{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-12-20_1_StR_664_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-12-20","aktenzeichen":"1 StR 664/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ALF\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 664/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kundenberater Peter Rudolf M mw aus Vi,\ngeboren am EEE 1950 in vun,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n-2- ALL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 1988 einstimmig beschlossen:\n\nl. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision\ngegen das Urteil des Landgerichts Memmingen\nvom 8. Juli 1988 in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Damit ist der Beschluß des Landgerichts\nMemmingen vom 4. Oktober 1988 gegenstandslos.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der\n\nAngeklagte.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als Strafaussetzung zur Bewährung versagt\n\nworden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nl. Da den Angeklagten an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kein Verschulden trifft, war ihm die beantragte\nWiedereinsetzung zu gewähren. Damit ist der Beschluß des\nLandgerichts Memmingen vom 4. Oktober 1988, durch den die\nRevision als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.\n\n2. Zur Schuld- und Straffrage weist das Urteil keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Doch hat\ndie Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung keinen\nBestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:\n\n\"Die Strafkammer hat entgegen § 56 Abs. 2 StGB in\n\nden Urteilsgründen keine umfassende Gesamtwürdigung\n\nvon Tat und Täterpersönlichkeit vorgenommen, sondern\nlediglich den Gesetzeswortlaut dieser Vorschrift\nwiederholt (UA S. 26). Als einzige zusätzliche Erwägung führt das Landgericht an, daß eine Strafaussetzung zur Bewährung insbesondere in Betracht gekommen\nwäre, wenn der Angeklagte Schuldeinsicht und Reue gezeigt hätte, was jedoch nicht der Fall gewesen sei\n\n(UA S. 26). Auch diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft.\nDer Angeklagte hatte die Taten bestritten. Ihm durfte\ndaher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlende Reue und Schuldeinsicht nicht\n\nzum Vorwurf gemacht werden, da er ansonsten seine Verteidigungsposition gefährden würde (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 1, 105; BGH MDR 1980, 240; BGH\nNStZ 1981, 257). Diese zur Strafzumessung aufgestellten\nGrundsätze müssen auch bei der Frage der Strafaussetzung\n\nzur Bewährung gelten.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nSchauenburg\nGranderath\n\nKuhn\n\nBrüning\n\nALF\n\nUlsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-20/1-str-664-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-20/1-str-664-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:28.405917+00:00"}}