{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-12-29_1_StR_634_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-12-29","aktenzeichen":"1 StR 634/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ALS\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 634/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kfz-Meister Wilhelm Josef S c EB aus\n\nAUS a7 er vu, dort geboren am EEE 155.4,\n\nwegen Entführung gegen den Willen der Entführten\n\n-2- ALS\n\nDer l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n- zu 3. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Dezember 1988 gemäß\n\n5 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Weiden i. d. OP£.\nvom 27. Juni 1988 im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels zu befinden.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zur Schuldfrage keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen kann der Strafausspruch\nnicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat nur wegen Entführung wider Willen ($S 237 StGB), nicht auch wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung (Oralverkehr) verurteilt,\nweil \"nicht ausgeschlossen werden (kann), daß bei der Vornahme dieser sexuellen Handlungen der Angeklagte nicht bemerkte, daß er Gewalt anwandte\". Beim Angeklagten sei möglicherweise der Eindruck entstanden, die Frau habe jetzt ihre\nMeinung geändert und sei zu Intimitäten bereit. Deshalb müsse\n\ninsoweit Verurteilung \"mangels nachweisbaren Vorsatzes aus-\n\nscheiden\".\n\nBei der Strafzumessung hat das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, daß er durch die Tat\n\"die objektiven Voraussetzungen der Vergewaltigung und\nder sexuellen Nötigung erfüllt hat\", bei der Entscheidung\nüber die Strafaussetzung, daß \"die Tatfolge ... die\n\nobjektive Begehung von zwei Verbrechenstatbeständen\" war.\n\nDas war fehlerhaft.\n\nDaß ein Straftäter die objektiven Merkmale eines\nanderen Tatbestandes verwirklicht, bildet für sich, allgemein gesehen, keinen Strafzumessungsgrund. Wer eine Sache\nwegnimmt, ohne zu wissen, daß sie fremd ist, kann nicht\n- wegen einer anderen Tat - strenger bestraft werden, weil\ner zusätzlich \"objektiv\" einen Diebstahl begangen habe.\nEbenso war es nicht zulässig, gegen den Angeklagten allein\ndeshalb eine schwerere Strafe zu verhängen, weil er objek-\n\ntiv vergewaltigt und sexuell genötigt habe.\n\nMöglich ist freilich, die objektive Verwirklichung\ngewisser Tatbestandsmerkmale einer anderen Straftat dann\nzur Zumessung heranzuziehen, wenn sie gleichzeitig die\nabgeurteilte Straftat in Ausmaß und Bedeutung kennzeichnen.\nSo könnte der Umstand, daß eine Entführung zu Geschlechtsund Oralverkehr (und nicht nur zu sexualbezogenen Berührungen\ngeführt hat, bei der Zumessung berücksichtigt werden. Indes\nkann das Urteil nicht mit Sicherheit in dieser Weise ausgelegt werden. Näher liegt, daß die Strafkammer unter die\n\"objektiven Voraussetzungen der Vergewaltigung und der sexue]\nNötigung\" auch den Umstand zieht, daß der Angeklagte (objektij\n\njen\n\n7)\n\nLE\n\nsich über den entgegenstehenden Willen der Frau hinweggesetzt hat. Das aber wäre fehlerhaft, weil der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt von freiwilliger Teilnahme\n\nder Frau ausging.\n\nMaul Ulsamer Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-29/1-str-634-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-29/1-str-634-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:28.597961+00:00"}}