{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1989-01-03_1_StR_707_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1989-01-03","aktenzeichen":"1 StR 707/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 707/88\n\n3 DL 7 000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1969,\n\n2. Rainer a O3 — iz aus ME, dort\ngeboren am 1965,\n\n1. An vo EB aus OD: ort geboren am\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n-2- A\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. Januar 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. von Gerlach,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte I]\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\n-3- ya\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 3. Mai 1988 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch zu Fall II 1 - insoweit\nbleiben die Feststellungen zum äußeren\n\nSachverhalt bestehen -,\n\nb) im Ausspruch über die Jugendstrafe gegen\nden Angeklagten DEE:\n\nc) soweit der Angeklagte NE Hetroffen\nist,\naa) im Ausspruch über die Einzelstrafe im\nFall II 1 und über die Gesamtstrafe,\nbb) im Ausspruch über die Dauer der Sperr-\n\nfrist.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten\nDiebstahls mit Waffen, zugleich mit zwei in Tateinheit\nstehenden Vergehen der Nötigung (Fall II 1), und außerdem\nwegen schweren Raubes (Fall II 2), den Angeklagten\nNEE insoweit in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, verurteilt. Gegen den Angeklagten NEE\nhat das Landgericht eine Gesamtstrafe von vier Jahren und\nsechs Monaten verhängt, die Fahrerlaubnis entzogen und eine\nSperre von drei Jahren für deren Wiedererteilung ausgesprochen. Der Angeklagte DEEEEEB wurde zur Jugendstrafe von\nzwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der\nStaatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten im\nFall II 1 das Kennzeichen am Pkw des Angeklagten N\ndurch Überkleben von Buchstaben so verändert, daß der Eindruck erweckt wurde, das Fahrzeug sei in München - und\nnicht, wie tatsächlich, in MEERE - zugelassen. Die Angeklagten taten das, um beim anschließend durchgeführten\n(versuchten) Diebstahl, bei dem sie eine Waffe bei sich\ntrugen, unentdeckt zu entkommen, was ihnen nach Bedrohung\nzweier Tatzeugen auch gelang. Mit Recht weist die Revision\ndarauf hin, daß das dargestellte Verhalten der Angeklagten\nauch den Tatbestand einer Urkundenfälschung nach § 267 StGB\nerfüllt. Das Kfz-Kennzeichen wurde als Urkunde im Sinne des\n§ 267 StGB (BGHSt 16, 94, 95; 18, 66, 70) zu dem Zweck verändert, das heißt im Sinne des § 267 StGB verfälscht (vgl.\n\nRG JW 1927, 1695, 1696; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. S 267\nRdn. 19), es zur Täuschung im Rechtsverkehr zu gebrauchen\n(vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. S 267\n\nRdn. 65, 76). Gleichwohl hat das Landgericht die Angeklagten\nhierwegen nicht verurteilt. Das Verfahren ist insoweit auch\nnicht eingestellt worden. Da weder in der Anklage noch in\nder Hauptverhandlung auf diese zusätzliche Verurteilungsmöglichkeit hingewiesen wurde, hat der Senat den Schuldspruch\nnicht selber ergänzt. Jedoch konnten die Feststellungen zum\n\näußeren Tatgeschehen bestehen bleiben.\n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs in diesem Fall führt\nzum Wegfall der gegen den Angeklagten NO insoweit\nverhängten Einzelstrafe und zur Aufhebung der Einheitsjugendstrafe beim Angeklagten DB.\n\nZur Strafzumessung in diesem Fall ist zusätzlich darauf\nhinzuweisen, daß der Tatrichter im Urteil erkennen lassen\nmuß, daß er sich der nur falkultativen Strafrahmenmilderung\nnach § 23 Abs. 2, S 49 Abs. 1 StGB bewußt war. Die bloße\nFormulierung, \"der Strafrahmen (ermäßige sich), da die Tat\nlediglich in der Versuchsform verwirklicht wurde\", erweckt\nin mißverständlicher Weise den Eindruck, das Landgericht\nhabe die Strafrahmenverschiebung als selbstverständliche\nFolge angesehen. Die neu entscheidende Jugendkammer wird\nunter Berücksichtigung vor allem der versuchsbezogenen Umstände (vgl. Dreher/Tröndle aaO § 23 Rdn. 3 m. zahlr.\nNachw.) die Frage neu zu prüfen haben.\n\n-6-\n\n2. Nach den Feststellungen zu Fall II 2 haben die Angeklagten einen Lebensmittelladen überfallen und nach Drohung\nmit einer Schreckschußpistole, gemeinsamer Gewaltanwendung\ngegen die Ladeninhaberin sowie einem Schlag mit der Pistole\ndurch den Angeklagten N das in der Ladenkasse befindliche Geld weggenommen. Der insoweit von der Revision\nnicht ausdrücklich beanstandete Schuldspruch, aber auch der\nStrafausspruch begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen\nBedenken.\n\nDie von der Revision erhobenen Einwendungen gegen die\nAnnahme eines minder schweren Falles nach S 250 Abs. 2 StGB\ngreifen nicht durch. Das Landgericht hat die dafür und dagegen sprechenden - insbesondere auch die von der Revision\nhervorgehobenen - Umstände umfassend dargestellt und gewürdigt. Es ist von einem Grenzfall ausgegangen und hat im\nRahmen einer Gesamtbetrachtung letztlich gemeint, trotz Bedenken von dem nach § 250 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen ausgehen zu sollen. Diese dem Tatrichter obliegende\nWertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar\n(vgl. Hürxthal in KK 2. Aufl. S 267 Rdn. 30). Sie weist hier\n\nkeinen Rechtsfehler auf und ist daher zu respektieren.\n\nDas gilt auch für die (neben anderem) schuldmindernd\nherangezogene Erwägung, der Angeklagte habe seinem Opfer\n\"nur einen und offenbar auch nicht besonders heftigen Schlag\nauf den Kopf versetzt\", und die Geschädigte habe \"letztlich\nkeine besonders erheblichen Verletzungen davongetragen\".\nDamit hat das Landgericht auf einen Schweregrad im Rahmen\nder Verletzungsmöglichkeiten abgestellt, wobei es zur Begründung seiner Wertung unter Hinweis auf das Gewicht der\n\nWaffe erwägt, daß \"bei tatsächlich heftigem Zuschlagen mit\ndeutlich schwerwiegenderen und gravierenden Verletzungen des\nOpfers hätte gerechnet werden müssen\" (UA S. 29). Das war\nzulässig und widerspricht entgegen dem Revisionsvortrag\nnicht der zulasten des Angeklagten herangezogenen Wertung,\ner sei brutal vorgegangen, und auch nicht der Feststellung,\ndie Geschädigte habe eine stark blutende Platzwunde am\nHinterkopf, eine Schädelprellung und einen Schock\n\ndavongetragen.\n\nDaß sich der Täter für seinen Überfall nicht eine Bank,\nsondern ein kleines Lebensmittelgeschäft aussucht, ist zwar\nkein schuldmindernder Umstand im Rahmen des S 250 Abs. 2\nStGB. Das Landgericht hat aber nicht hierauf abgestellt,\nsondern darauf, daß die Angeklagten sich damit von vorneherein mit geringerer Beute zufriedengaben. Das Landgericht\nhat zwar andererseits nicht hervorgehoben, daß die Auswahl dieses Objekts auch den Vorteil geringeren Widerstandes\nversprach. Der Tatrichter ist jedoch nicht gehalten, sämtliche Zumessungsgründe mitzuteilen. Eine erschöpfende Darstellung aller irgendwie mitsprechenden Erwägungen ist weder\nvorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179; Hürxthal aaO\nRdn. 24).\n\nBei der Strafzumessung im engeren Sinne ist das Landgericht zu der Auffassung gekommen, daß die straferschwerenden Gesichtspunkte überwiegen, und hat die Strafe im\noberen Bereich des nach § 250 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens gefunden. Auch das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hat der Tatrichter den Strafrahmen bestimmt, so muß er, um die darin schuldangemessene\nStrafe zu finden, wiederum eine Gesamtbetrachtung der für\nund gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vornehmen\n\n(BGH NStZ 1985, 164; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 2). Das Überwiegen der straferschwerenden Umstände in\ndiesem Rahmen zwang das Landgericht nicht dazu, bereits\nzuvor das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen\n(vgl. auch BGH NSt2Z 1988, 497).\n\n3. Zur Dauer der Sperrfrist für die Erteilung einer\nneuen Fahrerlaubnis beim Angeklagten Nennertheim hat das\nLandgericht nur angeführt, daß die Gründe dieselben seien\n\"wie für die Bemessung der erkannten Freiheitsstrafe\". Das\nist fehlerhaft. Zwar hat der Tatrichter bei der Dauer der\nSperre einen weiten Ermessensspielraum. Für die Entscheidung\ngelten aber dieselben Grundsätze, die auch für das \"Ob\" der\nFahrerlaubnisentziehung maßgebend sind (BGHSt 15, 393, 397).\nEs kommt also auf Gründe für die voraussichtliche Dauer der\nUngeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen an, nicht auf\nsolche, die die Angemessenheit der Strafe belegen.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-03/1-str-707-88-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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