{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-12-20_1_StR_648_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-12-20","aktenzeichen":"1 StR 648/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF >\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1_ StR 648/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünter Sch aus IC, seboren am\n\n1949 in r\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nALT\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. Dezember 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\nALZ\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau\nvom 27. Juli 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\na) im Falle II 4 der Urteilsgründe,\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe;\nDas Landgericht hat den Angeklagten verurteilt wegen\na) Vergewaltigung (Fall II 1),\nb) Hausfriedensbruchs in zwei Fällen, jeweils in\nTateinheit mit Sachbeschädigung und Bedrohung\n\n(Fälle II 2 und 3) und\n\nc) Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Körperverletzung und sexueller Nötigung (Fall II 4).\n\nEs hat eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt,\ndie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und\nhat die Vollstreckung der Strafe und der Unterbringung zur\n\nBewährung ausgesetzt.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen\nRechts.\n\nDas Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\nl. In den Fällen II 2 und 3 läßt der Schuldspruch, der\nvon der Revision nicht mit Einzelausführungen angegriffen\nwird, keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n2. Im Falle II 1 rügt die Beschwerdeführerin, daß der\nAngeklagte nicht auch wegen tateinheitlich begangener Nötigung und Freiheitsberaubung verurteilt wurde.\n\na) Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte\nseine geschiedene Ehefrau aufforderte, zu ihm zurückzukehren. Er habe mit dem Gedanken gespielt, für den Fall, daß\nsie dies ablehne, mit ihr in den Baggersee zu fahren und\nhabe auch tatsächlich seinen Wagen an das Steilufer des Sees\ngelenkt. Ob er dies als Drohung verstanden wissen wollte,\nsei nicht klar geworden (UA S. 8). Entgegen der Auffassung\nder Beschwerdeführerin steht die Einlassung des Angeklagten,\ner habe keinesfalls gedroht, in den See zu fahren, dazu\nnicht in Widerspruch. Die Strafkammer hat sorgfältig\nzwischen dem Spielen mit einem Gedanken und seiner Äußerung\nunterschieden. Dem entspricht auch die Formulierung von \"der\n\n‚, seinerzeit erwogenen Doppelselbsttötung\" (UA S. 19).\n\nES\n\nDiese Feststellungen und Erörterungen können auf der\nEinlassung des Angeklagten unter Bewertung der objektiven\nUmstände beruhen. Einer ausführlicheren Darstellung der Einlassungen des Angeklagten, wie die Beschwerdeführerin es\nwünscht, bedurfte es nicht.\n\nAngesichts der Feststellung, es sei unklar, ob der Angeklagte sein Verhalten als Drohung verstanden wissen\nwollte, ist die Folgerung des Landgerichts, sichere\nHinweise auf versuchte oder vollendete Nötigung fehlten,\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nb) Die Strafkammer hat festgestellt, daß sich das Tatopfer dem Angeklagten deshalb hingab, weil es in dessen\nWohnung eingeschlossen war, und daß der Angeklagte dies\nwußte (UA S. 9). Deshalb hat sie zutreffend angenommen, daß\ndie Freiheitsberaubung, die nur dem Nötigungszweck diente,\nhinter der Vergewaltigung zurücktritt. Die Beschwerdeführerin vermißt Darlegungen darüber, ob die Freiheitsentziehung länger als der letzte erzwungene Geschlechtsverkehr\ndauerte. Die Strafkammer hat dazu festgestellt, daß der\nAngeklagte sein Opfer nach den erzwungenen Geschlechtsakten\ngehen ließ (UA S. 9). Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf\nAussagen des Tatopfers, die in den Feststellungen des\nUrteils keinen Niederschlag gefunden haben, übersieht, daß\ndas Revisionsgericht die erstinstanzliche Hauptverhandlung\n\nnicht rekonstruieren kann.\n\n3. Im Falle II 4 beanstandet die Beschwerdeführerin zu\nRecht, daß das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte sich auch der versuchten Vergewaltigung schuldig gemacht hat. Nach den Feststellungen beschloß der Angeklagte,\nden Geschlechtsverkehr mit seiner geschiedenen Ehefrau auszuführen, nachdem er festgestellt hatte, daß ihr Freund\nnicht in der Wohnung war. Die Hinhalteversuche der Frau\nendeten schließlich in einem \"Gerangel\" im Schlafzimmer. Zum\nGeschlechtsverkehr kam es indessen nicht, weil zwischenzeitlich der herbeigerufene Freund des Tatopfers erschienen war\nund es zwischen ihm und dem Angeklagten zum Streit kam. Bei\ndiesem Geschehensablauf liegt ein freiwilliger Rücktritt vom\n\nVersuch der Vergewaltigung nicht nahe.\n\nALS\n\n4. Der erwähnte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der.\nVerurteilung im Falle II 4 und somit auch des Ausspruchs\nüber die Gesamtstrafe sowie des Ausspruchs über die\nverhängte Maßregel. Aber auch die anderen Einzelstrafen\nmüssen aufgehoben werden. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß diese durch die Einzelstrafe im Fall II 4\nbeeinflußt wurden.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-20/1-str-648-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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