{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-12-29_1_StR_716_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-12-29","aktenzeichen":"1 StR 716/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"34\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\nı StR 716/88\n\ngegen\n\nden Geschäftsmann Mamuli Sulaiman S u\naus KEN (Uganda), dort geboren am EEE 1 >59.\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.\n\nAP\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n29. Dezember 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ansbach vom 8. Sep”\ntember 1988 mit den Feststellungen aufgehoben;\ndoch bleiben die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und\n\nzum objektiven Tathergang bestehen.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\nGründe:\n\nSeine Überzeugung, der Angeklagte sei sich über das\nVerbotene seines Tuns auch nach deutschem Recht im klaren\ngewesen, stützt das Landgericht allein auf das Verhalten\ndes Angeklagten, das er zeigte, als er die angebliche\nSekretärin von \"Frank EB\" erblickte. Jedoch hat das\nLandgericht unterlassen, dieses - zur Überzeugungsbildung\nan sich taugliche - Indiz gegen die Umstände abzuwägen,\ndie ein Unrechtsbewußtsein des Angeklagten in Frage stellen\nkönnten: Daß er zweimal ohne Erfolg versuchte, von der\nFirma Sc fernmündlich nähere Einzelheiten über die\nBedeutung des Ausdrucks \"unverarbeitete Drogen\" (\"crude\ndrugs\") zu erfahren; daß er daraufhin an diese ihm völlig\nfremde Firma, deren Namen er durch Vermittlung der deutschen\nBotschaft kennengelernt hatte, 4,5 kg Marihuana schickte,\nbrieflich für die Zukunft 300 kg pro Monat anbot und ohne\n\njede Sicherheitsvorkehrung zweimal nach Deutschland kam;\ndaß er davon ausging, das Marihuana sei \"für Hersteller\n\npharmazeutischer und kosmetischer Produkte bestimmt\".\n\nDie Sache bedarf daher neuer Verhandlung. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum\nobjektiven Tathergang werden von dem Rechtsfehler nicht\nberührt. Ihr Fortbestand hindert ergänzende, nicht in\nWiderspruch zum bisher festgestellten Sachverhalt tretende\n\nFeststellungen, etwa über die telefonischen Klärungsver-\n\nsuche des Angeklagten bei der Firma Sc, nicht.\n\nMaul Ulsamer Foth\n\nRiBGH Dr. Granderath\nist in Urlaub und kann\ndaher nicht unterschreiben.\n\nMaul Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-29/1-str-716-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-29/1-str-716-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:28.632417+00:00"}}