{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-01-10_1_StR_669_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-01-10","aktenzeichen":"1 StR 669/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 669/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWalter S aus Sum (ÖHEEEEEEEEED) , geboren\nam MEER 1939 ir TUE (CM) ,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. Januar 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt 0000]\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus VER\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte uw\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n6. Juni 1988 im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß die Verurteilung wegen (tateinheitlich\nbegangener) unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (in einem besonders schweren Fall) und mit unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen\nverbrachte der Angeklagte, der sich jeweils des Zeugen Greger\nals Testperson bediente, in sechs Einzelakten eine Gesamtmenge von 280 g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 10 %\nvon Amsterdam durch die Bundesrepublik Deutschland nach\nSalzburg; das Rauschgift war in vollem Umfang für den Handel\nbestimmt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im übrigen hat es jedoch keinen Erfolg. j\n\nI. Verfahrensrügen\n\nl. In folgendem Vorgang, den das Protokoll über die\nHauptverhandlung ausweist, sieht die Revision eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338\nNr. 8 StPO:\n\nZu Beginn seiner Vernehmung bat Johannes c En v\nder Hauptbelastungszeuge, seine Anschrift nicht bekanntgeben\nzu müssen, worauf der Staatsanwalt beantragte, nach § 68\nSatz 2 StPO zu verfahren. Hierzu erklärte der Verteidiger,\ner wolle zumindest wissen, an welchem Ort sich der Zeuge\naufhält. Daraufhin gestattete der Vorsitzende dem Zeugen\n\"im Hinblick auf die Gefahr, wegen seiner Aussage bedroht\nzu werden\", seinen Wohnort nicht anzugeben. Nachdem der\nVerteidiger das Gericht angerufen hatte (§ 238 Abs. 2 StPO),\nerklärte der Staatsanwalt:\n\n\"Der Zeuge CB ist nach den bisherigen Ermittlungen\ndurch den Angeklagten und dessen Ehefrau, die in Begleitung\ndes öfteren von zwei männlichen Personen versucht hat, den\nZeugen aufzusuchen, massiv bedroht worden. Er sollte dazu\nbewegt werden, seine Angaben zurückzunehmen. Der Zeuge ist\nmehrfach zu Hause aufgesucht worden. Er ist wegen dieser\nDruckausübung bei der Hauptverhandlung des Amtsgerichts\n- Schöffengerichts - Laufen ferngeblieben. Er traf die Entscheidung, mit seiner Ehefrau aus dem Leben zu scheiden. Er\nkonnte erst durch das sofortige Eingreifen der Polizei\nletztlich gerettet werden, während seine Ehefrau starb.\nDiese ist mehrmals dazu getrieben worden, auf den Zeugen\neinzuwirken. Auch die Schwiegermutter des Zeugen wurde\n\nangehalten, an den Zeugen heranzutreten.\"\n\n5\n\n\"Nach Verständigung mit den Beisitzern und Schöffen\"\nverkündete der Vorsitzende sodann den Beschluß, \"im Hinblick auf die Erklärung der Staatsanwaltschaft\" habe es\nbei der Verfügung des Vorsitzenden sein Bewenden. Anschließend äußerte sich der Zeuge zur Sache, auch zur\nFrage einer vorausgegangenen Bedrohung.\n\nDieses Verfahren beanstandet die Revision zu Unrecht:\n\na) Die Rüge, der erwähnte Gerichtsbeschluß sei nicht\nordnungsgemäß zustande gekommen, ist unbegründet. Unter\nden hier gegebenen Umständen reichte die im Protokoll geschilderte Verständigung unter allen Mitgliedern des Gerichts aus (vgl. BGHSt 19, 156, 157; 24, 170, 171; BGH\nNStZ 1987, 472; 1988, 470).\n\nb) Die Meinung, die Bezugnahme auf die wiedergegebene\nMitteilung des Staatsanwalts stelle keine Begründung des\nGerichtsbeschlusses dar, trifft nicht zu.\n\nc) Auch in der Sache hält diese Entscheidung des Landgerichts revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.\n\naa) S 68 Satz 2 StPO, eingefügt durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 (StVÄG 1979) vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I\nS. 1645) lautet: \"Besteht Anlaß zu der Besorgnis, daß durch\ndie Angabe des Wohnortes in der Hauptverhandlung der Zeuge\noder eine andere Person gefährdet wird, so kann der Vorsitzende dem Zeugen gestatten, seinen Wohnort nicht anzu-\n\ngeben.\"\n\nDie Revision - das ist auch die Ansicht des Generalbundesanwalts - meint, diese Vorschrift sei verletzt, weil\nder beanstandete Gerichtsbeschluß allein dem Zwecke gedient habe, den gegenwärtigen Wohnort des Zeugen vor dem\nAngeklagten und seinem Verteidiger geheimzuhalten, was\nunzulässig sei; dies habe die Verteidigung daran gehindert,\ndie für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit wesentlichen\nLebensverhältnisse des Zeugen überprüfen zu können. Das entspricht jedoch nicht der Sachlage: In ihrem - auf entsprechende\nErmittlungen der Staatsanwaltschaft verweisenden - Beschluß\nstützt sich die Strafkammer maßgeblich auch darauf, daß die\nEhefrau des Angeklagten und zwei sie begleitende Männer den\nZeugen mehrfach zu Hause aufgesucht und diesen dabei massiv\nbedroht hätten, um ihn zum Widerruf seiner den Angeklagten\nbelastenden Angaben zu bewegen. Ersichtlich hat das Landgericht aus dem Verhalten dieser Personen seine Besorgnis\nhergeleitet, der Zeuge - der nach dem Inhalt der Akten sich\nnicht mehr in einem Bezirkskrankenhaus aufhielt und auch\nnicht bei der Schwester seiner verstorbenen Ehefrau wohnte -\n‚werde durch die Angabe seines neuen Aufenthaltsortes in\nöffentlicher Verhandlung gefährdet. Diese Entscheidung, die\nder Tatrichter unter Würdigung der gesamten Umstände des\nEinzelfalles nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hatte\n(Leineweber MDR 1985, 635, 637; Paulus in KMR' S 68 Rdn. 16;\nPelchen in KK 2. Aufl. § 68 Rdn. 7), weist keinen Ermessensfehler auf. Es handelte sich um eine öffentliche Verhandlung,\nzu der jedermann Zutritt hatte. Die Revision hat nicht vorgebracht, Zuhörer - durch die oder über die (durch Unterrichtung\nanderer Personen, die zu bedrohlichen Handlungen gegenüber dem\nZeugen bereit gewesen wären) eine erneute Gefährdung des Zeugen\nzu besorgen war - seien überhaupt nicht zugegen gewesen. Unter\ndiesen Umständen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen, daß zureichende Anhaltspunkte für eine Gefährdung des\nZeugen vorlagen und daß die Gestattung, seinen Wohnort zu\nverschweigen, zur Abwehr dieser Gefahr erforderlich und geeignel\n\nwar.\n\nbb) Nicht gerügt hat die Revision, das Landgericht\nhabe unabhängig von diesem Beschluß, also auf andere Weise,\nein Recht des Angeklagten und seines Verteidigers verletzt,\nden Wohn- oder Aufenthaltsort des Zeugen zu erfahren, etwa\nindem es gegen $S 222 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit\n§ 246 Abs. 2, Abs. 3 StPO (vgi. dazu BGHSt 1, 284, 285 sowie\nBGH StV 1982, 457) oder gegen die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO\nobliegende Aufklärungspflicht (vgl. dazu BGH, Urt. vom\n13. Februar 1964 - 1 StR 549/63 - bei Pelchen aaO S 68\nRdn. 10) verstoßen habe.\n\nDer Senat braucht nicht zu entscheiden, wie die Situation\nzu beurteilen wäre, wenn die Revision eine solche Rüge erhoben hätte. In diesem Falle wäre allerdings zu erörtern gewesen, daß der Gesetzgeber den Schutz des Zeugen in Fällen,\nin denen seine Belange gegenüber dem Aufklärungs-. und Verteidigungsinteresse überwiegen, nur unvollkommen ausgestaltet\nhat (vgl. Herdegen NStZ 1984, 200, 201; ferner Leineweber aaO\nS. 636 sowie Dahs in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 68 Rdn. 8).\nZwar hat er mit der Neufassung des § 68 Satz 2 StPO dem Zeugen\ngestattet, unter bestimmten Voraussetzungen seinen Wohnort in\nder Hauptverhandlung zu verschweigen. Auf der anderen Seite\nist er aber davon ausgegangen, das berechtigte Anliegen der\nVerteidigung, ihr die Möglichkeit zu geben, Erkundigungen über\ndie Glaubwürdigkeit des Zeugen einzuziehen, dürfe nicht beeinträchtigt werden (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BRDrucks. 420/77 S. 30, 36 £f. = BTDrucks. 8/976\nS. 30, 36 f. sowie Anlage 3). Deshalb ist er Forderungen des\nBundesrates nicht gefolgt, gefährdeten Zeugen bereits bei\nVernehmungen im Ermittlungs- und Zwischenverfahren gestatten\nzu lassen, lediglich eine Dienst- oder Geschäftsanschrift oder\neine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben (BRDrucks. 420/77\n- Beschluß - S. 7 f. sowie BTDrucks. 8/1988 Nr. 2). Außerdem\n\nhat er anderweitige Vorschriften, die der Verteidigung\nInformationsmöglichkeiten zu den persönlichen Verhältnissen des Zeugen gewähren, nicht an die zum Schutze von\nZeugen in der Hauptverhandlung getroffene Regelung angeglichen. Die sich aus diesen gegenläufigen Tendenzen ergebende Konfliktsituation braucht jedoch, wie bereits be-\n\nmerkt, hier nicht aufgelöst zu werden.\n\n2. Auch das weitere Vorbringen der Revision zeigt\nkeinen Verfahrensmangel auf. Die Notiz, aus der nach Auffassung der Strafkammer hervorgeht, daß die Einnahme von\nTabletten durch den Zeugen Greger und dessen Ehefrau im\nZusammenhang mit der Ladung zu einem früheren Verhandlungstermin stand, kann durch die Aussage eines Zeugen in die\n\nHauptverhandlung eingeführt worden sein.\nII. Sachbeschwerde\n\nl. Soweit der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nunerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt\nworden ist, ist kein Einwand zu erheben. Die Ausführungen,\nmit denen sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des\nLandgerichts wendet, ergeben keinen Rechtsfehler. Doch war\nder Schuldspruch dahin zu ändern, daß die Verurteilung wegen\n(tateinheitlich begangener) unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln entfällt: Diese Verhaltensweise des Angeklagten stellte\nnur ein unselbständiges, im Handeltreiben aufgehendes Teilstück des Tatgeschehens dar (vgl. BGHSt 25, 290; 30, 28; 31,\n163; Eberth/Müller, Betäubungsmittelrecht 1982 § 29 Rdn. 96;\nKörner, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 329). .\n\n2. Der Strafausspruch hat ebenfalls Bestand.\n\n—\n\na) Die Änderung des Schuldspruchs führt hier nicht\nzur Aufhebung des Strafausspruchs, da der vom Landgericht\nfestgestellte Unrechts- und Schuldgehalt der Tat sich durch\nihre andere rechtliche Bewertung nicht verändert hat (vgl.\nBGH, Beschl. vom 2. November 1988 - 2 StR 571/88).\n\nb) Auch sonst enthalten die Strafzumessungserwägungen\ndes Landgerichts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Angesichts des Vorlebens des Angeklagten und der\nkonkreten Tatumstände kann - entgegen der Meinung der Revision und des Generalbundesanwalts - nicht die Rede davon\nsein, die verhängte Strafe sei so hoch, daß sie sich von\nihrer Bestimmung löse, gerechter Schuldausgleich zu sein.\nBei ihrer Entscheidung hat die Strafkammer die für die Bemessung der Strafe bestimmenden Umstände aufgeführt und\nabgewogen.\n\nSchauenburg Ulsamer \\ Maul\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-10/1-str-669-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-10/1-str-669-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:28.866480+00:00"}}