{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-01-03_1_StR_789_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-01-03","aktenzeichen":"1 StR 789/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 789/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPetar P aus geboren am EEE 1952\nin /CEEEE (I )r\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 3. Januar 1989 gemäß S 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Ulm vom 28. September 1988 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte seine Ehefrau durch einen mit größter Wucht geführten Messerstich getötet. Die um 23.05 Uhr - gut zwei Stunden nach der Tat -\nentnommene Blutprobe ergab eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 2,88 %0. Das Landgericht billigt dem Angeklagten\neine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu und\nschließt Schuldunfähigkeit mit sachverständiger Hilfe aus.\nSeine Darlegungen reichen nicht aus, den Schuldspruch wegen\n\nTotschlags zu begründen.\n\nZur Alkoholbeeinflussung teilt das Landgericht lediglich mit, \"daß der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration\nzur Tatzeit von wenigstens 3,0 %0 hatte. Eine noch höhere\nKonzentration bis maximal 3,2 %0o (sei) denkbar, wenn der vom\nAngeklagten behauptete Nachtrunk unwesentlich war\". Das\n\nWIV\n\ngenügt nicht, dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die angenommene Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit rechtsfehlerfrei ermittelt wurde. Auf die grundsätzlich\nerforderliche Darlegung der Berechnungsgrundlagen (vgl. BGH\nNStz 1986, 114 Nr. 1; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2) durfte hier um so weniger verzichtet werden, als der\nfestgestellte Maximalwert von 3,2 %o ohne Hinzutreten weiterer Umstände (Nachtrunk, nicht abgeschlossene Resorption,\nvgl. BGHSt 25, 246, 251) mit den Anforderungen zur BAK-Berechnung nicht in Einklang zu bringen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NStZ\n1986, 114 Nr. 2; BGH bei Holtz MDR 1986, 270; BGH StV 1986,\n338; BGHR aaO Blutalkoholkonzentration 1, 4, 7, 8, 10) ist\nein stündlicher Abbauwert von 0,2 %0 und ein einmaliger\nSicherheitszuschlag von 0,2 %o zugrundezulegen. Bei einer\nTatzeit von spätestens 21.00 Uhr hätte das Landgericht, wenn\nnicht andere (nicht mitgeteilte) Faktoren das Ergebnis\nbeeinflußten, von einer maximalen Blutalkoholkonzentration\n\nvon 3,5 %0o ausgehen müssen.\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler kann die Verurteilung\nwegen Totschlags beeinflußt haben. Sollte die Alkoholbeeinflussung zur Tatzeit nicht unwesentlich höher gelegen haben\nals angenommen, so hätte das für die Bewertung der Schuldfähigkeit des Angeklagten von Bedeutung sein können. Denn\nbei einem Alkoholisierungsgrad ab 3,0 %0 ist Schuldunfähigkeit regelmäßig in Betracht zu ziehen. Das hat das Landgericht auch getan. Neben der Blutalkoholkonzentration muß der\nTatrichter dabei zwar auch alle wesentlichen objektiven und\nsubjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und\ndas Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat\n\nbeziehen, beurteilen und gegeneinander abwägen (BGH NSt2Z\n1982, 376; BGHR StGB S 20 Blutalkoholkonzentraion 2, 4;\n\nst. Rspr.). Gegenüber dem Leistungsverhalten des Täters wird\ndem Blutalkoholwert aber umso mehr Gewicht zukommen, je\nhöher er ist und je geringer der Zeitabstand zwischen Tat\nund Blutentnahme ist.\n\nSollte der neue Tatrichter wiederum (nur) von bedingtem\nTötungsvorsatz ausgehen (nach den Urteilsgründen Seite 11\nwar dem Täter allerdings \"bewußt, daß er seine Frau tödlich\nverletzte\"), so wird er auch darzulegen haben, wie er zu der\nÜberzeugung kommt, dem Angeklagten sei die als möglich erkannte tödliche Folge seines Handelns \"gerade recht gewesen\". Der bei einer - wie hier - äußerst gefährlichen Gewalthandlung durchaus zulässige Schluß auf das Billigen der\nals möglich erkannten Tötung ist nur dann rechtsfehlerfrei\ngetroffen, wenn der Tatrichter auch diejenigen Umstände in\nseine Erwägung miteinbezieht, die dieses Ergebnis in Frage\n\nstellen könnten (vgl. BGH StV 1984, 187, 188; BGHR StGB\n§ 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 11). Anlaß zu einer solchen\nErörterung gibt hier jedenfalls die sehr starke Alkoholisie-\n\nrung des Angeklagten.\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-03/1-str-789-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-03/1-str-789-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:28.706729+00:00"}}