{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-01-10_1_StR_732_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-01-10","aktenzeichen":"1 StR 732/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1_StR 732/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nee er Wer par:\ngeboren am EEE 1961,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nWIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 10. Januar 1989 gemäß S 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n18. August 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Die Annahme des Schwurgerichts, der verletzte Taxifahrer sei vor Abgabe der Schüsse arglos gewesen, hält\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es mag zwar sein, daß\nder Taxifahrer geglaubt hat, bei der Pistole des Angeklagten\nhandele es sich um eine Schreckschußwaffe. Dies hat das\nSchwurgericht aus der Tatsache geschlossen, daß sich der\nTaxifahrer von dem Warnschuß nicht hat beeindrucken lassen\n(VA S. 21). Dieser Schluß ist möglich und deshalb für das Revisionsgericht bindend.\n\n- 3 -\n\nAber damit ist noch nicht gesagt, daß der Taxifahrer\narglos war. Zwar mag er keine tödliche Schüsse befürchtet\nhaben. Darauf kommt es aber nicht an. Auch derjenige ist\nnicht arglos, der einen sonstigen schweren Angriff auf seinen\nKörper erwartet (BGH StV 1985, 235).\n\n'\n\nAllerdings ist das Schwurgericht davon ausgegangen, daß\nder Taxifahrer auch keine sonstigen Tätlichkeiten des Angeklagten befürchtet, sondern lediglich angenommen hat, daß\ndieser versuchen werde zu fliehen (vgl. UA S. 24). Zur Begründung hat das Schwurgericht auf das \"vorherige Verhalten\ndes Angeklagten\" verwiesen, \"der immer nur versuchte, wegzukommen, nie jedoch, ihn anzugreifen\" (UA S. 8). Diese Erwägung steht aber im Widerspruch zu der Feststellung (UA S. 7),\ndaß der Angeklagte unmittelbar vor der Tat keineswegs geflohen ist, nachdem es ihm gelungen war, sich aus dem Griff\ndes Taxifahrers zu befreien. Er wich vielmehr nur ein, zwei\nSchritte zurück, zog seine Pistole und gab den Warnschuß ab.\nSonstige Beweisanzeichen dafür, daß der Taxifahrer vernünftigerweise nicht mit einer tätlichen Gegenwehr des Angeklagten zu rechnen brauchte, hat das Schwurgericht nicht\nfestgestellt. Insbesondere geht aus dem Urteil nicht hervor,\ndaß der Angeklagte dem Taxifahrer körperlich offenkundig\nunterlegen war.\n\nBei der Annahme des Schwurgerichts, daß der Taxifahrer\nnicht mit einer tätlichen Gegenwehr des Angeklagten gerechnet\nhat, handelt es sich deshalb um eine bloße Vermutung ohne\nausreichende Tatsachengrundlage (vgl. BGH NJW 1988, 2898,\n2900). Das Urteil kann daher nicht bestehen bleiben.\"\n\nDem tritt der Senat bei und weist ergänzend auf\n\nfolgendes hin:\n\nDer neue Tatrichter wird sich auch mit der Frage befassen müssen, ob dem Angeklagten - die Arglosigkeit des Tatopfers, das nach dem Durchladen der Waffe und nach dem Warnschuß rief, der Angeklagte möge nicht schießen, unterstellt -\nüberhaupt bewußt war, daß das Opfer arg- und wehrlos war.\n\nEs liegt nicht fern, daß der Angeklagte nachdem er einen\nscharfen Schuß abgefeuert hatte, annahm, der Taxifahrer sei\n\nnun nicht mehr arglos.\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-10/1-str-732-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-10/1-str-732-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:28.907228+00:00"}}