{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-01-05_1_StR_734_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-01-05","aktenzeichen":"1 StR 734/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n>»\n\n1 StR 734/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJohannes 5 cm aus ME, Geboren\nam . E19 in ru, —\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\n. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Januar 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\neinstimmig. beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom\n10, August 1988\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\n\nAngeklagte des unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmittein und des unerlaubten\nBesitzes einer halbautomatischen Selbst-\n\nladewaffe schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch hinsichtlich der für die\nTat II 2 verhängten Einzelstrafe und der\n\nGesamtstrafe mit den Fe$tstellungen aufgehoben.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n‚Der Generalbundesanwalit hat in seiner Antragsschrift vom\n28. November 1988 ausgeführt:\n\n\"Die Strafkammer hat im Fall II 2 der Urteilsgründe\nangenommen, daß sich.der Angeklagte eines Vergehens des\nunerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Selbstladewaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 aa,\nab WaffG strafbar gemacht hat. Dies hält hinsichtlich\ndes unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den\nFeststellungen wurde die Schußwaffe in einem von dem Angeklagten angemieteten blockhüttenähnlichen Ferienhaus aufgefunden und sichergestellt (UA S. 15, 16, 18). Dorthin war\nsie dem Angeklagten von dem Zeugen Peter He gebracht\nworden (UA S. 26). j\n\nDamit fehlt es an der Feststellung, daß der Angeklagte\ndie tatsächliche Gewalt über die Schußwaffe außerhalb seiner\nWohnung oder seines befriedeten Besitztums im Sinne des\nSA Abs. 4 WaffG ausgeübt hat. Da weitere Aufklärung in\ndieser Richtung. nicht erwartet werden kann, ist der Schuldspruch dahingehend zu ändern, daß die Verurteilung wegen\nunerlaubten Führens einer Schußwaffe entfällt.\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der\nfür die Tat II 2 verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Im übrigen hat die-Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nv.:Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-05/1-str-734-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-05/1-str-734-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:28.741489+00:00"}}