+00:00"}}