{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-12-29_1_StR_705_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-12-29","aktenzeichen":"1 StR 705/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ZA\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 705/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner w zu: HE an der u,\ngeboren am EEE 1957 in vu. ,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nART\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu II. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Dezember 1988 gemäß\n\nS 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n29. Juli 1988 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben,\n\na) soweit er wegen der Tat vom 14./15. Dezember 1987 verurteilt worden ist (Fall II 2\n\nder Urteilsgründe),\n\nb) im Ausspruch über die Gesanmtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nin vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit\nsexueller Nötigung und mit vorsätzlicher Körperverletzung,\nund wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in\nTateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeugs zu einer\nGesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und angeordnet, daß ihm vor Ablauf von\n\ndrei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.\n\nMit seiner Revision erhebt der Angeklagte eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge. Das Rechts-\n\nmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Zu Fall II 2 (Tat vom 14./15. Dezember 1987) beanstandet die Revision mit Recht, daß das Landgericht durch\ndie Vereidigung des Zeugen c EEE gegen § 60 Nr. 2 StPO\nverstoßen hat.\n\nEs ist zwar Aufgabe des Tatrichters, im Rahmen seiner\nBeweiswürdigung darüber zu befinden, ob ein Zeuge einer\nstrafbaren Beteiligung an der Tat verdächtig ist. Das Revisionsgericht kann aber überprüfen, ob dem Tatrichter bei\ndieser Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Allein\nder Umstand, daß weder die Sitzungsniederschrift noch die\nUrteilsgründe erkennen lassen, aus welchen Erwägungen heraus\nS 60 Nr. 2 StPO nicht angewendet worden ist, begründet allerdings für sich noch keinen Rechtsfehler. Doch kann dann,\nwenn die Gesamtumstände eine solche Erörterung nahelegen,\naus dem Fehlen jeglicher Begründung geschlossen werden, daß\nder Tatrichter sich der Frage nach dem Vereidigungsverbot\ndes $S 60 Nr. 2 StPO überhaupt nicht bewußt geworden ist\noder den Rechtsbegriff des Verdachts der Tatbeteiligung\n- für den schon ein entfernter Verdacht genügt - zu eng\nausgelegt hat (BGHSt 4, 255; 6, 382; 9, 71; 17, 128, 134;\nBGH NJW 1985, 638; BGH StV 1983, 138; 1988, 510).\n\nHier sprechen die Urteilsgründe (UA S. 16 bis 20) für\nden Verdacht einer strafbaren Tatbeteiligung: Nach den\nFeststellungen des Landgerichts forderte der Angeklagte\nden Zeugen CB mit den worten \"Hermann, komm mit,\nkannst die Rosi bumsen!\" auf, mit in die Wohnung des Tat-\n\nopfers zu kommen. Dort kam con der weiteren Aufforderung des Angeklagten nach, sich zu entkleiden, obwohl\n\nART\n\ndeutlich zu erkennen war, daß Frau StB sich gegen\n\ndie vom Angeklagten beabsichtigte Vornahme sexueller\nHandlungen heftig wehrte. Unter dem Eindruck der gegen\n\nihn selbst eingesetzten - keineswegs unwiderstehlichen -\nGewalt kam CB dann der Aufforderung des Angeklagten\nnach, er solle sie \"abschlecken\". In einem späteren Handlungsabschnitt forderte der Angeklagte unter erneuter Mißhandlung\nvon Frau st diese auf, bei dem nackt auf der Couch\nsitzenden CB den Mundverkehr durchzuführen. Mit\ndiesen Umständen hätte sich das Landgericht unter dem\nAspekt des § 60 Nr. 2 StPO befassen müssen, mag angesichts\nder geistigen Minderbegabung sowie der Trunkenheit und\nMüdigkeit des seinerseits einem nötigenden Verhalten des\nAngeklagten ausgesetzten Zeugen auch nicht sicher sein,\n\nob ihm wegen seiner Mitwirkung beim Tatgeschehen ein Schuld-\n\nvorwurf zu machen war.\n\nAuf dem Verfahrensfehler kann die Verurteilung des\nAngeklagten wegen der Tat vom 14./15. Dezember 1987 beruhen;\ndenn nach Auffassung der Strafkammer werden die Angaben der\nGeschädigten zum Fall 2 in gewisser Weise auch durch die\n- eidliche - Aussage des Zeugen CP sestützt (ua\nS. 31). Eine Auswirkung des Fehlers auf die weiteren Fälle\n(II 1, 3, 4) schließt der Senat aus.\n\nDer Wegfall der Verurteilung in diesem Fall führt auch\nzur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben.\n\nMaul Ulsamer Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-29/1-str-705-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-29/1-str-705-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:28.613945+00:00"}}