{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-01-10_1_StR_682_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-01-10","aktenzeichen":"1 StR 682/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 7\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 682/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Geschäftsführer Kurt a zu: ME, sevoren\nam EEE ,\n\n1939 in\n\nwegen uneidlicher Falschaussage\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. Januar 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt WB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 5. Juli 1988 im Ausspruch über die Tagessatzhöhe der Geldstrafe mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht\n- Strafrichter - Nürnberg zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher uneidlicher Aussage zur Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je\n55 DM verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Die Beschwerdeführerin\nhat ihr Rechtsmittel beschränkt auf die Bemessung der Höhe\ndes Tagessatzes.\n\nDie Beschränkung des Rechtsmittels ist zulässig. Die\nBemessung der Höhe eines Tagessatzes ist ein bestimmter Beschwerdepunkt, der regelmäßig losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt überprüft werden kann (BGHSt 27, 70, 72). Die Entscheidungen über die Zahl und über die Höhe der Tagessätze\nsind zwei verschiedene Vorgänge, die unterschiedliche Zielrichtungen haben (BGHR StGB S 40 Abs. 2 Satz 1, Bestimmung,\n\nunterlassene 1). Die Zahl der Tagessätze wird nach den allgemeinen Strafzumessungsgründen des S 46 StGB bestimmt. Daran anschließend wird die Höhe eines Tagessatzes gemäß S 40\nAbs. 2 StGB festgelegt. Einer der Fälle, in denen eine\nWechselwirkung zwischen der Anzahl der Tagessätze und der\nHöhe eines Tagessatzes vorkommen kann, liegt nach dem Inhalt\nder Urteilsgründe ersichtlich nicht vor.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Das Gericht bestimmt die\nHöhe eines Tagessatzes gemäß S 40 Abs. 2 Satz 1 StGB nach\nden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des\nTäters. Nach S 40 Abs. 2 Satz 2 StGB \"geht es in der Regel\nvon dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich\nan einem Tag hat oder haben könnte\". Die Strafkammer hat\ndazu lediglich festgestellt, der Angeklagte übe den Beruf\neines Kaufmannes aus, beziehe aus dieser Tätigkeit ein\nmonatliches Nettoeinkommen von 2.800 bis 3.000 DM und habe\nweder Unterhaltsverpflichtungen noch nennenswerte Schulden\n(UA S. 3). Aus dem Rubrum ergibt sich ferner, daß der Angeklagte ledig ist. Ohne weitere Begründung hat das Landgericht \"angesichts der Einkommensverhältnisse des Angeklagten\" die Höhe des Tagessatzes auf 55 DM festgesetzt (UA\nS. 6). Bei dem festgestellten monatlichen Nettoeinkommen von\n2.800 bis 3.000 DM liegt der rechnerische Nettotagessatz bei\n90 bis 100 DM und nicht bei 55 DM. will ein Gericht von\neiner gesetzlich vorgegebenen, wenn auch nicht zwingenden\nRichtlinie abweichen, so hat es dies so zu begründen, daß es\nfür die Verfahrensbeteiligten und für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar und verständlich ist. Als Richtlinie\n\nhat der Gesetzgeber aber das Nettoeinkommensprinzip als\nGrundlage für die Festsetzung der Tagessatzhöhe gewählt\n(vgl. Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl., S§ 40 Rdn. 6).\n\nDer Verteidigung ist zuzugeben, daß dem Gericht bei der\nBemessung der Höhe des Tagessatzes ein gewisser Ermessensspielraum zusteht (Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl.\nS$S 40 Anm. 8; Dreher/Tröndle aaO § 40 Rdn. 15, 16, 25). Das\nGericht soll nach dem Gesetzeswortlaut keine reine\nRechenarbeit verrichten, sondern soll die persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Täters umfassend\nberücksichtigen. Daraus ergibt sich, daß der rechnerische\nTagesnettosatz sowohl unterschritten als auch überschritten\nwerden kann (vgl. OLG Hamm NJW 1980, 1734, 1735). In einem\nderartigen Fall bedarf es jedoch näherer Darlegungen, welche\nUmstände für die Abweichung vom rechnerisch festzustellenden\nNettotagessatz maßgebend waren. Die Darlegung dieser Umstände fehlt in dem angefochtenen Urteil völlig.\n\nNach alledem bedarf es einer neuen tatrichterlichen\nEntscheidung über die Höhe des Tagessatzes.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-10/1-str-682-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-10/1-str-682-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:28.890195+00:00"}}