{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-01-10_1_StR_759_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-01-10","aktenzeichen":"1 StR 759/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 759/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHakki Y aus CE (NEE) , Geboren\nam GE 1545 in EEE (CE\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts am 10. Januar 1989 beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die\nVersäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts\nTraunstein vom 7. Juli 1988 Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand zu gewähren, wird ver-\n\nworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das oben-\n\nbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\nGründe:.\n\nDer Generalbundesanwalt hat zu den Anträgen des Ange-\n\nklagten ausgeführt:\n\n\"Dem Angeklagten kann Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision nicht gewährt werden, weil nicht glaubhaft gemacht\nist, daß er ohne Verschulden verhindert war, die versäumte\nFrist einzuhalten. Nach Verkündung des Urteils am 7. Juli 1988\nwurde der Angeklagte mündlich über die Fristen und Formen für\ndie Einlegung und Begründung der Revision belehrt. Außerdem\nwurde ihm eine in türkischer Sprache abgefaßte schriftliche\nRechtsmittelbelehrung ausgehändigt (Blatt 78 R d.A.). Nach\nZustellung des Urteils am 9. August 1988 hat sein damaliger\nVerteidiger, Rechtsanwalt LCD, ihn mit Schreiben vom\n16. August 1988 davon unterrichtet, daß er sich nicht in der\nLage sehe und deshalb nicht beabsichtige, die von ihm auftragsgemäß eingelegte Revision zu begründen. Er hat den\n\nAngeklagten ferner auf den Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 9. September 1988 hingewiesen und ihm zugleich\nanheimgestellt, einen anderen Verteidiger mit der Begründung der Revision zu beauftragen (Blatt 103 d.A.).\nAllerdings ist nicht sicher, daß der Angeklagte, der die\ndeutsche Sprache nicht beherrscht, diese Mitteilungen\nsämtlich verstanden hat. Jedenfalls hat er aber - wie sein\nSchreiben vom 16. September 1988 zeigt (Blatt 101 d.A.) -\ndem Schriftsatz des Rechtsanwalts LEER entnommen, daß\ndieser in Bezug auf das Rechtsmittel der Revision nichts\nweiter für ihn unternehmen werde. Er hätte diese Erkenntnis\n- zumal er über Frist und Form von Revisionseinlegung und\nRevisionsbegründung in türkischer Sprache schriftlich belehr\nwar - zum Anlaß nehmen müssen, alsbald und nicht erst einen\nMonat später mit Schreiben vom 16. September 1988 die Beiordnung eines neuen Verteidigers zu beantragen. Außerdem ist\nihm anzulasten, daß er sich nicht um eine Übersetzung des\nSchreibens seines Verteidigers bemüht hat. Er hat somit das\nMindestmaß der in eigenen Angelegenheiten zu fordernden\nSorgfalt außer acht gelassen. Wäre der Angeklagte alledem\nnachgekommen, hätte dies nach Lage der Dinge mit Sicherheit\nzu einer rechtzeitigen Begründung der Revision durch einen\nneuen Verteidiger, mindestens aber dazu geführt, daß er\nselbst die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet hätte. Über diese Möglichkeit war er ohnehin schrift\nlich in türkischer Sprache unterrichtet.\n\nWeil die am 12. Oktober 1988 beim Landgericht Traunstein ein\ngegangene Revisionsbegründung verspätet ist, muß die Re-\n\nvision als unzulässig verworfen werden.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nDer Schriftsatz vom 16. Dezember 1988 hat dem Senat\n\nvorgelegen.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-10/1-str-759-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-10/1-str-759-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:28.922495+00:00"}}