{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-12-29_1_StR_721_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-12-29","aktenzeichen":"1 StR 721/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AZ\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 721/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Versicherungskaufmann Reinhold S (En\naus BU, seboren an EEE 1960 in\nVO. ,\n\nwegen Hehlerei\n\n- 2 - AL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 29. Dezember 1988 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n13. Juni 1988, soweit er verurteilt worden\n\nist, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung\nim übrigen - wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von\ndrei Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.\nAls Vortat sieht die Strafkammer einen von der Mitangeklagten\nPetra Bi I] begangenen Betrug an (Fall 16 der\nUrteilsgründe). Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die\nVerletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Revision wendet sich mit Recht gegen die Annahme der\nStrafkammer, der Angeklagte habe sich das Motorrad durch eine\nHehlerei verschafft (s 259 Abs. 1 StGB).\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 17/18)\nwollte die Mitangeklagte dem Angeklagten ein Motorrad schenken.\nSie fuhr deshalb Ende Juni 1987 zur Firma Schi in pi dmg\nund suchte dort ein Motorrad für ihn aus. Einige Tage später\nerschien er in Begleitung der Mitangeklagten bei dieser Firma,\n\nfuhr mit dem Motorrad und äußerte seinen Gefallen daran.\n\nAm 3. Juli 1987 begaben sich beide erneut zur Firma Sch\nDie Mitangeklagte erreichte unter dem Vorwand, der Angeklagte, \"ihr Verlobter\", benötigte das Motorrad sofort, von\nder Zeugin Sch die Zusage, daß der Angeklagte das Motorrad \"schon abholen könne\". Das tat er noch am 3. Juli 1987;\nzugleich kauften er und die Mitangeklagte noch Motorradbekleidung. Die Mitangeklagte sicherte wahrheitswidrig zu, \"sie\nwerde den Gesamtbetrag überweisen.\" Der Angeklagte, der wußte,|\ndaß sie vermögenslos war (UA S. 23/24), übernahm das Motor-\n\nrad, um es in der Folgezeit benutzen zu können.\n\nDer Tatbestand der Hehlerei setzt unter anderem voraus,\ndaß die Vortat vollendet ist und daß sich das Ansichbringen\ndurch den Hehler an diese anschließt (vgl. BGHSt 13, 403).\nHandelt es sich bei der Vortat - wie hier - um einen Betrug,\nso muß der Vortäter die Sache zunächst erlangt haben, bevor\nan ihr eine Hehlereihandlung begangen werden kann (RGSt 59,\n128). Das angefochtene Urteil spricht aber eher dafür, daß\ndie Mitangeklagte noch keinen eigenen Besitz an dem Motorrad erlangt hatte, als es der Angeklagte übernahm. Der Schuldspruch kann deshalb nicht bestehen bleiben.\n\nEine Änderung des Schuldspruchs durch den Senat kommt\nnicht in Betracht. Zwar spricht nach den Feststellungen des\nLandgerichts vieles dafür, daß der Angeklagte an dem Betrug\nder Mitangeklagten als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) oder\nals Gehilfe ($S 27 StGB) beteiligt war; eine abschließende\nEntscheidung ist jedoch auf Grund der bisher getroffenen\nFeststellungen nicht möglich. Es 1äßt sich nicht ausschließen,\n\nA3L\n\ndaß der neu entscheidende Tatrichter noch weitere Feststellungen über die näheren Umstände der Übergabe des\nMotorrads und der Mitwirkung des Angeklagten hierbei\n\ntreffen kann.\n\nMaul Ulsamer Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-29/1-str-721-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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