{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-12-15_1_StR_684_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-12-15","aktenzeichen":"1 StR 684/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 684/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Christian H EEE aus De, dort geboren am\nGERD ,\n\nwegen- Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 15. Dezember 1988 gemäß S 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Heilbronn vom 23. Juni 1988 im Strafausspruch mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, Diese wird auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu befinden haben.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDie Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet, offensichtlich unbegründet (S 349 Abs. 2\nStPO).\n\nDer Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben.\n\nDas Landgericht ist zugunsten des Angeklagten davon\nausgegangen, \"daß zur Tatzeit ein Promillegehalt von 2,6 %o\nvorhanden war\" (UA S. 50). Gleichwohl hat es eine erhebliche\n\nVerminderung der Schuldfähigkeit verneint, ohne sich damit\nauseinanderzusetzen, daß bei einer Blutalkoholkonzentration\n\nwIIl\n\nin dieser Höhe die Steuerungsfähigkeit des Täters mit großer\nWahrscheinlichkeit erheblich vermindert ist (BGHR S 21 StGB\nBAK 6 = JR 1988, 208). Das ist rechtsfehlerhaft.\n\nDas Landgericht hat zwar im Anschluß an den Sachverständigen das Leistungsverhalten des Angeklagten gewürdigt,\nwas nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur zulässig\nist (vgl. BGHSt 35, 308 = NSt2 1988, 548; BGH, Beschl. vom\n4. Oktober 1988 - 1 StR 455/88), sondern bei Trinkmengenangaben des Angeklagten regelmäßig geboten erscheint. Der\nSachverständige war aber bei seiner Beurteilung der Schuldfähigkeit nicht von einer naturwissenschaftlich feststehenden Blutalkoholkonzentration von 2,6 %0 ausgegangen, sondern\nhatte lediglich aufgrund der Trinkmengenangaben des Angeklagten einen Maximalwert von 2,6 %0 errechnet. Dies ließ\ndie Möglichkeit offen, daß die BAK in Wahrheit geringer war,\nweil entweder die Trinkmengenangaben des Angeklagten oder\ndie der Berechnung sonst zugrunde liegenden Werte nicht der\nWirklichkeit entsprachen. Tatsächlich hat es der Sachverständige auch für möglich gehalten, daß \"ein wesentlich\ngeringerer Promillegehalt ... vorlag\" (UA S. 49/50).\n\nDiese Beurteilungsgrundlage hat die Strafkammer verlassen, indem sie von einer tatsächlich vorhandenen Blutalkoholkonzentration von 2,6 %0 ausgegangen ist. Damit\nsetzte sie sich, ohne sich offenbar dessen bewußt zu sein,\nin Widerspruch zu dem Sachverständigen, dem sie gerade\nuneingeschränkt folgen wollte.\n\nDie Sache muß daher im Hinblick auf die strafrechtliche\nVerantwortlichkeit des Angeklagten neu verhandelt werden.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth: v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-15/1-str-684-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-15/1-str-684-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:28.183018+00:00"}}